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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_328/2008 
 
Urteil 3. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
A.X.________, 
Parteien 
B.X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 3. Juni 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln die Klage der Beschwerdeführer auf Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre bis 31. März 2011 mit Urteil vom 18. März 2008 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz anfochten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten; 
 
dass der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand mit Verfügung vom 3. Juni 2008 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten; 
 
dass die Beschwerdeführer die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten mit Beschwerde vom 3. Juli 2008 beim Bundesgericht anfochten und auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchten; 
 
dass sich nach dem Beizug der kantonalen Akten durch das Bundesgericht herausstellte, dass die Beschwerdeführer den mit der Verfügung vom 3. Juni 2008 verlangten Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt hatten, worauf das Kantonsgericht das Verfahren fortsetzte und mit Urteil vom 2. Juli 2008 die Berufung abwies, soweit es darauf eintrat und das angefochtene Urteil bestätigte; 
 
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten haben; 
 
dass die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Juni 2008 einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betrifft, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Zahlung des Kostenvorschuss für das kantonale Berufungsverfahren dahingefallen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung eines solchen Kostenvorschusses zum Gegenstand hat (Urteil des Bundesgerichts 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3); 
 
dass die Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dagegen nach wie vor gegeben ist, soweit mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde; 
 
dass der kantonale Richter das Gesuch der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit der Doppelbegründung abwies, dass die Beschwerdeführer einerseits ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten und andererseits keine hinreichenden Prozessaussichten für die Berufung bestünden, weil die Feststellung des erstinstanzlichen Richters betreffend fehlender Suchbemühungen der Beschwerdeführer mit der Berufung nicht wirksam in Frage gestellt werden könne; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass im Fall, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser Begründungen dargelegt werden muss, inwiefern sie Recht verletzen soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.); 
 
dass in der angefochtenen Verfügung die hinreichenden Prozessaussichten der Berufung mit der Begründung verneint werden, die neu eingereichten Belege betreffend Suchbemühungen seien gemäss dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 104 Ziff. 2 und § 198 ZPO SZ) unzulässig; 
 
dass in der Beschwerdeschrift in diesem Punkt keine ausreichend begründete Rüge einer Verletzung des Bundesrechts oder des kantonalen Verfassungsrechts erhoben wird, womit das erwähnte Begründungserfordernis betreffend Anfechtung einer Doppelbegründung nicht erfüllt ist; 
dass aufgrund dieser Erwägungen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG insgesamt nicht eingetreten werden kann; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin