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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_571/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 18. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Februar 2013, worin an einer bidisziplinären Begutachtung von R.________ durch die Dres. med. F.________ und I.________ festgehalten wird, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die hiegegen am 21. August 2013 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheids die IV-Stelle anzuweisen, R.________ die Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 einzuräumen und in gegenseitigem Einvernehmen bzw. nach Durchführung eines Einigungsversuchs eine andere Person als Dr. med. I.________ als chirurgische Gutachterin zu bestimmen, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271), 
dass die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277), 
 
dass damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der angezweifelten Gutachterin bestünde mangels eigener Praxis die Gefahr fehlender Unabhängigkeit, nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid über Ausstandsbegehren eingebracht werden kann, 
dass überdies die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter eine Verfahrensfrage betrifft, die grundsätzlich nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid über Ausstandsbegehren eingebracht werden kann (siehe etwa Urteile 8C_227/2013 vom 22. August 2013 und 8C_721/2012 vom 10. Oktober 2012 mit Verweis auf BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.3 f. S. 279), da es sich insofern um einen anderen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, 
dass einzig geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe diese im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen unbehandelt gelassen (dazu siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f. und 8C_227/2013 vom 22. August 2013), was vorliegend indessen nicht der Fall ist, 
dass sich damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, nachdem Art. 93 Abs. 1 BGG auch auf diese sinngemäss anwendbar ist (Art. 117 BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel