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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_566/2020  
 
 
Urteil vom 3. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Sistierung (Erleichterte Einbürgerung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichter, vom 8. Oktober 2020 (F-4785/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 1. September 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch von A.________ um erleichterte Einbürgerung mangels genügender Sprachkenntnisse nicht ein. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. 
Dessen Instruktionsrichter setzte A.________ mit Verfügung vom   8. Oktober 2020 Frist bis zum 9. November 2020, um die Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzuteten. 
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 an das Bundesgericht teilt A.________ mit, sie werde vom 16. November 2020 bis zum 14. Januar 2020 (recte wohl 2021) einen Sprachkurs besuchen, anschliessend den Fide-Test noch einmal machen und ihn dann einreichen. Sie ersucht, mit der endgültigen Beurteilung bis dahin zuzuwarten. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist angesetzt hat zur Verbesserung ihrer Beschwerde und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern ihr durch die Verpflichtung zur Verbesserung der Beschwerde und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi