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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1016/2008 
 
Urteil vom 3. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
D.________, 
vertreten durch Adovkat André Fidanza, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 
22. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________ (Jg. 1964) stürzte am 17. April 1996 bei der Arbeit in einen 60 - 70 cm tiefen Schacht und verdrehte sich dabei das rechte Hüftgelenk, wobei - nach erst im Oktober 1996 erfolgter Unfallmeldung - der Verdacht auf einen Schenkelhalsbruch geäussert wurde. Trotz einer am 19. August 1997 an der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spital X.________ durchgeführten chirurgischen Hüftluxation mit Offset-Wiederherstellung am Übergang zwischen Schenkelkopf- und -hals verblieben rechtsseitig starke Hüftschmerzen mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel, weshalb sich D.________ nach diesem operativen Eingriff den Gebrauch von Amerikanerstöcken nicht abgewöhnte. Nach seinem Unfall vermochte er weder die frühere Tätigkeit als Eisenleger wieder aufzunehmen noch eine anderweitige Arbeit anzutreten. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach D.________ für die Zeit ab 1. März 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu (Verfügung vom 3. Juni 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. August 2003). Die IV-Stelle des Kantons Freiburg ihrerseits richtete für die Zeit ab 1. April 1997 bis 30. Juni 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. Juli 1998 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % noch eine halbe Invalidenrente aus (Verfügungen vom 13. September 2004). Nachdem sie D.________ am 20. Dezember 2004 aufgefordert hatte, bis am 10. Januar 2005 mitzuteilen, bei welchem Arzt er in psychotherapeutischer Behandlung stehe, und ihm die gesetzlichen Konsequenzen im Unterlassungsfall aufgezeigt hatte, hob die IV-Stelle die Rente am 21. Januar 2005 wegen Verweigerung einer zumutbaren psychiatrischen Behandlung verfügungsweise mit sofortiger Wirkung auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2006 fest. 
 
B. 
Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm über den 21. Januar 2005 hinaus eine unbefristete, auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 55 % basierende halbe Invalidenrente, eventuell eine gekürzte Rente auszurichten. Mit separater Eingabe ersucht er gleichentags um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 zu Art. 97). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die in Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzlich vorgesehene Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, namentlich die dazu erforderlichen materiell- und verfahrensrechlichen Voraussetzungen, unter Miteinbezug der dazu ergangenen Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
3. 
3.1 
Dr. med. G.________, Spezialarzt für chirurgische Orthopädie, vom Spital F.________ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2000 im Rahmen seines Fachgebietes und attestierte ihm auf Grund der dabei erhobenen Befunde in seiner bisherigen Tätigkeit eine mindestens 50%ige und im ursprünglichen Beruf als Schweisser sogar eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Davon ausgehend ermittelte die SUVA mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 55 %. Zum selben Ergebnis gelangte auch die IV-Stelle. Trotz der relativ hohen verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nahm der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 17. April 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Die von Dr. med. G.________ geschätzte Einschränkung des Leistungsvermögens wird einzig mit somatischen Beeinträchtigungen begründet. Auch der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. I.________ ging in seiner Expertise vom 6. Februar 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei auch er keine invalidisierenden Behinderungen psychischer Art erwähnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Ärzten bescheinigte Verminderung der Arbeitsfähigkeit ihre Begründung einzig in körperlichen Leiden findet. Zwar mag eingeräumt werden, dass die von der IV-Stelle erwartete und verlangte psychotherapeutische Behandlung dem Beschwerdeführer insoweit eine gewisse Hilfe zu bieten vermöchte, als sie ihn allenfalls zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit bewegen könnte. Dies würde jedoch nichts daran ändern, dass er aus rein somatischen Gründen als bloss zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten ist. Eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG wäre auch von einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht zu erwarten. Indem die Verwaltung am 21. Januar 2005 dennoch eine sofortige Leistungsverweigerung verfügte, wurde diese Bestimmung verletzt. Der damit rechtswidrige kantonale Entscheid ist daher - wie auch der Einspracheentscheid vom 15. März 2006 - in Gutheissung der erhobenen Beschwerde aufzuheben. 
 
3.2 Zu bemerken bleibt, dass auch die Angemessenheit der wenige Tage vor Weihnachten 2004 erfolgten Ansetzung einer Frist bis 10. Januar 2005 nicht ohne weiteres überzeugt. Dasselbe gilt für die nicht bloss vorübergehende, sondern gleich dauernde Leistungsverweigerung, nachdem sich der Beschwerdeführer immerhin bereits am 24. Februar 2005 noch im Einspracheverfahren bereit erklärt hat, sich beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. K.________ in Behandlung zu begeben und dies in der Folge ab 10. Mai 2005 auch tatsächlich getan hat. Dass der am 19. Oktober 2005 auf Initiative des behandelnden Psychiaters erfolgte Abbruch dieser Therapie auf eine Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre, geht jedenfalls weder aus dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 17. November 2005 noch aus dessen im vorliegenden Verfahren eingereichten, als neues Beweismittel allerdings nicht mehr zulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Erklärung vom 25. November 2008 hervor. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sein von Dr. med. K.________ unter dem Begriff "l'insight nécessaire" bemängeltes Verhalten nicht als "mangelnde Kooperation" gelten kann, sondern eher mit "fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung" zu übersetzen wäre. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, dem Beschwerdeführer den ausgebliebenen Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen Vorkehr anzulasten. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. Oktober 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 15. März 2006 werden aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Juli 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl