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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_572/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Savoldelli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, ist im Jahre 1990 zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; die Niederlassungsbewilligung ist ihm jedoch nie erteilt worden. Im Dezember 2009 heiratete er B.A.________, ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammend, welche ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 
 
 A.A.________ ist mehrfach wegen geringfügiger Straftaten verurteilt worden, zuletzt allerdings erfolgte am 29. Februar 2012 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Vergewaltigung zum Nachteil einer Freundin. 
 
 Am 13. Dezember 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ sowie seiner Ehefrau, deren Bewilligung auf jener des Ehemannes gründe. Beschwerden an das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos. 
 
2.   
A.A.________ und B.A.________ haben am 2. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
 Auf diese Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil sie offensichtlich unzulässig sind. Die widerrufenen Aufenthaltsbewilligungen waren zum Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2015 sein Urteil fällte, bereits abgelaufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wäre daher nur noch zulässig, wenn ein Anspruch auf die Bewilligung bestünde (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), was nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie das Urteil 2C_315/2009 vom 27. Oktober 2009. Sie scheinen zu meinen, weil die genannte Bestimmung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Ausweisung gestützt auf Art. 121 Absatz 2 der Bundesverfassung ausschliesse, sei e contrario hier dieses Rechtsmittel zulässig, was sich aus dem Verweis auf das erwähnte Urteil ergibt. Sie übersehen, dass jenes Urteil eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zum Gegenstand hatte, die es heute nicht mehr gibt und die von der unmittelbar auf Verfassungsrecht gestützten Ausweisung zu unterscheiden war. 
 
 Zur Ergreifung der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) fehlt es den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung mangels rechtlich geschützten Interesses (Art. 115 lit. b BGG) an der Legitimation (BGE 133 I 185). Bezüglich der Wegweisung könnte diese gegeben sein, doch wäre substantiiert darzulegen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), welche verfassungsmässigen Rechte (Art. 116 BGG) inwiefern verletzt sind (BGE 137 II 305 E. 3.3). Die Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zum Versicherungsschutz in Bosnien und Herzegowina sowie in Kroatien lassen eine Verletzung der von den Beschwerdeführern erwähnten Grundrechte der Menschenwürde (Art. 7 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) nicht erkennen. 
 
3.   
Da auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli