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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_726/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Zustellung des Zahlungsbefehls, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den vorgenannten Entscheid, 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2013 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugegangen ist und die Beschwerde vom 30. September 2013 (Postaufgabe) angesichts des Wochenendes vom 28./29. September 2013 am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, 
dass im Übrigen auf die überhaupt nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde durch das präsidierende Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden