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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 144/07 
 
Urteil vom 3. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
R.________, 1951, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 25. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht, 
in den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 25. Juli 2006, womit die Beschwerde des 1951 geborenen R.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Juli 2005 (betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) abgewiesen wurde, 
in die von R.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er (unter Verweis auf beigelegte medizinische Stellungnahmen, welche entweder bereits der Rekurskommission vorlagen oder aber vor mehreren Jahren ausgestellt worden waren) einzig geltend macht, drei verschiedene Spezialärzte hätten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb die Betrachtungsweise von Verwaltung und Vorinstanz nicht zutreffen könne, 
in Erwägung, 
dass sich das Verfahren, obwohl das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), noch nach OG richtet, weil der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, 
im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.