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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 172/03 
 
Urteil vom 3. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
L.________, 1979, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. August 2002 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI von L.________ in den Monaten März und April 2002 zu viel ausgerichtete Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 3285.20 zurück. Ein Erlassgesuch lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 ab, da dem Versicherten die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht zugebilligt werden könne. 
B. 
Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 16. Dezember 2002 mit Entscheid vom 26. Mai 2003 bezüglich des Erlasses der Rückerstattung der für den Monat März 2002 zu Unrecht gewährten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 841.25 auf, bejahte insoweit den guten Glauben des Versicherten beim Taggeldbezug und wies die Sache an das AWA zurück, damit es prüfe, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Hinsichtlich des Erlasses der den Taggeldbezug für den Monat April 2002 betreffenden Rückerstattungsschuld wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung der ablehnenden Verfügung vom 16. Dezember 2002. 
L.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nachdem der heutige Beschwerdegegner den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Mai 2003 nicht angefochten hat, ist auf Grund der Anträge und Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des AWA einzig noch zu prüfen, ob die rechtskräftig festgestellte, aus dem Taggeldbezug im Monat März 2002 herrührende Rückerstattungsschuld über Fr. 841.25 erlassen werden kann. 
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c). 
2.2 Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, die dazugehörende Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie die damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen). 
Der vorinstanzliche Entscheid enthält hinsichtlich der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein des Beschwerdegegners keine für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen. Da das kantonale Gericht das Vorliegen des guten Glaubens ausschliesslich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts im Wege. 
3.2 Der Vorinstanz kann insofern beigepflichtet werden, als dem Beschwerdegegner auf Grund der Tatsache, dass er in dem am 19. März 2002 ausgefüllten Kontrollausweis für den Monat März 2002 die erst ab 26. März 2002 in der Firma X.________ AG ausgeübte Tätigkeit noch nicht aufgeführt hat, keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, genügt dies für eine Bejahung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug indessen nicht. Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspficht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines fehlerhaften Verhaltens, das die Annahme von Gutgläubigkeit ausschliesst (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw. 4b). 
Als der Beschwerdegegner die Taggelder für den Monat März 2002 gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 16. April 2002 ausbezahlt erhielt, wusste er von der in diesem Monat in der Firma X.________ AG geleisteten Arbeit und der ihm deswegen zustehenden Entlöhnung. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte ihm daher nicht entgehen können, dass ihm die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung nicht oder zumindest nicht vollumfänglich zustand. Daran würde nichts ändern, wenn, wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, tatsächlich eine Mitarbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom zusätzlich erzielten Verdienst in Kenntnis gesetzt worden wäre. Indem der Beschwerdegegner diesen Gegebenheiten nicht die nötige Beachtung schenkte, hat er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Dass er nach Erhalt der Taggeldabrechnung für den Monat März 2002 nicht unverzüglich bei der Arbeitslosenkasse intervenierte und sie auf die offensichtlich zu hoch ausgefallene Zahlung aufmerksam machte, kann, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, nicht als bloss leichte Nachlässigkeit gewertet werden, sondern ist vielmehr als grobe Pflichtwidrigkeit zu qualifizieren, welche einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegensteht. Die nach Art. 95 Abs. 2 AVIG erforderliche Voraussetzung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist demnach nicht erfüllt, weshalb die Rückerstattung der für den Monat März 2002 zu Unrecht ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 841.25 nicht erlassen werden kann. 
4. 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 1.2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2003, soweit den Erlass der Rückerstattungsschuld für den Monat März 2002 betreffend, aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerde führenden Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: