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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.558/2006 /fun 
 
Urteil vom 3. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Entschädigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 21. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. Januar 2003 erhob A.________ Strafanzeige gegen X.________. Sie beschuldigte ihn, Gelder und Vermögensgegenstände, die sie ihm anvertraut hatte, veruntreut und sie in Ausnutzung ihrer Notlage in die Prostitution eingeführt zu haben. Später bezichtigte sie ihn zusätzlich der Urkundenfälschung. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden das Verfahren gegen X.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2005 mit der Begründung ein, dem Beschuldigten könne kein strafrechtlich relevantes Verschulden nachgewiesen werden. Es wurden keine Kosten erhoben. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigte diese Einstellungsverfügung am 28. Juni 2005. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 reichte der Anwalt von X.________ dem Verhöramt seine Kostennote über Fr. 2'669.55 ein. 
 
Am 12. Juli 2005 erhob A.________ gegen die Einstellungsverfügung Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft das Verhöramt am 20. September 2005 anwies, den Beschuldigten untersuchungsrichterlich zu befragen und die Strafuntersuchung durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzen. Nach Abschluss der diesbezüglichen Untersuchung stellte das Verhöramt den Parteien den Erlass einer weiteren Einstellungsverfügung in Aussicht, worauf der Anwalt von X.________ am 26. Januar 2006 eine weitere Kostennote über Fr. 1'984.10 einreichte und damit eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'653.65 geltend machte. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das Verhöramt das Verfahren gegen X.________ erneut ein. Es wurden keine Kosten erhoben, aber auch keine Entschädigung zugesprochen. Am 4. April 2006 genehmigte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung. 
B. 
Mit Rekurs an die Staatsanwaltschaft beantragte X.________ die Aufhebung des Kostenentscheids der Einstellungsverfügung vom 27. März 2006 und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'653.65 an ihn. Die Staatsanwaltschaft wies mit Rekursentscheid vom 21. Juli 2006 den Rekurs ab, wobei sie den Verzicht auf Entschädigung mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten von X.________ begründete. 
C. 
Gegen diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft hat X.________ am 6. September 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Der angefochtene Rekursentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung von Verletzungen verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Ablehnung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
1.2 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft als auch gegen die Einstellungsverfügung des Verhöramts. Gemeint ist wohl die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegende Einstellungsverfügung des Verhöramts vom 27. März 2006, wobei allerdings weder diese noch die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2005 eine Begründung des jeweiligen Kostenentscheids enthält. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 und 87 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann nur mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, mit gleicher Überprüfungsbefugnis wie das Bundesgericht beurteilen konnte (BGE 117 la 393 E. 1b S. 394 f.; 115 la 414 E. 1 S. 414 f.; 114 la 307 E. 3a S. 311). Da vorliegend die Kognition der Staatsanwaltschaft nicht eingeschränkt war (vgl. Art. 205 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden über den Strafprozess vom 30. April 1978; StPO/AR), ist auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Einstellungsverfügung des Verhöramts vom 27. März 2006 richtet, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Rügen, die sich auf Äusserungen des Verhörrichters in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 zum Rekurs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft beziehen, einzugehen. 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
2. 
Das Verhöramt hat dem Beschwerdeführer in seinem Einstellungsbeschluss vom 27. März 2006 keine Kosten auferlegt. Es hat ihm jedoch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine Anwaltskosten verweigert. Gemäss Art. 246 StPO/AR kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der freigesprochen wird, eine Entschädigung zugesprochen werden (Abs. 1). Die Entschädigung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte verwerflich oder unkorrekt gehandelt oder durch sein Verhalten die Untersuchung erschwert hat (Abs. 3). Obwohl Art. 246 Abs. 1 StPO/AR als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, ist davon auszugehen, dass für die Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch die gleichen Grundsätze gelten wie für eine Kostenauflage in solchen Fällen (BGE 115 la 309 E. 1a S. 310, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.470/2002 vom 20. November 2002 E. 1.1; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz. 20). Dies hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Rekursentscheid denn auch ausdrücklich festgehalten. 
3. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt oder eine Entschädigung verweigert werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. lb S. 334; BGE 116 la 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Hingegen verstösst die Verweigerung einer Parteientschädigung ebenso wie eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155). 
 
Ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt, prüft das Bundesgericht frei. Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechts durch die kantonalen Behörden prüft es hingegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175). 
4. 
Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Rekursentscheid den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im eingestellten Strafverfahren ausschliesslich mit einem diesem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten begründet. Den Umstand, dass sich die Verteidigung bis im Sommer 2005 kaum und später nur marginal am Strafverfahren beteiligen musste, wie das Verhöramt in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht hatte, bezeichnete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich als nicht entscheidend. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist somit nur die Frage, ob die Ablehnung einer Parteientschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten, vor der Verfassung standhält. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen Rügen gegen weitere Gründe zur Ablehnung der Parteientschädigung, wie sie das Verhöramt in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 vortrug, sind nicht zu hören (vgl. E. 1.2 hiervor). 
5. 
5.1 Nach den Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid ergaben die Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Anzeigeerstatterin zahlreiche zivilrechtliche Pflichten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag übernommen hatte. Über deren konkrete Erledigung habe er weder zu Beginn der Ermittlungen noch im Laufe der späteren Abklärungen Auskunft geben können oder wollen. So sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für die Anzeigeerstatterin ein Mietzinskonto führte, es aber trotz entsprechender Aufforderung unterlassen habe, eine korrekte Abrechnung über Eingänge und Zahlungen vorzulegen. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer von der Anzeigeerstatterin verschiedene Gegenstände übernommen habe, aber nie Auskunft über deren Verbleib habe geben können. Mit der blossen Behauptung, er habe diese Gegenstände beim Haus der Geschädigten deponiert, sei er seinen zivilrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Wenn das Verhöramt in diesen beiden konkreten Fällen auf eine Anklage verzichtet habe, so nur deshalb, weil es den Anklagebehörden obliege, ein strafrechtlich relevantes Verschulden rechtsgenüglich nachzuweisen. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer oblag, als faktischer Verwalter von Mietzinseinnahmen oder Aufbewahrer von fremden Gegenständen Rechenschaft über seine Tätigkeit abzuliefern. Wenn er dies nicht getan habe, so habe er seine vertraglichen Pflichten verletzt oder der Geschädigten bei der ungehörigen Verwendung von Geld und Gegenständen widerrechtlich Schaden zugefügt, was allenfalls auch Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR auslösen könne. 
5.2 Mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Rekursentscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Er begnügt sich damit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens zu zitieren, ohne konkret auf die vorstehend wiedergegebene Begründung im angefochtenen Rekursentscheid Bezug zu nehmen und darzulegen, inwiefern seiner Ansicht nach das ihm vorgehaltene Verhalten zivilrechtlich nicht vorwerfbar sei. Seine Erklärung, er habe sich keiner Veruntreuung schuldig gemacht und sich nachweisbar nicht am Vermögen der Strafklägerin bereichert, ist nicht geeignet, die ihm vorgeworfene zivilrechtliche Verletzung seiner Rechenschaftspflicht, mit der die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer Parteientschädigung begründete, zu entkräften. Der Beschwerdeführer räumt im Gegenteil ein, er sei sicher nicht einer so umfassenden Rechenschaftsablegung, wie es Art. 400 OR verlangt, nachgekommen. Damit hat der Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Fehlverhalten ausdrücklich eingestanden, und es ist fehl am Platz, dass er diese Pflichtverletzung nun selbst als "Detail" bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer seine eigene Ansicht einfach der Begründung des Rekursentscheids gegenüberstellt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik, womit er den Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt (vgl. E. 1.3 hiervor). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, selbst ein allfälliges zivilrechtliches Fehlverhalten würde es nicht rechtfertigen, ihm eine Parteientschädigung ganz zu verweigern, da bei den Vorwürfen der Förderung der Prostitution und der Urkundenfälschung ein solches zivilrechtliches Fehlverhalten nicht zur Diskussion stehe. Zwischen dem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten - gemeint vorliegend der verweigerten Parteientschädigung - müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. 
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Kostenauflage und damit auch die Verweigerung einer Parteientschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2d S. 171). Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht bzw. der Verweigerung einer Parteientschädigung aus, indem die Belastung mit Kosten nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (BGE 116 la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 la 160 E. 3a S. 163; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 Rz. 23; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 42 Rz. 39). 
6.3 Ein zivilrechtliches Fehlverhalten wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Rekursentscheid nur aufgrund derjenigen Handlungen angelastet, die Gegenstand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Veruntreuung waren. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als bezüglich der Vorwürfe der Förderung der Prostitution und der Urkundenfälschung ein zivilrechtliches Fehlverhalten im angefochtenen Rekursentscheid nicht erwähnt wird und auch nicht zu erkennen ist. 
 
Die gesamte gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung wurde ausgelöst durch die von A.________ gegen ihn erhobene Strafanzeige und diente der Abklärung deren Vorwürfe. Nachdem das Verhöramt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erstmals eingestellt hatte, erhob die Anzeigeerstatterin am 12. Juli 2005 gegen diese Einstellungsverfügung Rekurs. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2004 bestätigt habe, dass ihre Mietzinseinnahmen auf sein eigenes Konto überwiesen worden seien und sich allenfalls noch ein Briefmarkenbuch bei ihm zu Hause befinde. Ferner stellte sie Beweisanträge, die sämtliche gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betrafen. Die Staatsanwaltschaft wies darauf am 20. September 2005 die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme an das Verhöramt zurück, wobei sie dieses dazu anregte, bei B.________ einen Amtsbericht einzuholen. Die Anzeigeerstatterin hatte die Zeugeneinvernahme von B.________ in ihrer Rekursschrift mit der Begründung verlangt, dieser könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer Arbeitsverträge gefälscht, vom Sozialdienst in ihrem Namen Geld herausverlangt und als Vormund eines gewissen C.________ Verträge unterzeichnet habe. Aus dem Rekurs der Anzeigeerstatterin wie auch aus dem Rückweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2005 geht somit hervor, dass auch im Rückweisungsverfahren sämtliche von der Anzeigeerstatterin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe näher abzuklären und Gegenstand der nachfolgenden Ergänzung der Strafuntersuchung waren. 
6.4 Ob das Verhöramt aufgrund des zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt gewesen wäre, ihm gemäss § 242 Abs. 1 StPO/AR die gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, steht vorliegend nicht zur Diskussion, da das Verhöramt auf eine Kostenauflage überhaupt verzichtete. Im Gegenzug sprach das Verhöramt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. 
 
Im Falle eines Teilfreispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung ist selbst dann, wenn dem Angeschuldigten kein zivilrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden, wenn keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zwar in Bezug auf sämtliche gegen ihn erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfe eingestellt worden. Im Zusammenhang mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten wurde ihm allerdings ein zivilrechtliches Fehlverhalten zur Last gelegt, weswegen ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Angesichts des ausdrücklichen und vollständigen Verzichts auf eine Kostenauflage für die gesamte Untersuchung, die der Abklärung aller gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe diente, liegt in der Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 
7. 
7.1 Zu prüfen ist noch, ob der Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 246 Abs. 1 und 3 StPO/AR beruht. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
7.2 Bei der Auslegung von § 246 Abs. 1 und 3 StPO/AR ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um "Kann-Vorschriften" handelt, die den entscheidenden Behörden einen Ermessensspielraum einräumen. Angesichts der Einheit der durchgeführten Untersuchung und des festgestellten zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3 hiervor) durfte das Verhöramt ohne Verletzung seines Ermessens den Verzicht auf eine Kostenauflage mit einem Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verbinden. Die Staatsanwaltschaft ist dadurch, dass sie im angefochtenen Rekursentscheid diesen Kostenentscheid des Verhöramts schützte, nicht in Willkür verfallen. 
8. 
Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Anzeigeerstatterin hat am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen. Parteientschädigungen sind somit keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: