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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_646/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Geisser. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Y.________ lenkte seinen Lastwagen am 13. November 2009 auf der Staffeleggstrasse von Densbüren nach Aarau. Z.________ fuhr mit seinem Personenwagen in die Gegenrichtung. Die Fahrzeuge stiessen in einer Kurve zusammen. Z.________ erlitt dabei schwere Verletzungen, denen er noch am Unfallort erlag. 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das gegen Y.________ wegen fahrlässiger Tötung eröffnete Verfahren am 26. April 2012 ein. Bei ihrem Entscheid stützte sie sich auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Juli 2011 und dessen Ergänzung vom 12. Dezember 2011. Sie kam zum Schluss, Z.________ sei mit seinem Fahrzeug gegen den Sattelschlepper gedriftet. Die Kollision habe sich auf der Fahrbahn von Y.________ ereignet. Dieser habe seinen Wagen korrekt gelenkt. 
 
B.  
Der Sohn des Verstorbenen, X.________, erhob dagegen Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau wies diese am 13. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen "und/oder" den Fall an das Gericht zu überweisen; eventuell sei ein Obergutachten einzuholen. 
 
D.  
Y.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
X.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest. 
Y.________ hat hierzu Bemerkungen eingereicht. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b); insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).  
Der Beschwerdeführer ist als Sohn des Verstorbenen ein naher Angehöriger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2 S. 189 f.; 131 IV 195 E. 1.1.2-1.2 S. 197). Die kantonalen Behörden haben ihn als solchen anerkannt. Entsprechend hat er sich am Strafverfahren beteiligt. Dass er sich als Privatkläger nicht formell konstituierte, schadet ihm nicht. Opfer, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, sind zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zwar grundsätzlich nicht legitimiert (vgl. MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 31 zu Art. 81 BGG). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt dieser Ausschluss aber dann nicht, wenn das Opfer keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft - wie hier - das Verfahren einstellt, ohne das Opfer zuvor auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht zu haben (für die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren vgl. 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, aus dem Tod seines Vaters gegenüber dem Beschwerdegegner Zivilansprüche geltend machen zu wollen. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Es fällt somit eine Zivilforderung in Betracht, auf deren Beurteilung sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248). 
Die Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neue Einwände erhebt, zu denen nicht erst die Ausführungen in der Vernehmlassung Anlass gegeben haben, kann darauf nicht eingetreten werden. Mit Rügen, die er bereits in der Beschwerde hätte vorbringen können, ist er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.3) - einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
Nach Auffassung der Vorinstanz war der Unfall die Folge eines Überholmanövers des Verstorbenen. Dieser habe mit übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen Wagen verloren. Er sei auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Beschwerdegegners zusammengestossen. 
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nicht der Verstorbene, sondern der Beschwerdegegner sei mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gekommen. 
 
2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erkennt eine offensichtlich falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt habe.  
 
2.2.1. Das Gericht würdigt amtlich bestellte Gutachten als Beweismittel grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Gleichzeitig verstösst es gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn es auf ein Gutachten abstellt, dessen Überzeugungskraft durch gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien ernstlich erschüttert ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.).  
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; vgl. auch BGE 138 IV 13 E 5.1 S. 22). 
 
2.2.2. Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Juli 2011 ist der Personenwagen des Verstorbenen zunächst in einer leichten Drehung im Uhrzeigersinn gegen den Lastwagen des Beschwerdegegners gedriftet. Die Fahrzeuge seien dann auf der Fahrbahn des Lastwagens seitlich zusammengestossen. Die durch den Aufprall auf den Personenwagen wirkenden Kräfte hätten diesen schliesslich in eine Bewegung im Gegenuhrzeigersinn versetzt und so gegen die Leitplanke geschleudert.  
 
2.2.3. Streitig ist, wo die Fahrzeuge zusammengestossen sind und wie schnell der Lastwagen eingangs der Unfallkurve sowie im Kollisionszeitpunkt gefahren ist.  
Die Geschwindigkeit ergibt sich aus den Angaben des Fahrtenschreibers. Demnach war der Beschwerdegegner eingangs der Unfallkurve mit 55 km/h und im Kollisionszeitpunkt mit 47 km/h unterwegs (vgl. Gutachten vom 1. Juli 2011, act. 216 bzw. 221). Damit hat er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf dem massgeblichen Streckenabschnitt eingehalten. Der Toleranzbereich dieser Messung ist gering (Gutachten, a.a.O., act. 216). Ein wesentlicher Spielraum, worin der Sachverständige die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners hätten "beschönigen" können, besteht daher nicht. Der betreffende Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl. 
Laut Gutachten sind die Wagen auf der Fahrbahn des Beschwerdegegners zusammengestossen. Der Beschwerdeführer widerspricht dem. Dabei stützt er sich auf eine auf der Sicherheitslinie gezeichnete Bremsspur (act. 25 Position 5). Er ordnet diese dem linken Vorderrad des Sattelschleppers zu. Nach Auffassung des Gutachters stammt sie dagegen vom linken Hinterrad des Personenwagens. Der Sachverständige erklärt sich das Spurenbild mit dem Abdrehen der abgerissenen Achse und der Bewegung des Wagen-Hecks des Verstorbenen nach rechts (Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2011, act. 271). Diese Beurteilung fügt sich ohne weiteres in die Gesamtbeschreibung des Unfallhergangs ein. Sie passt namentlich zur kollisionsbedingten Drehung des Wagens im Gegenuhrzeigersinn (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die aus dem Spurenbild gezogenen Schlüsse seien unhaltbar, vermag dagegen nicht durchzudringen. 
Dass die Kollision auf einen Überholversuch des Verstorbenen zurückzuführen ist und sich folglich auf der Fahrbahn des Sattelschleppers ereignet haben muss, schliesst der Sachverständige denn auch daraus, dass der linke vordere Seitenblinker des Personenwagens eingeschaltet war, als die Fahrzeuge zusammenstiessen (vgl. Gutachten, a.a.O., act. 211 f.; Ergänzungsgutachten, a.a.O., act. 268). Dieser Erkenntnis hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Sie deckt sich im Übrigen mit der Wahrnehmung von N.________, die an der Unfallstelle als Auskunftsperson zu Protokoll gab, der Verstorbene habe sie kurz vor dem Zusammenstoss zu überholen versucht (act. 7). 
Die Beurteilung des Unfallhergangs durch den Sachverständigen erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem stimmt sie mit der Aussage der Augenzeugin N.________ überein. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Beweiskraft des Gutachtens demnach nicht ernstlich zu erschüttern. Wenn die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts darauf abgestellt hat, hält das vor dem Willkürverbot stand. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet. 
 
2.3. Aufgrund der dargelegten Beweislage ist nicht zu erkennen, inwiefern die Einholung eines Obergutachtens die Überzeugung der Vorinstanz hätte ändern können. Diese durfte daher in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichten, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ein Obergutachten einzuholen, ist daher abzuweisen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Weiteren damit, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 
Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen. Es darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat sich mit den rechtserheblichen Feststellungen des Sachverständigen und den dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 
Seine Rüge geht danach fehl. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" hätte Anklage erhoben werden müssen. 
 
4.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
Nach der Rechtsprechung gilt bei Anwendung dieser Bestimmung der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Gleich verhält es sich in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten die Waage halten. Das gilt umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen dabei über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen). 
 
4.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wo Vorschriften, die der Unfallverhütung und Sicherheit dienen, ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11 mit Hinweis).  
Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsvorschriften massgebend. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe das Rechtsfahrgebot verletzt.  
 
4.3.1. Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG).  
Das Rechtsfahrgebot gilt nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 129 IV 44 E. 1.3 S. 47 mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Der Unfall ereignete sich in der Kurve einer zweispurigen, nicht richtungsgetrennten Hauptstrasse. Für den Beschwerdegegner beschrieb diese eine Linksbiegung. Seine Fahrbahn war schmal. Er blieb mit der ganzen Länge des Sattelschleppers rechts der Sicherheitslinie. Der vordere Bereich des Lastwagens, wo der Personenwagen aufprallte, bewegte sich in der Mitte der Spur. Dort hielt der Beschwerdegegner zur Fahrbahnbegrenzung einen beidseitigen Abstand von rund 0,4 m (vgl. act. 38, 228 und 241). Dass er zum rechten Strassenrand eine Entfernung von 1,5 m offen gelassen hätte, wie es der Beschwerdeführer behauptet, widerspricht den Akten.  
In Würdigung dieser Verhältnisse hat der Beschwerdegegner das Rechtsfahrgebot beachtet. Zudem hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten (vgl. E. 2.2.3 oben). Ihm ist keine Verletzung der Verkehrsregeln vorzuwerfen. Der Unfall war nicht Folge seiner pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit. Der Beschwerdegegner macht sich der fahrlässigen Tötung daher nicht schuldig. Die Vorinstanz überschreitet ihren Beurteilungsspielraum demnach nicht, wenn sie darauf schliesst, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen, obschon er unterliegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Hingegen hat er den obsiegenden Beschwerdegegner, der anwaltlich vertreten ist, für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Geisser