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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_765/2008 
 
Urteil vom 3. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 45/47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1965 geborene B.________ leidet aufgrund eines Cauda-Equina-Syndroms seit Februar 2007 an einer inkompletten Paraplegie und ist daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle Schwyz sprach ihm Hilfsmittel zu und erteilte Kostengutsprache für bauliche Abänderungen seines Wohnhauses. Am 30. Juli 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie einen den Kosten eines Treppenliftes entsprechenden Beitrag an den von ihm gewünschten Vertikallift in der Höhe von Fr. 34'539.20 übernehme. Der Versicherte machte geltend, der Treppenlift hätte über eine breitere Plattform verfügen müssen, wodurch ein zusätzlicher Kostenaufwand von Fr. 10'000.- für bauliche Anpassungen und den Beizug eines Architekten entstanden wäre. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die Verwaltung mit Verfügung vom 1. Februar 2008 "für die Plattformbreite" einen weiteren Kostenbeitrag von Fr. 500.- zu. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juli 2008 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Verfügung vom 1. Februar 2008 und der Entscheid vom 14. Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei zwecks Ermittlung und Übernahme der Kosten der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Treppenlifts an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der (hypothetische) Einbau eines Treppenliftes als Verbindung zwischen Erd- und Untergeschoss im Haus des Versicherten den Betrag von Fr. 500.- übersteigende Mehrkosten verursacht hätte und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf einen entsprechenden Kostenbeitrag hat. 
 
3. 
3.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist die Verwaltung in Bezug auf die Kosten der notwendigen Anpassungen zu Recht von einem Erfahrungswert in Höhe von Fr. 500.- ausgegangen. Um den individuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers zu genügen, sei eine maximale Plattformbreite nötig. Deren Einbau sei durch eine Anpassung der Brüstung im Erdgeschoss möglich. Davon sei die Statik des Gebäudes nicht betroffen, weshalb der Beizug eines Architekten oder Baustatikers nicht erforderlich sei. 
 
3.2 Diese Feststellungen stützen sich auf die fachtechnischen Beurteilungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 26. Oktober 2007 und 4. Januar 2008. Im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und unter Bezugnahme auf die rechtserheblichen Akten sowie in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eingehend und schlüssig begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar ist die Aussage der Vorinstanz, die Anpassung sei nicht erforderlich, weil die Durchfahrtshöhe immer 2 Meter betrage, insofern verkürzt, als massgebend nur die Distanz von der Plattform zur Decke ist. In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die SAHB infolge der Vorbringen des Versicherten mit den zwei in Frage kommenden Lieferanten Rücksprache genommen hat mit dem Ergebnis, dass beide eine (zusätzliche) Anpassung des Sturzes im Untergeschoss nicht für notwendig erachteten. Dass dabei die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere die baulichen Gegebenheiten, das notwendige Ausmass der Plattform und die Grösse der benutzenden Person) nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich und geht auch nicht aus der Erläuterung in der Angebotszeichnung der M.________ AG hervor: Danach wurde zwar bei der ursprünglichen Planung des Treppenlifts angenommen, der Benutzer messe (sitzend) 1,43 Meter, obwohl sich aus den Akten eine tatsächliche Grösse von 1,51 Metern ergibt. Die falsche Annahme wurde jedoch nicht als Grenzwert entsprechend der gleichenorts genannten "max. möglichen Rollstuhlbreite" formuliert und die Möglichkeit, dass die bestehende Anschrägung des Sturzes dennoch genügt, scheint aufgrund der Zeichnung keineswegs ausgeschlossen. Auch aus der vom Versicherten ergänzten und ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Skizze ergibt sich nichts anderes, bleibt dabei doch fraglich, ob der Beschwerdeführer - als Nichtfachmann - die Durchfahrtshöhe ab Plattform jeweils an der massgeblichen Stelle, d.h. im richtigen Abstand von der vorgesehenen Liftführung, gemessen hat und ob die jeweilige Plattformhöhe bei allen in Frage kommenden Produkten identisch ist. 
Im Übrigen ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das ist hier nicht der Fall. 
 
3.3 Nach dem Gesagten können die vorinstanzlichen Feststellungen weder in Bezug auf den Umfang der notwendigen Anpassungen (Anschrägung der Brüstung im Erdgeschoss, nicht aber des Sturzes im Untergeschoss) noch hinsichtlich der Höhe der entsprechenden Kosten als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (E. 1). Dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sonst wie unrichtig sein oder Bundesrecht verletzen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann