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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_502/2018  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baugesuch / Legitimation; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 20. August 2018 (VWBES.2018.248). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einem Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch von B.________ und A.C.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte sie auf, bis zum 31. August 2018 einen Kostenvorschuss von je Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien nicht Mieter oder Eigentümer der Bauparzelle oder einer Liegenschaft in räumlicher Nähe zu dieser Parzelle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer mehr als die Allgemeinheit von der Streitsache betroffen sein sollten. Die Beschwerde erscheine als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
 
2.  
A.________ und B.C.________ erhoben mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht erachtete den Prozess als aussichtslos, da die Beschwerdeführer durch das Baugesuch nicht besonders berührt seien und kein schutzwürdiges Interesse hätten, bei der Baubehörde Einsprache zu erheben. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli