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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_45/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Toni Fischer, 
 
gegen  
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Wasserrechtliche Konzession, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Kammer, vom 20. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. xxx in U.________/ZH, welches über einen direkten Seeanstoss verfügt. Einem seiner Rechtsvorgänger wurde mit Verfügung vom 14./23. Februar 1898 eine Seefläche von 64 m 2 abgetreten, um die Bucht "vorhalb seines Hauses mit einem gemauerten Haabhacken (...) zu einer Privathaabe abzuschliessen". Damit wurde ihm erlaubt, auf der Seefläche vor seinem Grundstück einen durch eine kleine Mauer abgetrennten, nicht überdachten Abstellplatz für ein Boot zu errichten. Am 6. September 1930 wurde sodann die Überdachung der Bootshaabe in einer Ausdehnung von ca. 47 m 2 und deren Ausbau als Bootshaus bewilligt.  
Anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2003 stellte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) fest, dass sich vor dem Grundstück von A.________ unbewilligte (See-) Bauten befinden, worauf A.________ um die Erteilung entsprechender Bewilligungen und Konzessionen nachsuchte. 
 
B.   
Am 23. April 2007 verfügte die Baudirektion des Kantons Zürich, dass für die illegal erstellten Bauten - bestehend aus einem Betonpodest, einem gepflästerten Blockwurf, einem Wellenbrecher in Form von in Gitter gefassten Steinen, zwei Holzpodesten, einer Rutschbahn sowie insgesamt 13 Pfählen und einer Pfahlwand - keine Konzession erteilt werden könne, weswegen die genannten Bauten aus dem Seegebiet zu entfernen seien. Einzig für die Erstellung eines Blockwurfs wurde nachträglich eine mit Auflagen verbundene wasserrechtliche Konzession resp. eine fischereigesetzliche Bewilligung erteilt. 
 
 Gegen die Verweigerung der von ihm nachgesuchten Konzessionen und Bewilligungen rekurrierte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs am 29. Januar 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Sodann setzte der Regierungsrat A.________ zur Beseitigung der illegal erstellten Bauten eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. 
 
 Gegen den Entscheid des Regierungsrats beschwerte sich A.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2014 ab. 
 
 
C.   
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
 Die Baudirektion, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalemRecht ist dagegen ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen des Regierungsrates festgestellt, dass weder für das Betonpodest noch für den gepflästerten Blockwurf, die Steinkörbe, die Pfähle oder die Pfahlwand eine Grundlage in den ursprünglichen Konzessionen und Planbeilagen von 1898 bzw. 1930 besteht. Neue Konzessionen für private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet dürften gemäss den kantonalrechtlichen Bestimmungen in der Regel nicht erteilt werden und ein Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung bestehe ohnehin nicht; die Konzessionserteilung stehe vielmehr im Ermessen der Behörde.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz als widersprüchlich, da die Konzession von 1898 die Verpflichtung beinhaltet habe, "die Hafenmauer sowie die hölzerne Wand für alle Zeiten unklagbar zu unterhalten oder samt den Pfählen aus dem Seegebiet zu entfernen". Daraus sei einerseits zu entnehmen, dass schon dem damaligen Eigentümer aufgetragen wurde, Pfähle einzusetzen und eine Hafenmauer bestehend aus Steinen oder Blockwurf zu errichten. Andererseits weise die Formulierung "für alle Zeiten zu unterhalten" darauf hin, dass der jeweils Berechtigte massive und standfeste Bauten erstellen dürfe und müsse; wenn sich die Vorinstanz nun darauf abstütze, dass weder in den Konzessionsunterlagen noch in den dazugehörigen Plänen Blockwürfe, Steinkörbe und Pfähle verzeichnet seien, so sei dies "kleinlich bzw. willkürlich". Im Weitern verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das beanstandete Betonpodest seit mehr als 40 Jahren bestehe; es sei willkürlich, dass ihm dieses nun als unrechtmässig abgesprochen werde.  
 
2.3. Die Rüge ist unbegründet:  
 
 Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 29. Januar 2014, dessen Ausführungen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als zutreffend bestätigt wurden, legt nahe, dass sich die vom Beschwerdeführer genannte Unterhaltsverpflichtung vielmehr auf zwei Wellenbrecher bezieht, deren Errichtung dem ursprünglichen Eigentümer mit der Konzession von 1898 zum Schutz seiner Haabe bewilligt wurde: Der eine Wellenbrecher, bei welchem es sich um ein parallel zur Grundstückgrenze verlaufendes gemauertes Bauwerk handle, sei später als Fundament für das im Jahr 1930 konzessionierte Bootshaus verwendet worden. Der zweite Wellenbrecher, bestehend aus drei Pfählen und einer Holzwand, sei soweit ersichtlich nicht mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage erscheint die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Streit liegenden Bauwerke fänden keine Grundlage in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen, jedenfalls nicht als willkürlich. 
 
 Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht auf, inwiefern die Konzessionsverweigerung sowie die Verpflichtung zur Entfernung der davon betroffenen Bauten auf einer geradezu willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruhen sollen; er benennt noch nicht einmal die gesetzlichen Bestimmungen, auf die er seine Position abstützt. Soweit er sich bezüglich des Betonpodests auf jahrzehntelange Nutzung beruft, hat ihm das Verwaltungsgericht überdies entgegengehalten, dass ein durch Konzession erteiltes Sondernutzungsrecht nicht auf ewig resp. unbestimmte Dauer erteilt werden dürfe, da sich das Gemeinwesen nicht seiner Hoheitsgewalt über eine öffentliche Sachen entäussern könne; dies schliesse die "Ersitzung" eines Sondernutzungsrechts an einer öffentlichen Sache von vornherein aus. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er wiederholt einfach seinen von der Vorinstanz abgelehnten Standpunkt. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt gehört werden kann (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 hiervor). 
 
3.   
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sei ein viel höherer und weiter in den See hinausragender Blockwurf bewilligt worden bzw. habe ein neues Badepodest erstellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer erneut ein willkürliches Vorgehen der Behörden und sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung. 
 
 Zu diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht bereits geäussert und gestützt auf Abklärungen der Baudirektion festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele mehrheitlich nicht Bauten zulasten von Gewässergebiet beträfen, sondern vielmehr Bauten auf Privatgrundstücken oder konzessionierten Landanlagen, welche mit der Konzessionserteilung ins Privateigentum übergegangen seien; für solche Bauten bestünden andere rechtliche Bewilligungsvoraussetzungen. 
 
 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer erneut nur unzureichend auseinander: Aufgrund des vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriffs "mehrheitlich" spekuliert er zwar, dass doch zumindest einige Bauten zulasten des Gewässergebiets neu bewilligt worden sein könnten. Er benennt jedoch kein konkretes Beispiel, bei dem dies nachgewiesenermassen der Fall ist. Mit diesem Vorgehen genügt er den ihm obliegenden Substantiierungslasten nicht (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 hiervor) und vermag er insbesondere keine rechtsungleiche Behandlung darzutun.  
 
4.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im beschränkten Umfang ihrer Zulässigkeit als unbegründet abzuweisen. 
 
 Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler