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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_73/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Y.________ SA, 
2. X.________ SA, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Lupfig.  
 
Gegenstand 
Duldungsservitut, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Industriestrasse erschliesst die Industriezone der Gemeinde Lupfig. Die Strasse ist 6 m breit. Auf ihrer Ostseite besteht ein Gehweg. Wegen der sich abzeichnenden weiteren Bautätigkeit beschloss der Gemeinderat, zum Schutz der Fussgänger auch auf der Westseite der Strasse einen Gehweg zu erstellen. Er erteilte deshalb den Auftrag für die Revision des Erschliessungsplanes aus dem Jahre 1968. Der Gemeinderat verfolgte insbesondere folgende Ziele: Optimale Sicherheit durch beidseitige Gehwege entlang der Strasse; Gestaltung des Strassenraums durch ein Bepflanzungskonzept. 
 
 Vom 3. September bis zum 2. Oktober 2001 legte der Gemeinderat den revidierten Erschliessungsplan Industriestrasse öffentlich auf. Mit Beschluss vom 4. März 2002 wies er die dagegen erhobenen Einsprachen ab und genehmigte den Erschliessungsplan. 
 
 Die hiergegen eingereichten Beschwerden wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 21. Mai 2003 ab. Gleichentags genehmigte er den Erschliessungsplan. 
 
 Die von der X.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 27. Januar 2004 ab. Das Bundesgericht wies die von der X.________ SA hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 4. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1P.202/2004). 
 
 Der Erschliessungsplan sieht auf der Westseite der Industriestrasse den neuen Gehweg mit einem Bepflanzungskonzept vor. Danach ist entlang des Gehwegs eine Reihe hochstämmiger Laubbäume geplant. Die Bäume sollen einen Abstand von ca. 15 bis 20 Meter aufweisen, ausgenommen bei Grundstückszufahrten. Nach dem Erschliessungsplan wird die genaue Lage der Bäume im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Bäume sollen auf die Gehweggrenze gestellt werden, d.h. die eine Hälfte soll auf den Gehweg zu stehen kommen, die andere auf das jeweils angrenzende Grundstück. 
 
B.  
 
 Gestützt auf den rechtskräftigen Erschliessungsplan legte der Gemeinderat vom 19. August bis zum 17. September 2005 das Bauprojekt für den Gehweg öffentlich auf. Die Y.________ SA und die X.________ SA, welche Eigentümerinnen von an den Gehweg grenzenden Parzellen sind, erhoben Einsprache und verlangten den Verzicht auf die geplante Baumallee. 
 
 Mit Beschluss vom 23. April 2007 wies der Gemeinderat die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung für den geplanten Gehweg. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
C.  
 
 Für den Bau des Gehwegs soll angrenzendes Bauland enteignet werden. Die Pflanzung der Bäume erfordert bauliche Massnahmen sowie die Anpassung von Metallstab- bzw. Geflechtszäunen auf den Grundstücken der Y.________ SA und der X.________ SA. 
 
 Am 17. Dezember 2009 ersuchte der Gemeinderat die Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau um Durchführung eines Enteignungsverfahrens. 
 
 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. September 2010 unterbreitete die Schätzungskommission den Parteien einen Vergleichsvorschlag, den die Y.________ SA und X.________ SA ablehnten. 
 
 Mit Urteil vom 23. Juni 2011 erkannte die Schätzungskommission was folgt: 
 
 "1. 
1.1 
Die Gesuchsgegnerinnen haben ab den Parzellen 669, 281, 750 und 844 gemäss Landerwerbsplan ca. 118 m², ca. 146 m², ca. 157 m² und ca 101 m², total ca. 522 m², zugunsten der Einwohnergemeinde Lupfig abzutreten. Die Einwohnergemeinde Lupfig hat die Abtretungen mit Fr. 335.00/m ² zu entschädigen. 
 
 1.2 
Auf den Parzellen 669, 750 und 844 wird je folgende Duldungsservitut entschädigungslos errichtet: 
 
 Die Einwohnergemeinde Lupfig ist berechtigt, zwei Bäume zu pflanzen sowie alle damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen gemäss Baumbepflanzungsplan des "Bauprojekts 05 Industriestrasse Gehweg und Kanalisation" vorzunehmen, und es ist ihr der Zugang zu den Bäumen für deren Pflege und Unterhalt zu gewähren. 
 
 Dieser Baumbepflanzungsplan stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheids dar. 
 
 2. 
Die Einwohnergemeinde Lupfig wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtsänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweise der Zahlung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.1 dem Grundbuchamt Brugg zur Eintragung anzumelden. 
 
 3. 
Alle mit der Enteignung gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 verbundenen Kosten, inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten, werden von der Einwohnergemeinde Lupfig übernommen. 
 
 4. 
Die Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 1.1 wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. 
 
 5. 
(Kostenfolgen)." 
 
 Dagegen erhoben die Y.________ SA und die X.________ SA Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie anerkannten ausdrücklich die Ziffern 1.1 und 5 des Urteils der Schätzungskommission. Dagegen beantragten sie die Aufhebung von Ziffer 1.2 und die entsprechende Anpassung der Ziffern 2-4. 
 
 Am 31. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht (3. Kammer) die Beschwerde ab. 
 
D.  
 
 Die Y.________ SA und die X.________ SA führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Ziffer 1.2 des Urteils der Schätzungskommission sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Als Folge davon sei die Nummerierung des Dispositivs anzupassen (alt: 1./1.1; neu: 1.). Die Ziffern 2-4 des Urteils der Schätzungskommission seien wie folgt neu zu fassen: 
 
 "2. 
Die Einwohnergemeinde Lupfig wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtänderungen gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1. unter Nachweis der Zahlung der Entschädigung zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers dem Grundbuchamt Brugg zur Eintragung anzumelden. 
 
 3. 
Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1. verbundenen Kosten, inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten, werden von der Einwohnergemeinde Lupfig übernommen. 
 
 4. 
Die Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 1. wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig." 
 
 Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei Erwägung 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. 
 
E.  
 
 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 Der Gemeinderat hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. 
 
 Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG besteht nicht. 
 
 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig. 
 
 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Gemeinderat habe im Gesuch vom 17. Dezember 2009 an die Schätzungskommission um Einleitung des Enteignungsverfahrens ausschliesslich die Enteignung betreffend den Gehweg beantragt, nicht dagegen eine Duldungsservitut für die Bäume. Mit dem Gesuch vom 17. Dezember 2009 habe der Gemeinderat den Streitgegenstand festgelegt. Die Schätzungskommission sei darüber hinausgegangen. Lediglich Ziffer 1.1 ihres Urteils sei vom Gesuch des Gemeinderates abgedeckt, nicht hingegen Ziffer 1.2. Insoweit habe die Schätzungskommission die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt. Ebenso habe sie § 151 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1993 des Kantons Aargau über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) willkürlich angewandt.  
 
2.2. Es kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen insoweit hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid (S. 11 E. 1.8.2) auseinandersetzen und die Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (hierzu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Einwand ist jedenfalls unbegründet.  
 
 Gemäss § 151 Abs. 1 BauG (in der damals geltenden Fassung) sind Gesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsverfahrens und Festsetzung der Entschädigung bei der Schätzungskommission einzureichen. 
 
 Gestützt darauf ersuchte der Gemeinderat mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 die Schätzungskommission um Anordnung der Enteignung und Einleitung des Enteignungsverfahrens gegenüber den Beschwerdeführerinnen. Der Gemeinderat legte dar, er beabsichtige, entlang der Industriestrasse (westseitig) einen Gehweg zu bauen. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Erschliessungsplans und des Bauprojekts habe er versucht, den Landerwerb durchzuführen. Alle betroffenen Anstösser seien mit der Landabtretung und dem angebotenen Preis von Fr. 250.--/m² einverstanden gewesen, mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen. Diese erachteten den Gehweg als unnötig und verlangten einen Preis von Fr. 320.--/m². Als Gesuchsbeilagen reichte der Gemeinderat der Schätzungskommission unter anderem den Erschliessungsplan, das Bauprojekt 05 und die Projektbewilligung vom 23. April 2007 ein. 
 
 Im Erschliessungsplan ist die Baumreihe beim geplanten Gehweg vorgesehen. Im Baumbepflanzungsplan des Bauprojekts 05 wird im Einzelnen aufgezeigt, wo und wie die Bäume gepflanzt werden sollen. In der gemeinderätlichen Projektbewilligung vom 23. April 2007 ging es ebenfalls um die Baumallee. 
 
 Die Errichtung der Baumreihe war demnach mit dem Projekt des Gehwegs stets untrennbar verbunden. Die Schätzungskommission konnte das Gesuch des Gemeinderates vom 17. Dezember 2009 mitsamt Beilagen daher nur so auslegen, dass sie auch über die Baumreihe zu befinden habe. Die von der Schätzungskommission angeordnete Duldungsservitut stellt gegenüber der Enteignung die mildere Massnahme dar und ist grundsätzlich zulässig (BGE 134 III 341 E. 2.2 S. 344 mit Hinweisen). Dass die Schätzungskommission über das Gesuch des Gemeinderates vom 17. Dezember 2009 hinausgegangen sei, trifft demnach nicht zu. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie oder eine willkürliche Anwendung von § 151 Abs. 1 BauG ist nicht erkennbar. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe bei der Bejahung der gesetzlichen Grundlage für die Duldung der baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit den Bäumen auf andere Bestimmungen abgestellt als die Schätzungskommission. Die Vorinstanz hätte daher den Beschwerdeführerinnen vor ihrem Urteil Gelegenheit geben müssen, sich zur beabsichtigten Änderung der gesetzlichen Grundlage zu äussern. Indem die Vorinstanz das nicht getan habe, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweis).  
 
3.3. Diese Möglichkeit stand den Beschwerdeführerinnen vollumfänglich offen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im von ihnen erwähnten Punkt im Übrigen nicht grundlegend anders begründet als die Schätzungskommission. Die Vorinstanz hält dafür, als gesetzliche Grundlage für die Duldung der baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Pflanzung der Bäume seien die Bestimmungen von §§ 130 ff. BauG, insbesondere § 132 Abs. 1 lit. c, heranzuziehen (angefochtener Entscheid S. 7 ff. E. 1.5). Nach dieser letzteren Bestimmung gilt als Enteignungstitel der Erschliessungsplan. Darauf hat im Kern auch die Schätzungskommission abgestellt (S. 11 E. 5.2) und die Beschwerdeführerinnen konnten sich dazu äussern (Beschwerde vom 14. September 2011 an die Vorinstanz S. 4).  
 
 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die baulichen Massnahmen gemäss der Duldungsservitut seien durch den Erschliessungsplan als Enteignungstitel nicht abgedeckt. Damit fehle es an der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie.  
 
4.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in dieses Grundrecht bedarf nach Art. 36 Abs. 1 BV einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.  
 
 Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich. Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts frei. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362 mit Hinweisen). 
 
 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die durch die geplanten Bäume bewirkte Beeinträchtigung der Nutzung der Parzellen der Beschwerdeführerinnen ist äusserst gering, da die Bäume vor der Baulinie stehen sollen, d.h. auf einem nicht bebaubaren Teil der Parzellen. Der Raum, den die Bäume beanspruchen, ist im Vergleich zur Grösse der Parzellen sehr klein. Die Kosten für die Pflanzung und den Unterhalt der Bäume sowie für die erforderliche Anpassung des Zaunverlaufs trägt die Gemeinde. Die Bäume verursachen den Beschwerdeführerinnen also keinen Aufwand. Angesichts dessen kann der Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als schwer betrachtet werden. Entsprechend hat das Bundesgericht bereits im Urteil vom 4. Oktober 2004 entschieden (E. 2.4). Es beschränkt sich damit auf eine Willkürprüfung.  
 
4.4. Die Vorinstanz erwägt, die für die Baumbepflanzung erforderlichen baulichen Massnahmen im Bereich des Stammes bzw. Wurzelwerks seien vom Erschliessungsplan als Enteignungstitel miterfasst. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach für die baulichen Massnahmen der Baumbepflanzung neben dem Erschliessungsplan ein zusätzlicher Enteignungstitel erforderlich sei, erscheine als zu formalistisch. Bereits aufgrund der Einzeichnung der Bäume auf der Grenze zwischen dem Gehweg und den Grundstücken im Erschliessungsplan ergebe sich und sei voraussehbar gewesen, dass dem Stamm bzw. Wurzelwerk der Bäume durch adäquate gartenbauliche Massnahmen Rechnung getragen werden müsse. Eine diesbezügliche Kenntnis der Beschwerdeführerinnen dürfe vorausgesetzt werden (S. 8 E. 1.5.4).  
 
 Diese Erwägungen sind nicht offensichtlich unhaltbar. Der angefochtene Entscheid hält demnach auch im vorliegenden Punkt vor Verfassungsrecht stand. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, für die Pflanzung der Bäume bestehe kein öffentliches Interesse. Sie sei daher nach Art. 36 Abs. 2 BV unzulässig. 
 
 Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat das öffentliche Interesse bereits im Entscheid vom 4. Oktober 2004 bejaht (E. 2.7) Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden unter Hinweis auf den Bericht von Maurice Perrinjaquet (Eidg. dipl. Gärtnermeister) vom 8. April 2001 (act. 51) ein, es gebe weniger weit gehende Lösungen. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie sei daher unverhältnismässig (Beschwerde S. 8 oben).  
 
6.2. Gemäss Art. 36 Abs. 3 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein.  
 
 Maurice Perrinjaquet führt in seinem Bericht sinngemäss aus, Alternativ- bzw. vereinfachte Lösungen gebe es zwar. Sie kämen jedoch nicht in Frage, da sie von der Stabilität her nicht vertretbar seien (Ziff. 2). 
 
 Der Bericht Perrinjaquet stützt die Auffassung der Beschwerdeführerinnen demnach nicht. Stehen keine praktikablen weniger weit gehenden Massnahmen zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Eingriffs bejaht hat. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der projektleitende Ingenieur habe am Augenschein der Schätzungskommission unstreitig gesagt, der Metallstabzaun werde durch die Pflanzung der Bäume nicht tangiert. Die Vorinstanz nehme an, die Beschwerdeführerinnen könnten daraus nichts für sich ableiten. Das sei unhaltbar und beruhe auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts.  
 
7.2. Die Vorinstanz prüft unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), ob die Beschwerdeführerinnen aus den Aussagen des Ingenieurs anlässlich des Augenscheins der Schätzungskommission etwas für sich herleiten können und verneint dies. Sie gibt dafür (S. 12 f. E. 3.2) mehrere selbständige Begründungen. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer sämtliche Begründungen anfechten. Unterlässt er dies, genügt er seiner Begründungspflicht nicht und kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119).  
 
 Die Vorinstanz legt zunächst dar, die Beschwerdeführerinnen hätten sich aufgrund der Ausführungen des Ingenieurs nicht darauf verlassen dürfen, dass ihnen der Verlauf des Zauns im gegenwärtigen Zustand zugesichert bzw. garantiert sei, da dies aufgrund der Einzeichnung der Bäume im Baumbepflanzungsplan des Projekts 05 offensichtlich unmöglich gewesen sei. Dieser Plan sei anlässlich der Verhandlung vor der Schätzungskommission vorgelegen. Die Unrichtigkeit einer solchen Zusicherung sei aus dem Baumbepflanzungsplan ohne Weiteres erkennbar gewesen. 
 
 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen nichts vor. Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden. 
 
 Die angeführte Begründung der Vorinstanz wäre im Übrigen nicht zu beanstanden gewesen. Nach der Rechtsprechung kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wer die Unrichtigkeit einer Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 135 III 489 E. 4.4 S. 494 mit Hinweisen). 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Lupfig und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri