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[AZA 7] 
C 280/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 3. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4504 Solothurn, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
In Erwägung, 
 
dass der 1946 geborene S.________ ab 1. September 1992 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, wobei die letzte der drei aufeinander folgenden zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug am 31. August 1998 ablief (in deren Verlauf wurde ihm nur gerade für den Monat September 1996 eine Kompensationszahlung bei Zwischenverdienst ausgerichtet), 
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons 
Solothurn mit Verfügung vom 2. November 1998 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1998 verneinte, weil S.________ im Rahmen seiner (seit 1. Januar 1995 ausgeübten) nebenamtlichen Tätigkeit seit 1. Oktober 1996 einen Lohn bezog (und weiterhin bezieht), der höher war als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 1999 abwies, 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Eröffnung "einer neuen Rahmenfrist bei der ALV im Sinne einer Versicherung/Absicherung bei Lohnausfall durch Krankheit, Unfall etc. ", 
dass die Arbeitslosenkasse ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft dazu nicht hat vernehmen lassen, 
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten, 
dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG), 
dass laut Abs. 4 der genannten Vorschrift - sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht - erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung (oder Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung) beansprucht, 
dass die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen darin liegt, dass ein neuer Leistungsbeginn eröffnet wird und damit einhergehend eine Neuüberprüfung aller 
Anspruchsvoraussetzungen stattfindet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Rz 98), 
dass der Beschwerdeführer, obwohl er an sich "keine Leistungen der ALV beziehen" will, mit seinem Begehren um neuerliche Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug sinngemäss einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht, 
dass - wie Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht zutreffend erkannt haben - die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, endete doch die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im rechtlichen Sinne mit der Aufnahme der unter dem Blickwinkel von Art. 16 AVIG zumutbaren Beschäftigung als Bezirksweibel (was anfangs Oktober 1996 der Fall war, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte ein Einkommen erreichte, das über dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung lag; BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb, 121 V 54 Erw. 2), 
dass er mithin auch keinen Verdienstausfall oder anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG) erleidet, 
dass die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach dem Gesagten rechtens ist, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten ALV-fremden Gesichtspunkte nichts zu ändern vermögen, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 3. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: