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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_405/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,  
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,  
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ (geb. 1987) wegen des Verdachts verschiedener Delikte. 
 
 Am 11. Juli 2013 nahm ihn die Polizei fest. Am 15. Juli 2013 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern in Untersuchungshaft. 
 
 Am 9. August 2013 ersuchte er um Haftentlassung. Am 21. August 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. September 2013 ab. 
 
B.   
Am 26. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen X.________ Anklage insbesondere wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher einfacher und grober Verkehrsregelverletzung und Urkundenfälschung. 
 
 Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. 
 
 Am 4. Oktober 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis am 27. Januar 2014 an. 
 
 Die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 29. Oktober 2013 ab. Es bejahte - unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 11. September 2013 - Wiederholungsgefahr und beurteilte die Haft als verhältnismässig. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 X.________ hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 BGG zulässig. 
 
 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).  
 
 Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
 
2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).  
 
 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). 
 
 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen mehrerer Diebstähle vorbestraft. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im jetzigen Verfahren legt ihm die Staatsanwaltschaft erneut einen Diebstahl zur Last. Er habe als Sanitär unbeaufsichtigt in einer Wohnung gearbeitet und dort Schmuck im Wert von insgesamt ca. Fr. 45'000.-- an sich genommen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Tat. Ein Ring, der zum Diebesgut gehört, wurde jedoch in seinem Portemonnaie, das er auf sich trug, aufgefunden. Dies belastet ihn stark. Nach der Rechtsprechung kommt die Annahme von Wiederholungsgefahr auch bei schweren Vermögensdelikten in Betracht (Urteile 1B_344/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Solche müssen beim Beschwerdeführer befürchtet werden. Schon mit Blick darauf dürfte Wiederholungsgefahr zu bejahen sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer ist überdies wegen zahlreicher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft, insbesondere wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 48 km/h) und mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises.  
 
 Am 15. Juli 2011 und 12. Dezember 2012 wurde gegen ihn mangels charakterlicher Eignung zum Lenken eines Motorfahrzeugs ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, dessen ungeachtet erneut mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Das gesteht er grundsätzlich ein. Er bestreitet insoweit lediglich, täglich gefahren zu sein. Wie es sich hiermit verhält, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der Vorstrafen und der eingestandenen neuen Missachtungen des Sicherungsentzugs muss angenommen werden, dass er bei einer Haftentlassung wieder ein Motorfahrzeug lenken würde, zumal ihn in der Vergangenheit nicht einmal die Beschlagnahme seiner Fahrzeuge davon abgehalten hat. 
 
 Dass dabei eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestünde, ergibt sich bereits aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 5. Mai 2011. Darin wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer mangle es an Verantwortungsbewusstsein und der nötigen Reife; Einsicht in seine gefährdende Fahrweise habe er nicht; vielmehr gehe er ausschliesslich von sich selber aus und nehme kaum Rücksicht auf andere; nach seinem bisherigen Verhalten biete er keine Gewähr, dass er als Motorfahrzeuglenker die Vorschriften beachte und auf andere Rücksicht nehme. 
 
 Darauf, dass dies nach wie vor zutrifft, deutet der ihm neu zur Last gelegte Vorfall vom 11. Juli 2013 hin. Danach soll er um ca. 10.30 Uhr in der Stadt Bern bei regem Verkehr mit 80-90 km/h gefahren sein; dabei habe er - einmal unter Missachtung der Sicherheitslinie - Personenwagen in gefährlicher Weise überholt; sodann sei er ungebremst auf ein ziviles Polizeifahrzeug, das ihn habe anhalten wollen, zugefahren; schliesslich habe er ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich dessen ungeachtet von der Unfallstelle entfernt. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer diese Tat. Einer der beteiligten Polizeibeamten gibt jedoch an, er habe ihn erkannt. Zudem entspräche die ihm vorgeworfene Fahrweise seinem automobilistischen Leumund. Auch insoweit besteht somit eine stark belastende Beweislage. 
 
 Unter diesen Umständen müssen vom Beschwerdeführer erneut andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdende Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz befürchtet werden, zumal er - wie sich an der Schlusseinvernahme vom 19. September 2013 gezeigt hat - nach wie vor uneinsichtig ist. Insoweit geht es um den Schutz von Leib und Leben und damit ein hochwertiges Rechtsgut. 
 
 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen und ist das Vortatenerfordernis damit auch insoweit erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vorfall vom 11. Juli 2013 ausser Acht lässt. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 48 km/h ist als schweres Vergehen einzustufen. Dasselbe gilt für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, da der Beschwerdeführer im Strassenverkehr mangels charakterlicher Eignung und Reife eine erhebliche Gefahr darstellt. 
 
2.3.3. Muss demnach beim Beschwerdeführer nicht nur mit schweren Vermögensdelikten gerechnet werden, sondern ebenso mit der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer im Strassenverkehr, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haft sei unverhältnismässig. Ein Ausnahmefall, bei dem ihre Verlängerung für mehr als 3 Monate zulässig wäre, sei nicht gegeben.  
 
3.2. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.  
 
 Der Beschwerdeführer wird am 27. Januar 2014 ca. 6 ½ Monate in Haft verbracht haben. Angesichts seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der ihm neu zur Last gelegten erheblichen neuen Delikte und seiner Uneinsichtigkeit muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche diese Dauer deutlich übersteigt. Die Haft ist deshalb verhältnismässig. 
 
3.3. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt (BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 184 ff.).  
 
 Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1233). 
 
 Das Regionalgericht hat die Hauptverhandlung auf den 23./24. Januar 2014 angesetzt. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haft bis zum 27. Januar 2014 verlängert, damit eine ausreichende zeitliche Marge zwecks Einreichung eines Haftverlängerungsantrags bei einer allfälligen Verfahrensverzögerung zur Verfügung steht. Die Vorinstanz nimmt an, an der Wiederholungsgefahr werde sich bis dann nichts ändern. Dem ist zuzustimmen. Damit verletzt es kein Bundesrecht, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Haft um etwas über drei Monate verlängert hat. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
 Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Martin Schmutz, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern Mittelland), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri