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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_9/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Vorsorgestiftung VSAO, 
Kollerweg 32, 3000 Bern 6, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 26. Oktober 2005 und das Urteil vom 21. August 2009. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (B 114/04) betreffend BVG-Rentenleistungen (Abweisung), 
in die Revisionsurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 (B 75/06) und des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (9F_4/2008) und 21. August 2009 (9F_6/2009), 
in die Verfügung vom 29. September 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die ergänzende - einerseits direkt an die zuständige II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gerichtete und andererseits intern weitergeleitete - Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2015 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder