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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_806/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschub des Strafvollzugs; Hafterstehungsfähigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Juli 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid (S. 5-8) umfassend behandelt und bejaht. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
Seine Vorbringen gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei. So macht er geltend, er sei ohne jegliche Beweise unschuldig verurteilt worden. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt (Urteil 6B_247/2011 vom 16. September 2011). Darauf ist nicht zurückzukommen. Seine angebliche Minderintelligenz tut sodann ebenso wenig zur Sache wie der Umstand, dass die von ihm freiwillig besuchte therapeutische Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrochen würde. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass er die Therapie im Strafvollzug weiterführen kann. 
Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sachbezogen äussert, bringt er nur vor, er könne "nicht in Haft gehen". Er und seine Familie hätten grosse Angst, dass er sich etwas antun würde. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Begründung ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von unmassgeblichen oder rechtsfehlerhaften Überlegungen ausgegangen sein soll und sie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das dem Bundesgericht neu eingereichte Arztzeugnis vom 23. August 2013 wurde nach dem vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt. Als unzulässiges Novum bleibt es im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill