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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_640/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 AXA Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1957 geborene A.________ war als Pflegefachfrau beim Universitätsspital B.________ tätig und dadurch bei der AXA Winterthur Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 24. Dezember 2008 rutschte sie auf nassem Boden aus und erlitt eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links. Der Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 6. September 2012 schloss er den Fall ab und sprach A.________ für die verbleibenden Folgen des Unfalls eine ab 1. Juli 2012 laufende Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 31% und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% zu. Daran hielt die AXA auf die von der Versicherten erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 12. September 2013). 
 
B.   
A.________ reichte hiegegen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 14. Juli 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der AXA aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 1. Juni 2012 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60%, zuzusprechen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Wie bereits im kantonalen Verfahren ist einzig die Höhe der rentenbestimmenden Erwerbsunfähigkeit streitig. 
Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zum Begriff der Invalidität und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei auf Fr. 101'852.- festzusetzen. Bei der Bestimmung des trotz unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sei gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verbleibenden linksseitigen Handbeschwerden nicht mehr in der Lage sei, ihre angestammte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau auszuüben. Jedoch sei sie in einer ihr leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Bei einer solchen dürfe die maximale Belastung der linken Hand lediglich 8 kg betragen; wiederholende Bewegungen im linken Handgelenk und darauf wirkende Schläge oder Vibrationen seien zu vermeiden. Davon ausgehend sei das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Abzustellen sei auf das statistische Durchschnittseinkommen für weibliche Arbeitskräfte im Gesundheitswesen auf dem Anforderungsniveau 3 in Höhe von monatlich Fr. 5'782.00 (inklusive Anteil 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) gemäss LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 86. Die Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung und eines leidensbedingten Abzugs von 5% führe zu einem Invaliditätseinkommen von Fr. 69'930.-. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 31%. 
 
4.   
Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen einzig das Invalideneinkommen. Geltend gemacht wird, es sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und der leidensbedingte Abzug sei auf 25% festzusetzen. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommensvergleich sind nicht bestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 
 
5.   
Die LSE unterscheidet vier Anforderungsniveaus des Arbeitsplatzes. Niveau 3 setzt Berufs- und Fachkenntnisse voraus. Das Niveau 4 beinhaltet einfache und repetitive Tätigkeiten. Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 3 oder 4 zur Anwendung kommen soll. 
 
5.1. Die Versicherte macht geltend, ihre Deutschkenntnisse und Computerfähigkeiten genügten nicht für eine Tätigkeit auf Anforderungsniveau 3.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat diese Einwände mit überzeugender Begründung entkräftet. Die Versicherte verfügt über einen in ihrem Heimatland Philippinen erworbenen Bachelor of Science in Nursing. Dieser ist gemäss Bestätigung des Universitätsspitals B.________ vom 4. September 2012 einer hiesigen Ausbildung zur Pflegefachfrau mindestens gleichzusetzen, wenn nicht gar als höherwertig einzustufen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch durchgehend bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt seit Juni 2002 als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.________. Ihre EDV-Kenntnisse reichten aus, um die diesbezüglichen, einer Pflegefachfrau obliegenden Tätigkeiten vorzunehmen und darüber hinaus wiederholt Einsätze als Stationssekretärin zu bestehen. Die Vorinstanz konnte sodann bei der gerichtlichen Instruktionsverhandlung und aufgrund der Korrespondenz im kantonalen Verfahren feststellen, dass sich die Versicherte in der deutschen Sprache zwar nicht fehlerfrei, aber doch gut auszudrücken vermag. In ihrem langjährigen Arbeitsalltag musste sie sich denn auch mündlich und schriftlich auf deutsch gegenüber Ärzten und Patienten verständlich machen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 offenbar im ordentlichen Verfahren in der Schweiz eingebürgert. Dafür werden ebenfalls recht gute Sprachkenntnisse benötigt. Wie die Vorinstanz weiter erkannt hat, verfügt die Versicherte überdies - nebst der Beherrschung der Muttersprache Tagalog - über Kenntnisse der englischen und der chinesischen Sprache.  
 
5.3. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) bietet vielfältige Stellen im Gesundheitswesen auf dem Anforderungsniveau 3, welche die Versicherte trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden noch ausführen kann. Sie ist nicht auf einfache und repetitive Tätigkeiten beschränkt. Ihre durch die qualifizierte Berufsausbildung und langjährige Pflegeerfahrung erworbenen fachspezifischen, sozialen und administrativen Fähigkeiten kann sie weiterhin für entsprechende Tätigkeiten, welche die linke Hand nicht stark belasten, einsetzen. Hiefür genügen auch ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und der EDV, zumal sie entgegen ihrer Auffassung nicht auf reine Büro- und administrative Tätigkeiten beschränkt ist, welche allenfalls eine höhere Anforderung an Sprache und Computerkenntnisse stellen würden und bei welchen sie ihre beruflichen Fähigkeiten nicht einsetzen könnte. Trotz ihrer körperlichen Einschränkung wäre beispielsweise eine Tätigkeit als Pflegefachfrau in Sprechstunden von Arztpraxen oder Spitälern vorstellbar. Bei einer Verweistätigkeit können ihr auch ihre Fremdsprachenkenntnisse zugute kommen. Die in der Beschwerde erwähnten bundesgerichtlichen Urteile 8C_907/2011 vom 30. Juli 2012 und 8C_990/2010 vom 16. März 2011 rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Die Rechtsprechung hat denn auch in mit dem vorliegenden etwa vergleichbaren Fällen die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 bejaht (Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.4.2.6, 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.4.1, I 14/05 vom 17. Juni 2005 E. 2.2 f. und I 314/03 vom 17. November 2003 E. 5.2.3).  
 
6.   
Ob und in welcher Höhe das anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelte Invalideneinkommen herabzusetzen ist (sog. Leidensabzug), hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Der leidensbedingte Abzug ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). 
Die Höhe des im konkreten Fall vorgenommenen Leidensabzugs kann das Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Der hier vorgenommene Abzug hält bei dieser Überprüfung stand, zumal entgegen dem hiezu von der Versicherten erhobenen Einwand keine faktische Einarmigkeit vorliegt. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt. 
 
7.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz