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[AZA 0] 
H 419/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 3. Juli 2002 
 
in Sachen 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sohn, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1938 geborene E.________ bezog seit 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nachdem sie am 7. April 2001 verstorben war, ersuchte ihr hinterbliebener Ehemann D.________, welcher die Versicherte zusammen mit seinem Sohn zu Hause gepflegt hatte, am 13. Mai 2001 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) E.________ auf Grund verspäteter Anmeldung rückwirkend ab 1. April 2000 bis 
30. April 2001 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mittleren Grades zu. 
 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend für fünf Jahre beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2001 ab. 
 
 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen der Invaldienversicherung (Art. 48 Abs. 1 IVG) und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 46 Abs. 1 AHVG) und auf Ausrichtung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 46 Abs. 2 AHVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 120 V 94 Erw. 4b, 114 V 137 Erw. 3b, 102 V 113 Erw. 1a; ZAK 1984 S. 404 Erw. 1) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig ist, ob eine Hilflosenentschädigung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung - wie verfügt - erst ab April 2000 oder bereits früher zuzusprechen ist. 
 
a) Wie das kantonale Gericht richtig ausführt, werden gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG Renten und Hilflosenentschädigungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. 
Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 100 V 120; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). 
 
b) Es steht nicht fest, wann genau der anspruchsbegründende Sachverhalt für die Versicherte oder ihren Vertreter objektiv erkennbar war (BGE 108 V 228 Erw. 3). Dies kann indes auch offen bleiben: Auf Grund der Akten kann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass die Hilflosigkeit jedenfalls vor Anfang 2000 objektiv erkennbar war. Damit war die Anmeldung verspätet, um den Anspruch auf weitergehende Nachzahlungen, also für mehr als die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate, zu wahren, ist doch gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG vorausgesetzt, dass die versicherte Person die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Erw. 2a hievor). 
 
c) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nichts von einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung wusste. Nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 111 V 405 Erw. 3, 110 V 216 Erw. 4 und 338 Erw. 4, ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c, je mit Hinweisen), weshalb die Rechtsunkenntnis keinen Hinderungsgrund bezüglich des Wissens um den anspruchsbegründenden Sachverhalt darstellt (Urteile A. vom 8. Mai 2002, I 367/01, und B. vom 8. Januar 2001, I 48/00). Es kommt somit allein auf die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts, also der Hilflosigkeit an und nicht etwa auf die Kenntnis, dass sich daraus ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten lässt (BGE 102 V 113). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 3. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: