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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 914/06 
 
Urteil vom 3. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
W.________, 1929, Beschwerdeführerin, vertreten durch Adovkat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1929, bezieht seit 1987 von der Invalidenversicherung Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Am 7. April 2005 wurde ihr zu Lasten der Altersversicherung von der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) die Abgabe von zwei neuen Hörgeräten im Betrag von Fr. 3970.45 bewilligt. Nachdem sie am 6. September 2005 ein Hörgerät verloren hatte, ersuchte sie am 6. Oktober 2005 um ein neues. Die IV-Stelle erteilte am 17. Oktober 2005 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1460.25, um das Hörgerät zu ersetzen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006, stellte sie W.________ den Betrag von 90 % des verlorenen Hörgerätes (Fr. 1786.70) in Rechnung. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. August 2006 ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. E. 3 folgend). Dem Bundesgericht kommt somit volle Kognition zu (Art. 132 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; AS 2006 2004). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Unzuständigkeit der IV-Stelle zum Erlass der strittigen Verfügung. Sie macht geltend, zwar sei die IV-Stelle beauftragt, den Anspruch auf Hilfsmittel zu prüfen, doch sei für den Erlass einer Verfügung die Ausgleichskasse zuständig. Deshalb sei die strittige Verfügung nichtig. 
3.2 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es ist richtig, dass für die Zusprechung von Hilfsmitteln an die im AHV-Rentenalter stehende Versicherte die Altersversicherung und damit, ungeachtet der bereits vor dem Eintritt ins Rentenalter bezogenen Hilfsmittel, die Ausgleichskasse und nicht die IV-Stelle zuständig ist (Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 6 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]). Eine durch eine nicht zuständige Stelle erlassene Verfügung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen. Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488 sowie Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007, E. 2). Die Rückweisung an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus hinauslaufen, zumal die Versicherte in ihren Rechten keine Einbusse erlitten hat, so dass davon abgesehen werden kann. 
4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf den vorzeitigen Ersatz eines Hilfsmittels infolge Verlusts (Art. 4 HVA, Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI, SR 831.232.51]), insbesondere bei Hörgeräten (SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77 [I 250/05]; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil I 375/06 vom 28. August 2007 sowie das Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
5. 
5.1 Gemäss der Schilderung der Versicherten im Formular an ihre private Haftpflichtversicherung ist ihr das Hörgerät am 6. September 2005 vermutlich beim Ausziehen des Velohelms aus dem Ohr gefallen. Den Verlust bemerkte sie erst ca. 4 Stunden später. Ihre Nachfragen beim Einkaufszentrum und der Polizei führten zu keinem Ergebnis. 
5.2 Die Versicherte macht geltend, es sei ihr kein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weshalb sie sich an den Kosten der Ersatzbeschaffung des verlorenen Hörgerates nicht zu beteiligen habe. Sie bestreitet insbesondere, dass ihr Verhalten mit jenem im von der Vorinstanz zitierten Urteil I 250/05 (publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77) vergleichbar sei. 
5.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat und die Versicherte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht bestreitet, gilt für den Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI ein strenger Massstab (vgl. dazu grundlegend SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77). Nach der Rechtsprechung wurde eine Beteiligung an den Ersatzkosten eines Hörgerätes infolge vorzeitigem Verlust wegen grobfahrlässigem Verhalten bejaht bei einem Altersrentner, welcher während den Gartenarbeiten das Hörgerät herausgenommen und in die Hemdtasche gesteckt hatte, von wo es in der Folge herausgefallen war (Urteil H 79+80/06 vom 28. August 2007), sowie bei einem Invalidenrentner, welcher sein Hörgerät anlässlich eines Besuches herausgenommen, abgelegt und später nicht mehr gefunden hatte (zur Publikation vorgesehenes Urteil I 375/06 vom 28. August 2007). 
5.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche bei Verlust des Hörgerätes 76-jährig war, im Vergleich zum 64-jährigen Versicherten im Fall SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77 ein anderer Massstab gelten sollte. 
5.5 Zu den angeführten Urteilen sowie zu den Beispielen im verwaltungsinternen Papier vom Juli 2005 besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, als die Versicherte ihr Hörgerät verlor, als sie es trug und nicht weil sie es unsorgfältig aufbewahrt hätte. Die Hörgeräte wurden der Versicherten aber gerade zum Zweck des Tragens im Alltag abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Verhalten grobfahrlässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie während des Tragens des Velohelms ihre Hörgeräte herausnimmt, sollen die abgegebenen Hörgeräte doch auch eine selbstständige und sichere Fortbewegung und Kontaktherstellung mit der Umwelt ermöglichen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG), wozu beim Velofahren auch die akustische Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer gehört. Vorzuwerfen ist ihr, dass sie den Verlust des Hörgerätes erst vier Stunden später feststellte, was die Nachforschungen infolge des Zeitablaufs erschwerte. Allerdings kommt dies lediglich einer leichten und nicht einer groben Fahrlässigkeit gleich. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie um den mangelhaften Halt des Hörgerätes gewusst und dessen Verlust leichtfertig in Kauf genommen hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Wie ihr Rechtsvertreter zutreffend anmerkt, stellt ihre Aussage im Schreiben vom 8. Oktober 2005, wonach das Hörgerät leider zu wenig Halt im Ohr gehabt habe, eine retrospektive Annahme und keine Angabe über das Wissen vor dem Vorfall vom 6. September 2005 dar. 
Verwaltung und Vorinstanz haben die Versicherte demnach zu Unrecht zu einer Kostenbeteiligung an der Ersatzbeschaffung verpflichtet. 
6. 
Da keine Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung, sondern der Alters- und Hinterlassenenversicherung streitig sind (E. 3), ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 134 Satz 1 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; AS 2006 2004). Der Versicherten ist der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Januar 2006 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. 
 
Widmer Riedi Hunold