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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_215/2007 /fun 
 
Urteil vom 3. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtspräsidium II, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verteidigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gerichtspräsidium II des Bezirksgerichts Lenzburg wies mit Verfügung vom 12. April 2007 das von X.________ gestellte Gesuch um Verfahrenssistierung ab und verlängerte ihm letztmals die Frist zur Bezeichnung eines neuen, evtl. amtlichen Verteidigers um fünf Tage. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2007 abwies. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist steht gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG als gesetzlich bestimmte Frist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist bei einer Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstandes mit dem ersten Tag nach dem Ende des Stillstandes zu laufen beginnt (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158). 
 
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 6. August 2007 während des Fristenstillstandes zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 16. August 2007 zu laufen und endete am Freitag, dem 14. September 2007. Die vorliegende Beschwerde, datiert vom 17. September 2007, ist vom Beschwerdeführer gleichentags bei der Post aufgegeben worden. Sie ist somit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 
4. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtspräsidium II, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: