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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_612/2020  
 
 
Urteil vom 3. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Pfändung, Kompetenzgut, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juli 2020 (ABS 20 180). 
 
 
Sachverhalt:  
Das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, vollzog bei A.________ am 14. Mai 2020 die Pfändung und stellte fest, dass aufgrund des von der Schuldnerin auf lediglich Fr. 1'400.-- bis Fr. 1'700.-- bezifferte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Familientherapeutin keine Verdienstpfändung möglich ist. Hingegen pfändetees den PW Kia Magentis mit der Begründung, angesichts der fehlenden Wirtschaftlichkeit der Erwerbstätigkeit könne dieser nicht als Kompetenzgut beansprucht werden. 
Nachdem die Gläubigerin das Verwertungsbegehren gestellt hatte, gelangte die Schuldnerin am 2. Juli 2020 an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern mit dem Anliegen, das Auto stelle Kompetenzgut dar. Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Mit kurzer materieller Begründung hielt es sodann fest, das Vorbringen, mehr zu verdienen als gegenüber dem Betreibungsbeamten angegeben, stelle eine reine Parteibehauptung dar und es sei nicht ersichtlich, weshalb sich das Einkommen innert kürzester Zeit verdoppelt haben sollte. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Sodann hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb sie unbegründet bleibt. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich einzig direkt in der Sache, welche aber zufolge des Nichteintretensentscheides gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war. Ohnehin wären die Ausführungen neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Einkommen sei wegen des Lockdowns zufolge der Covid-19-Krise dramatisch gesunken und inzwischen wieder stark angestiegen, wobei sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend auf das Auto angewiesen sei, weil sie oft in der Nacht und am Sonntag für Notfälle unterwegs sei. Der Instanzenzug dient nicht dazu, stets neue Sachverhaltsversionen nachzuschieben. Beim Pfändungsvollzug hat die Beschwerdeführerin unbekümmert um die strafbedrohte Auskunfts- und Offenlegungspflicht (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) nicht auf eine vorübergehende Ausnahmesituation hingewiesen und angegeben, dass ihr Einkommen normalerweise höher sei. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli