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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_107/2007 
 
Urteil vom 3. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
G.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Leistungsbegehren des 1966 geborenen G.________ ab, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2006. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheid vom 13. Februar 2007). 
Mit Eingabe vom 23. März 2007 führt G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid "sowie die Verfügungen der IV-Stelle Aargau seien aufzuheben" und es sei ihm eine "angemessene Invalidenrente ab 1.5.2005 zuzusprechen"; "es sei eine zusätzliche spezialärztliche Untersuchung vom Eidg. Gericht anzuordnen". 
2. 
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung sowie gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wie bei seiner früheren Beschäftigung als Elektromonteur uneingeschränkt arbeitsfähig ist, bei ihm daher keine rentenbegründende Invalidität besteht und sich auch zusätzliche medizinische Abklärungen nicht als notwendig erweisen. Dagegen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft oder als rechtswidrig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse. Auch die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte des Dr. med. K.________ vom 26. Mai 2004 und 26. April/3. Mai 2005, mit denen sich das kantonale Gericht bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Ebenso wenig gibt das nachträgliche Zeugnis des Spitals X.________ vom 11. Mai 2007 zu einer andern Beurteilung Anlass, zumal es schon in zeitlicher Hinsicht nicht massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) und zu den hier relevanten Fragen nicht weiter Stellung nimmt. Es muss daher bei der Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. September 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: