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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 506/03 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
Z.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 24. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1962, war zuletzt im Februar 2001 für die G.________ AG als Reinigungsmitarbeiterin im Bahnhof X.________ beschäftigt und meldete sich am 19. März 2001 unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule sowie auf ein Schulter-Arm-Schmerzsyndrom und wiederholte Kollapse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - darunter der Arbeitgeberbericht vom Mai 2001, die im Mai 2002 von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, erstatteten Gutachten und der am 9. Oktober 2002 gestützt auf die Erhebung vom 25. September 2001 erstellte Abklärungsbericht Haushalt - verweigerte ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 18. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % den Anspruch auf eine IV-Rente. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab. Es hielt die Verwaltung dazu an, noch über die von der Versicherten beantragte Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung, Stellenvermittlung) zu verfügen. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter sei vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Gutachten anzuordnen; gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad festzustellen und die Invalidenversicherung zu verpflichten, eine IV-Rente in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe auszurichten; auch sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, sämtliche Sachleistungen, insbesondere Umschulung und Stellenvermittlung, zu erbringen; zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
5. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Für die anderen geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. Erw. 3 hievor), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Zunächst hat die Verwaltung noch im Sinne von Erwägung 1.2 des kantonalen Entscheides vorzugehen. Fest steht, dass die Versicherte als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zu erfolgen hat. Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschäftigungsanteil für die Erwerbstätigkeit mit 87 % und derjenige für die Haushalttätigkeit mit 13 % anzunehmen ist. 
6. 
6.1 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). 
 
Die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und die Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit weisen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge auf. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteile vom 11. November 2002 [I 368/01] Erw. 2.3, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). 
6.2 Der Psychiater Dr. med. H.________, der die Beschwerdeführerin am 12. März 2002, acht Monate vor Erlass der Verfügung, untersuchte, und dessen Gutachten die interdisziplinäre Beurteilung vom Mai 2002 massgebend beeinflusst hat, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Am 7. Oktober 2002, noch vor Erlass des Vorbescheids vom 16. Oktober 2002, ging bei der IV-Stelle der ausführliche Bericht des Spitals Y.________ ein, in welchem bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu der somatoformen Schmerzstörung eine mittelschwere Depression diagnostiziert wurde. Die Bericht erstattenden Ärzte (Dr. med. S.________ und Frau Dr. med. D.________) empfahlen, die Depression medikamentös zu behandeln und für die Versicherte in der psychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Dienste A.________ eine Tagesstruktur zu schaffen. Sie vermerkten, dass für das zunehmend chronifizierte Schmerzverhalten zwar immer noch ein organisches Korrelat fehle, weshalb es nach wie vor als somatoforme Schmerzstörung zu interpretieren sei. Sie wiesen jedoch darauf hin, die Schmerzverstärkung könne im Zusammenhang mit nun deutlicher Depression verstanden werden. 
6.3 Vom behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 21. Oktober 2002 schriftlich auf den Bericht des Spitals angesprochen, bekräftigte man von Seiten der IV-Stelle, der Bericht sei bekannt und er werde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt; es würden darin allerdings dieselben Angaben festgehalten wie von den Gutachtern Dres. med. R.________ und H.________ (Schreiben der IV-Stelle vom 30. Oktober 2002 an die Beschwerdeführerin). Nun ist indes auf Grund der Akten davon auszugehen, dass die IV-Stelle den Bericht des Spitals nicht durch eine medizinische Fachperson sichten liess, bevor sie ihren Entscheid fällte. Weil sich im Gutachten von Dr. med. H.________ vom Mai 2002 (noch) keine Hinweise auf eine Depression finden lassen, ist die Aussage der Verwaltung, es würden in beiden Berichten dieselben Angaben gemacht, nicht richtig. 
6.4 Die Vorinstanz stützte sich auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________ und R.________ ab, das sie als ausführlich und für den Gesundheitszustand der Versicherten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung schlüssig bezeichnete, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen sei. Da sich im kantonalen Entscheid kein Hinweis auf eine mittelschwere Depression findet, ist nicht erkennbar, ob die betreffende Abweichung in der Diagnosestellung bemerkt wurde. Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 6.1 hievor) könnte es aber für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevant sein, ob sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neben oder zusätzlich zu der somatoformen Schmerzstörung noch an einer mittelschweren Depression litt, war doch im Bericht des Inselspitals ausdrücklich von einer Schmerzverstärkung die Rede, die im Zusammenhang mit der nun deutlichen Depression verstanden werden könne. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine solche Schmerzverstärkung sich in dem halben Jahr seit der Untersuchung durch Dr. med. H.________ einschränkend auf den Grad der der Beschwerdeführerin objektiv zumutbaren verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. 
6.5 Bei dieser Aktenlage drängt sich die Einholung eines Gutachtens auf, welches sich mit den Abweichungen zwischen den verfügbaren Berichten befassen und Stellung nehmen wird, ob und inwiefern sich ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf deren Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. oben Erw. 6.1 und 6.4). Dabei sind auch die in den Berichten verschiedentlich genannten möglichen Ursachen näher zu beleuchten und die wegen der hier vorliegenden psychosozialen Problematik erforderlichen Abgrenzungen zu treffen (vgl. oben Erw. 6.1). Dazu ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, welche unter Gewährung des rechtlichen Gehörs das Gutachten veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinden wird. 
7. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 5 und 6, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: