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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_419/2007 /ble 
 
Urteil vom 3. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerkommission des Kantons Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz, 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Veranlagungsverfügungen 2001 und 2002 (Kostenvorschuss im Einspracheverfahren / unentgeltliche Rechtspflege / Revisionsverfahren), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 14. Juni 2007. 
 
Es wird in Erwägung gezogen: 
1. 
Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juni 2007 betreffend Veranlagungsverfügungen 2001 und 2002. Das Verwaltungsgericht trat auf die bei ihm erhobenen Beschwerden Nr. II 2007 4, 10, 20, 22 und 28 (einschliesslich Revisionsbegehren) nicht ein. Soweit auf die Beschwerde Nr. II 2007 10 einzutreten war (betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren, Urteil E. 3.1), wies es diese ab (Urteil E. 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens. 
2. 
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
An diesem Erfordernis fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass und weshalb die Kostenvorschussverfügung des Präsidenten der kantonalen Steuerkommission im Einspracheverfahren für die Staatssteuern (für die direkte Bundessteuer ist das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenfrei, Art. 135 Abs. 3 DBG) nicht selbständig, sondern erst mit dem Entscheid über die Einsprache angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Was die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren und sodann auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei der Anfechtung von Ermessenstaxationen erhöhte Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis gelten und der Beschwerdeführer weder neue Belege noch Urkunden zur eigenen Einkommens- und Vermögenssituation beigebracht, noch nachträglich die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten erfüllt habe; unter diesen Umständen würden die Verlustgefahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde deutlich überwiegen und könne unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat ferner dargelegt, dass für die Revision der früheren Urteile Nr. 616/04 vom 18. November 2004 sowie Nr. 723-141-253/02 und Nr. 724-142-340/02 vom 29. April 2004 ein Revisionsgrund hätte vorgebracht werden müssen und ein solcher nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht ein. Seine Ausführungen sind zudem in keiner Weise nachvollziehbar. Über weite Teile der Beschwerde handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um Kopien bzw. Wiedergaben aus Rechtsschriften in früheren Verfahren. Eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ist nicht zu erkennen. 
3. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid über die Beschwerde wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er unterliegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege kann im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 und 3, 2. Satz, BGG). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem einmal mehr rechtsmissbräuchlich. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache werden künftig ohne Antwort abgelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerkommission des Kantons Schwyz, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: