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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_607/2012 
 
Urteil vom 3. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 20. März 2010 und Einspracheentscheid vom 7. September 2010 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) K.________, geboren 1961, für die am 16. Dezember 1998 (Treppensturz mit Rückenverletzung) und am 10. April 1982 (Sturz beim Aussteigen aus einem Lieferungsfahrzeug mit Schulterverletzung) erlittenen Unfälle ab dem 1. Januar 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 32,80 % (Rückenbeschwerden: 27,80 %; Schulterbeschwerden: 5 %) zu. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm, nach Einholung eines medizinischen Gutachtens, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 70 % zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz sind gestützt auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ (Berichte vom 9. November und vom 21. Dezember 2009) und die von ihm veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL durch die Ergonomie X.________ (Bericht vom 6. Dezember 2009), davon ausgegangen, dass dem Versicherten eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen von bis zu einer Stunde pro Tag zumutbar seien. 
Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass die medizinischen Berichte widersprüchlich und ergänzende Abklärungen erforderlich seien. 
 
3.2 Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen wurde zwar stets Beweiswert zuerkannt, jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. So soll bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abgewichen werden. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 
 
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ schilderte die Vielzahl der (beim Unfallversicherer aktenkundigen) Unfälle, die der Versicherte seit 1982 erlitten hat, die dabei erlittenen Verletzungen und den jeweiligen weiteren Verlauf eingehend. Seiner Einschätzung nach haben im Wesentlichen zwei Ereignisse zu den heutigen Beschwerden geführt. So hatte sich der Versicherte am 10. April 1982 einen Bruch an der Brustwirbelsäule zugezogen (Kompressionsfraktur Th11), welcher in der Folge konsolidierte, jedoch eine zusätzliche Kyphosierung von 30 bis 35° verursachte, was die Statik der Wirbelsäule deutlich veränderte. Die Balance könne heute gesamthaft wieder gehalten werden durch einen gestreckten Verlauf des mittleren Teils der Brustwirbelsäule und eine sehr betonte Lendenlordose, wodurch indessen auch die tieflumbalen Beschwerden zu erklären seien. Des Weiteren finde sich eine leicht eingeschränkte Schulterfunktion rechts nach Revision des Schultergelenks im Jahr 1999, bedingt durch den am 16. Dezember 1998 erlittenen Unfall. Eine im Jahr 1986 zugezogene Klavikulafraktur habe zu einer etwas veränderten, jedoch zu vernachlässigenden Stellung der Schulter geführt. Der Kreisarzt machte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der komplexen Situation von der bei der EFL abzuklärenden Belastbarkeit abhängig. Auch diese zeigte als Hauptproblem die vermindert belastbare Wirbelsäule. Da jedoch die Muskulatur gut entwickelt, abgesehen von der Wirbelsäule die Beweglichkeit aller Gelenke nicht eingeschränkt und die Kondition des Versicherten sehr gut war, wurde eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet, wobei insbesondere bei Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren zusätzliche Pausen erforderlich seien. Als solche Faktoren wurden das Heben von Gewichten, das einhändige Tragen, die verminderte Ausdauerkraft der Schulter-Nackenmuskulatur rechts bei der Arbeit über Kopf (jeweils mit weiteren Angaben zu den zumutbaren Gewichten), längeres Stehen, Gehen, Kriechen, Treppen- und Leitersteigen (zufolge verminderter Belastbarkeit des rechten Beines), längeres Sitzen, Knien und wiederholtes Kniebeugen (wegen der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule) sowie Hockeposition und vorgeneigtes Stehen genannt. Gestützt darauf formulierte der Kreisarzt als Zumutbarkeitsprofil eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags mit vermehrten Pausen von insgesamt einer Stunde pro Arbeitstag zur Lockerung der Muskulatur, wobei lediglich Lasten bis 5 kg gehandhabt werden könnten. Die leichte Einschränkung der Schulterfunktion rechts verliere in diesem Kontext an Bedeutung und sei für die Belastbarkeit nicht limitierend. 
 
3.4 Angesichts dieser detaillierten, auf der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit basierenden Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes zu begründen, zumal er im Einzelnen weder die Ergebnisse der EFL noch die Berichte des Kreisarztes beanstandet. 
Er beruft sich vielmehr namentlich auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 29. April 2009, welcher ihn gut sieben Monate zuvor untersucht und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert hatte. Der Gutachter ging davon aus, dass der Versicherte, der damals noch in seiner angestammten Tätigkeit als Postangestellter arbeitete, indessen das Pensum bereits von 50 auf 25 % hatte reduzieren müssen, aktuell auch in einer dem Rückenleiden bestmöglich angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre. Er empfahl einen operativen Eingriff (ventrale Aufrichtung und dorsale Stabilisierung), nachdem sämtliche konservativen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, worauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen sei. In der Folge waren jedoch in der Klinik Z._______ Fazettengelenksinfiltrationen durchgeführt worden, auf welche der Versicherte sehr gut reagierte, sodass auf diese Operation verzichtet wurde. Angesichts dieses Verlaufs und der später bei der EFL gezeigten Ergebnisse lassen sich mit dem Bericht des Dr. med. S.________ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testung der Belastbarkeit und der darauf basierenden Einschätzung des SUVA-Kreisarztes begründen. Hinsichtlich des Berichts über die EFL wird geltend gemacht, dass die dortige Abklärung ohne Kenntnis aller körperlichen und kognitiven Einschränkungen durchgeführt worden sei. Um welche es sich dabei handelt und inwiefern dadurch die Ergebnisse der Testung zu Ungunsten des Beschwerdeführers unzuverlässig ausgefallen wären, wird jedoch nicht weiter dargelegt. Gerügt wird diesbezüglich im Übrigen, dass Interpretationsbedarf bestehe hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Pausen. Es wird im EFL-Bericht ausdrücklich festgehalten, dass zufolge Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren im angestammten Beruf als Briefträger eine Stunde pro Halbtag bei einem zumutbaren Halbtagespensum erforderlich sei; aus dem gleichen Grund seien auch in einer sehr leichten, ganztags zumutbaren Tätigkeit vermehrte Pausen erforderlich, ohne dass diesbezüglich eine zeitliche Konkretisierung erfolgte. Der Kreisarzt setzte diesen Bedarf auf eine Stunde pro Tag fest. Die SUVA weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich die im EFL-Bericht genannten Belastungsfaktoren in einer sehr leichten Tätigkeit nicht kumulieren werden, weshalb eine weitergehende zeitliche Berücksichtigung der erforderlichen Pausen nicht angezeigt ist. Ergänzende Abklärungen erübrigen sich bei diesem Ergebnis. 
 
4. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen wird die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Blätter (Dokumentation der SUVA über Arbeitsplätze) bemängelt, welche unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 12 % wegen des vermehrten Pausenbedarfs einen zumutbarerweise erzielbaren Lohn von Fr. 53'746.- ergab. 
 
4.1 Es wird gerügt, dass die ausgewählten Tätigkeiten dem Zumutbarkeitsprofil nur teilweise entsprächen. Was indessen im Einzelnen vorgebracht wird, etwa dass mittelschweres manuelles Hantieren, ausschliessliches Sitzen oder Rotationen in der Körperhaltung erforderlich seien, findet in den entsprechenden Dokumentationen der Arbeitsplätze keine Stütze, und es fehlt auch an ärztlichen Attesten dafür, dass eine Tätigkeit mit Gehörschutz wegen eines geklagten Tinnitus nicht angezeigt sei. Im Übrigen aber ergibt eine Verifizierung mittels Beizugs des statistischen Durchschnittslohns, dass der von der SUVA gestützt auf die DAP-Blätter ermittelte Betrag unter dem anwendbaren Tabellenlohn liegt. Dieser belief sich gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1 (S. 26), für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), monatlich auf Fr. 4'901.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr des Rentenbeginns 2010 (BGE 128 V 174, 129 V 222) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'097.- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 61'164.-. Bei einem Rendement von 88 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'825.-. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) liesse sich hier gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er nur noch leichte Tätigkeiten auszuüben vermöge, die Notwendigkeit eines ergonomisch optimal angepassten Arbeitsplatzes ausgewiesen und damit das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt sei, mit Blick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht rechtfertigen (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Dies trifft beim Beschwerdeführer, welcher als Postangestellter tätig war, nicht zu, und es besteht bei einer leidensangepassten leichten Tätigkeit keine Einschränkung, die über den erhöhten Pausenbedarf hinausgehen würde; dieser wurde bereits mit einem Rendement von 88 % berücksichtigt. Das von der SUVA gestützt auf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er eine seinem Leiden optimal angepasste Tätigkeit als Chauffeur gefunden habe und mit wechselndem Pensum, durchschnittlich zu 55 %, damit aber am maximal möglichen Limit arbeite. 
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 
Massgebender Zeitpunkt für die richterliche Überprüfung ist indessen der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2010 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Da der Einwand erst letztinstanzlich vorgebracht wird, kann darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal es auch an hinreichenden sachverhaltlichen Grundlagen für die zuverlässige Beurteilung der diesbezüglich entscheidwesentlichen Frage fehlt, ob der Beschwerdeführer mit der neu angetretenen Stelle seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; der vor Bundesgericht neu eingereichte Bericht der Klinik Z.________ vom 31. Mai 2012 (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) äussert sich nicht dazu, ob medizinische Gründe eine Eingliederung mit vollem Pensum verhindern (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2; Urteile 8C_605/2012 vom 21. September 2012 E. 5 in fine; 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.2 in fine). 
 
4.3 Damit muss es mit dem von der SUVA ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 53'746.- sein Bewenden haben. Verglichen mit dem unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 71'001.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 %. 
 
5. 
Zu überprüfen bleibt die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 32,80 % unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (27,80 %) und der Schulterbeschwerden (5 %). 
 
5.1 Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, dass unfallbedingte Diskushernien zu Unrecht ausser Acht geblieben seien. Der SUVA-Kreisarzt hat sich dazu in seinem Bericht vom 9. November 2009 dahingehend geäussert, dass die untersten beiden Bandscheiben der Lendenwirbelsäule degenerativ etwas verändert seien, die Altersnorm nicht zwingend überschreitend. Indessen stünden die tieflumbalen Beschwerden in kausalem Zusammenhang mit der Wirbelfraktur (Th11). Die SUVA hat den Versicherten in ihrer Verfügung vom 22. März 2010 denn auch darauf aufmerksam gemacht, sich zu melden, wenn der Gesundheitszustand erneut ärztlicher Behandlung bedürfe. Die mit dem unfallbedingten Leiden verbundene Einschränkung der Belastbarkeit der Wirbelsäule ist Gegenstand der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Dass unfallbedingt eine darüber hinausgehende Integritätseinbusse besteht, ist nicht ausgewiesen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist gemäss Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 21. Dezember 2009 eine Verschlechterung mittel- bis langfristig zwar nicht ganz auszuschliessen, aber auch nicht bereits vorhersehbar (Art. 36 Abs. 4 UVV). Er hat die Beschwerden, welche entsprechend der Funktionseinschränkung zu bestimmen sind, mit dem obersten nach SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) vorgesehenen Richtwert bei Frakturen berücksichtigt (+++, starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit: 30 %; die Berücksichtigung einer Integritätseinbusse von 27,8 % erklärt sich dadurch, dass sich der Unfall vor Inkrafttreten des UVG ereignet hat). Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was eine den Richtwert überschreitende Beurteilung rechtfertigen würde. 
 
5.2 Was die Bemessung des Integritätsschadens hinsichtlich der Schulterbeschwerden betrifft, wird zunächst geltend gemacht, dass der Kreisarzt nicht alle Unfallereignisse berücksichtigt habe, ohne dass jedoch erläutert würde, um welche es sich dabei handle. Der Kreisarzt erwähnt im Übrigen ausdrücklich, dass die Schulterbeschwerden entscheidend auf das Ereignis vom 16. Dezember 1998 zurückzuführen seien. Dass die Beweglichkeit an sich eingeschränkt wäre, findet in den Akten keine Stütze; es geht aus dem EFL-Bericht hervor, dass eine verminderte Ausdauerkraft der Schulter-Nackenmuskulatur rechts und deshalb eine körperliche Limitierung bei Überkopfarbeiten besteht. Eine entsprechende Berücksichtigung der für Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit vorgesehenen Richtwerte rechtfertigt sich daher nicht. Es wird im Übrigen nichts vorgebracht, was den vom Kreisarzt erhobenen allein massgeblichen medizinischen Befund (BGE 115 V 147 E. 1; Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2) einer leichten bis mässigen Periarthropathie als unzutreffend und eine Festsetzung der entsprechenden Integritätsentschädigung auf 10 % statt auf 5 % als gerechtfertigt erscheinen liesse. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328). 
 
5.3 Schliesslich hat sich das kantonale Gericht zu den geltend gemachten Beschwerden zufolge von Verletzungen am rechten Bein zutreffend geäussert und dargelegt, dass und weshalb keine zu entschädigende Integritätseinbusse besteht. Gestützt auf die Schilderung der Unfallereignisse und des jeweiligen weiteren Verlaufs im Kreisarztbericht vom 9. November 2009 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zufolge des im Jahr 1986 erlittenen Treppensturzes auf einem Schiff über den 21. August 1987 hinaus zu anhaltenden Beschwerden am rechten Fuss und Sprunggelenk gekommen wäre. Des Weiteren bestehen aufgrund der dort aufgelisteten Unfallereignisse und entsprechenden Verletzungen sowie anhand der Befunderhebung des Kreisarztes auch keine Anhaltspunkte für andauernde Kniebeschwerden. 
 
5.4 Auch die zugesprochene Integritätsentschädigung ist damit nicht zu beanstanden. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo