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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
5D_129/2019  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 
vertreten durch das Veterinäramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2019 (RT190069-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 17. April 2019 wies das Bezirksgericht Zürich das vom Kanton Zürich gegen A.________ eingereichte Rechtsöffnungsgesuch ab. 
Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juli 2019 mangels einer Beschwer und damit eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Auch im oberinstanzlichen Verfahren wurden ihr keine Kosten auferlegt. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 27. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit der Betreibung immer noch nicht einverstanden und fühle sich zu Unrecht betrieben. Der Fall sei immer noch offen und die Betreibung nicht zurückgezogen. 
Vorliegend geht es einzig um die Frage der Rechtsöffnung und dabei um den Aspekt, ob das Obergericht mangels Beschwer zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Dies trifft zu, weil die Beschwerdeführerin durch das erstinstanzliche Dispositiv nicht belastet ist. Sodann ist sie durch den oberinstanzlichen Beschluss, welcher vorliegend Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG), in keiner Weise belastet, weshalb es ihr auch im bundesgerichtlichen Verfahren an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.   
Das Anliegen, wonach die Betreibung zurückzuziehen sei, kann nicht durch Anfechtung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides verfolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin hierfür das Gespräch mit der Gläubigerin zu suchen, soweit die Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden sein sollte. 
 
3.   
Auf die mangels eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht zulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli