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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.25/2005 /bri 
 
Urteil vom 3. Juli 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1953, aus der Türkei stammend, reiste im Jahre 1989 in die Schweiz ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Anlässlich eines Streites mit seiner Familie gab er am 22. April 2000 mehrere Schüsse ab und verletzte dabei seine Ehefrau sowie zwei Söhne. Mit Urteil vom 20. August 2002 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Das Kantonsgericht bestätigte überdies die schon vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs. 
 
A.________ befindet sich seit dem 28. August 2001 in der Strafanstalt Lenzburg im Strafvollzug. Am 22. Dezember 2003 hatte er zwei Drittel der 5 ½-jährigen Zuchthausstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 22. Oktober 2005. 
B. 
Mit Verfügung vom 10. März 2004 lehnte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch von A.________ ab, ihn aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Diesen Entscheid bestätigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 10. August 2004. 
 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde vereinigte das Kantonsgericht mit einer weiteren vewaltungsgerichtlichen Beschwerde, die sich gegen die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung aus der Schweiz richtete. Am 9. März 2005 wies das Kantonsgericht die Beschwerde bezüglich der Ausweisung ab und hiess diejenige bezüglich der bedingten Entlassung in dem Sinne teilweise gut, dass A.________ auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Ausweisung bedingt zu entlassen sei. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, von einer Ausweisung sei abzusehen und er sei umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht haben sich darauf beschränkt, zum Gesuch um sofortige Haftentlassung Stellung zu nehmen. In der Sache selbst haben sie sich nicht vernehmen lassen. 
D. 
Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 lehnte der Präsident des Kassationshofs das Gesuch um Haftentlassung für die Dauer des Verfahrens ab. 
E. 
Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die fremdenpolizeilich angeordnete Ausweisung richtet, wird sie von der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt (2A.313/2005). Der Entscheid darüber ist noch nicht ergangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist. Damit sind letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Strafvollzug mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 98 lit. g und Art. 100 lit. f [e contrario] OG). Der Beschwerdeführer hat an der Änderung des angefochtenen Entscheides insofern ein schutzwürdiges Interesse (Art. 103 lit. a OG), als seine Entlassung aus dem Strafvollzug vom Vollzug der Ausweisung abhängig gemacht wurde. 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit er sich dabei allerdings auf die Empfehlung der Interkantonalen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern bezieht, geht die Rüge an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz diese Empfehlung als unbeachtlich erachtet hat. Sodann bildet das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. 
 
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch die Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Entscheide zu begründen (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 ff., mit Hinweisen). 
 
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sich der angefochtene Entscheid nur sehr knapp dazu äussert, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sich nur bei Vollstreckung der fremdenpolizeilichen Ausweisung verantworten lässt. Immerhin ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu diesem Schluss gelangt ist (angefochtener Entscheid S. 23 Ziff. 14d), was der verfassungsrechtlichen Anforderung an die Begründungspflicht genügt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Entscheid materiell mit Bundesrecht vereinbar ist. 
3. 
3.1 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Es darf davon nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. In diese sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit des Straftäters vor allem seine neuere Einstellung, der Grad einer allfälligen Besserung und seine nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse miteinzubeziehen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium des Verhaltens während des Strafvollzuges zu würdigen (BGE 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1a/aa und 2 je mit Hinweisen; zu den Schwierigkeiten der Prognosenstellung vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a S. 116; 124 IV 193 E. 4a; ferner Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 38 N 20). 
 
Die bedingte Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien ausgeschlossen oder erschwert werden. Insofern ist die Art der vom Betroffenen verübten Straftaten für die Prognose nicht entscheidend. Doch sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (BGE 119 IV 5 E. 2). 
3.2 Die Straftat des Beschwerdeführers beruht auf einem familiären Konflikt mit kulturellem Hintergrund. Das Verharren des Beschwerdeführers in den herkömmlichen patriarchalischen Strukturen seiner Heimat hat zu entsprechenden Spannungen innerhalb der Familie und schliesslich auch zur Tat selbst geführt. Die erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte im innerfamiliären Bereich hat denn auch den Strafrichter zur Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung veranlasst (Urteil des Kantonsgerichts vom 20. August 2002, S. 18 f.). Diese Therapie liess sich allerdings in der Folge nur ansatzweise durchführen, was nicht ausschliesslich der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. Waren zunächst sprachliche Schwierigkeiten ein Hinderungsgrund, musste schliesslich die begonnene Therapie wegen eines Auslandaufenthalts der türkisch sprechenden Therapeutin wieder abgebrochen werden. Freilich ändern die Umstände des Therapieabbruchs nichts daran, dass eine hinreichende Aufarbeitung des familiären Konflikts, der Ursache der Tat war, bislang unterblieb. Wenn die Vorinstanz ausführt, ein sozialer Empfangsraum in der Schweiz sei nicht erkennbar, ist dies nicht offensichtlich unrichtig, räumt der Beschwerdeführer doch selber ein, dass seine Ehefrau und die Kinder den Kontakt zu ihm weitgehend abgebrochen haben und er sich vorerst lediglich bei seinem Bruder in der Nähe von Freiburg aufhalten könnte (act. 9, Verhandlungsprotokoll). Der Bericht der Therapeutin, die den Beschwerdeführer ein halbes Jahr begleitet hat, musste die Behörden nicht zu der Einschätzung führen, das Rückfallrisiko habe sich merklich vermindert. Wohl nimmt die Therapeutin dies an, räumt aber zugleich ein, dass eine tiefgründige Veränderung der Verhaltensmuster zumindest fragwürdig sei (act. 7/7). Die negative Beurteilung des Therapieverlaufs durch die Vorinstanz bestätigt sich anhand des Therapieberichts selber, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Sicht des familiären Konflikts gefangen blieb. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Bewährungsaussichten bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug in der Schweiz aufgrund der nicht hinreichend aufgearbeiteten familiären Konflikte negativ beurteilte. Jedenfalls hat sie ihr Ermessen nicht missbraucht. Demgemäss durfte sie die Entlassung aus dem Vollzug auch davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz in der Nähe seiner Familie verbleiben würde. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Indessen hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutzuheissen ist (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: