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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_412/2007 
 
Verfügung vom 3. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Candrian Catering AG, Human Resources, Bahnhofplatz 15, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Familienzulagen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 31. August 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 31. Juli 2007 gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 3. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: