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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_467/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 26. April 2018 (B 2017/4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geboren 1987) heiratete am 2. Mai 2013 die in der Schweiz niedergelassene B.________ (geboren 1987) und reiste am 4. August 2013 in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 3. September 2015 verlängert. 
Am 2. Februar 2015 beging A.________ einen Suizidversuch, indem er sich aus einem Fenster im vierten Stock eines Hauses stürzte. Er wurde hospitalisiert und anschliessend stationär in der psychiatrischen Klinik U.________ untergebracht. Nach seinem Austritt aus der psychiatrischen Klinik im November 2015 zog A.________ in die Pension C.________ in U.________. 
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________-V.________ errichtete für A.________ am 22. Mai 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Eheschutzurteil des Kreisgerichts Wil vom 23. Juni 2015 wurde festgestellt, dass das Ehepaar seit dem 2. Februar 2015 getrennt lebe. Später wurde die Ehe geschieden. Seit Ende Juni 2015 wird A.________ vollständig von der Sozialhilfe unterstützt. 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A.________. 
 
B.  
Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2018). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. Juni 2018 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2018 sowie der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5. Dezember 2016 seien aufzuheben. Es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Juni 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung, nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; dieser bildet nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 BGG). Er gilt jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.1).  
 
1.2. In der Begründung seiner Rechtsschrift behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (allgemeiner Härtefall). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Die Zuständigkeit des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Überprüfung von Anspruchsbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 96 AuG). Bei der Bewilligungserteilung für einen allgemeinen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um einen kantonalen Ermessensentscheid; ein Anspruch auf Aufenthalt lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Parteirechten, die trotz fehlender Legitimation in der Sache einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zugänglich wäre (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen), wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt.  
 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).  
Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten: Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe an mehreren Stellen wortwörtlich seine Beschwerdevorbringen vor der Vorinstanz. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht vertieft und sachbezogen auseinander. Seine Argumentation beschränkt sich über weite Strecken ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen auf eine appellatorische Bekräftigung seines Standpunkts. Damit stellt er seine Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und weshalb die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz dazu bundesrechtswidrig wären. Soweit der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, ist auf seine Ausführungen nicht näher einzugehen. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Vorausetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt sind. Er macht geltend, seine psychische Erkrankung stelle einen wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. 
 
2.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Auch schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteile 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2; 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen). In weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist aus medizinischer Sicht von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. Urteile 2C_491/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 3.2.1; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements, der Zugang zu den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten und Gesundheitsdiensten sei in Mazedonien gewährleistet, wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2008 eine schwere Lebenskrise mit psychotischem Schub gehabt und sei in Skopje behandelt worden. Seine Erkrankung sei zudem in den Jahren 2012 und 2013 medikamentös behandelt worden, unter anderem mit dem gleichen Wirkstoff wie in der Schweiz. Die für die Behandlung seiner Erkrankung erforderlichen Einrichtungen seien auch in Mazedonien vorhanden, und eine adäquate Behandlung sei in der Vergangenheit insoweit erfolgreich gewesen, als er offenbar ins Arbeitsleben habe integriert werden können. Ein allfälliger Qualitätsunterschied der Therapiemöglichkeiten genüge nicht zur Annahme eines Härtefalls. Dem Risiko einer Dekompensation resp. eines möglichen Suizids infolge der bevorstehenden Wegweisung könne beim Wegweisungsvollzug insbesondere mit einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung, ärztlicher Begleitung auf dem Reiseweg und nötigenfalls einer Übergabe an entsprechende Spezialisten in Mazedonien Rechnung getragen werden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die Behandlung in Mazedonien nicht finanzieren. Allein die Medikamente würden monatlich ungefähr EUR 100.- kosten, was in Mazedonien bereits für eine voll arbeitsfähige Person ein kaum aufzubringender Geldbetrag sei. Er könne dort keine engmaschige und intensive Betreuung erhalten und weder bei seiner Schwester noch bei seinem Onkel unterkommen. Die therapeutischen Massnahmen, die ihn derzeit stabilisierten und auf welche er angewiesen sei, würden wegfallen. Eine ausreichende medizinische Versorgung wäre daher in Mazedonien nicht sichergestellt. Zudem würde er aufgrund seiner psychischen Erkrankung sozial ausgegrenzt, was in der Vergangenheit bereits geschehen sei. Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahmen beim Vollzug der Wegweisung seien nicht nachhaltig, da seine Behandlung in Mazedonien nicht finanziert sei. Insgesamt sei das Risiko, dass er sich das Leben nehme, wenn er ausreisen müsse, so hoch, dass es nicht mit dem Interesse des Staats an einer restriktiven Ausländerpolitik und fiskalischen Interessen aufgewogen werden könne.  
Mit diesen nicht näher belegten Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Er äussert sich weder zum im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Umstand, dass er in der Vergangenheit offenbar in Mazedonien eine medikamentöse Behandlung erhalten hat, noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass die Grundversorgung in Mazedonien in Bezug auf seine Erkrankung gemäss aktuellen Kenntnissen gewährleistet sei. Soweit seine Vorbringen den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt genügen, rechtfertigt sich der Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur medizinischen Versorgung in Mazedonien, die für den vorliegenden Fall übernommen werden kann: Demnach sind medizinische Behandlungen in Mazedonien auf dem gesamten Staatsgebiet erhältlich. Es bestehen eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung, und die überwiegende Mehrheit der mazedonischen Bevölkerung ist krankenversichert. Personen, die sich längere Zeit nicht in Mazedonien aufhielten, können sich nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Es besteht die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung der Versicherung an gewissen Medikamenten. Namentlich in Skopje, wo der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vor seiner Ausreise arbeitete, bieten neben kleineren und privaten Kliniken und Therapiezentren auch mehrere grössere Institutionen adäquate psychiatrische Behandlungen an. Daneben gibt es auch in anderen Ortschaften grössere psychiatrische Kliniken (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5796/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.3.3; E-6043/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 7.2.6 mit Hinweisen). 
 
2.4. Nach dem Gesagten sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Mazedonien behandelbar und begründen keinen Härtefall. Der allfälligen Gefahr einer Dekompensation oder Verschlechterung seines Gesundheitszustands angesichts der Wegweisung kann, wie die Vorinstanz festhielt, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen werden.  
 
3.  
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub