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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_742/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bandenmässiger Diebstahl; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 28. November 2012 des bandenmässigen Diebstahls (ND 3-5, ND 9 und HD 2), des mehrfachen Diebstahls (ND 1 und ND 2), der Sachbeschädigung (ND 4) und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 4/ND 12, HD 1 und HD 2/ND 11) schuldig. Es sanktionierte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich und des Landesgerichts Feldkirch. 
 
B.  
 
 Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2013 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Schuldsprüchen und im Strafpunkt. In Bezug auf die Anklagepunkte HD 2/ND 11 ging es von folgendem Sachverhalt aus: 
 
 Am 12. März 2007 übergab X.________ an seinem Wohnort Y.________ den Audi A4 Avant Quattro, der tags zuvor entwendet worden war. Y.________ fuhr mit dem Personenwagen nach Slowenien und parkierte ihn am Flughafen Ljubljana. Er stellte einen von X.________ erhaltenen Blanko-Fahrzeugausweis auf seinen Namen mit den Angaben des Audis aus. An dem am Flughafen sichergestellten Personenwagen waren die Kontrollschilder xxxx angebracht, die zwischen dem 10. und 12. März 2007 gestohlen worden waren. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen des Diebstahls des Audis A4 Avant Quattro (HD 2) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (ND 11) freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 zu (kantonale Akten act. 107). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 9. September 2013 (Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 ist nicht verspätet. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht im Wesentlichen geltend, das Telefonat vom 13. März 2007 zwischen ihm und Y.________ widerlege nicht, dass er am Diebstahl des Audis nicht beteiligt gewesen sei. In diesem Gespräch sei zwar von einem Audi die Rede gewesen. Ein Bezug zum entwendeten Personenwagen bestehe indessen nicht. Die Vorinstanz stelle auf die widersprüchlichen und von eigenen Verteidigungsinteressen geprägten Aussagen von Y.________ ab, obwohl dieser vorzuspiegeln versuchte, dass er das Fahrzeug als Gebrauchtwagen ohne Rechtsmängel eingeschätzt und für sich selber gekauft habe. Unter anderem habe er aber unmöglich über die nötigen finanziellen Mittel verfügen können. Indem die Vorinstanz sich nicht mit seinen Ausführungen auseinandersetze, verletze sie sein rechtliches Gehör (Beschwerde S. 2 Ziff. 1 und ergänzende Beschwerde S. 2 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt (Audi A4 Avant Quattro) sei erstellt. Sie stützt sich massgeblich auf die Aussagen von Y.________ (Urteil S. 7-15). Seine Angaben seien im Kernbereich konstant, nicht widersprüchlich und zeigten keine Tendenz, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. Entgegen dessen Behauptung habe Y.________ nie von einem Privatparkplatz gesprochen, sondern vom "Parkplatz vor dem Haus von X.________" (S. 13 f. E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestreite den Anklagevorwurf. Zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er nur diesen Anklagepunkt in Abrede stelle, während er alle anderen anerkenne. Allerdings sei seine Darstellung nicht glaubhaft. Die Behauptung, mit der Sache nichts zu tun gehabt zu haben, sei durch das Telefonat vom 13. März 2007 zwischen ihm und Y.________ widerlegt. Diesem Gespräch sei zu entnehmen, dass Letzterer auf Nachfrage angegeben habe, er sei in Slowenien wegen des Audis. Aus dem SMS-Verkehr vom folgenden Tag gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Y.________ erkundigt habe, ob dieser den Audi abgegeben habe. Y.________ habe geantwortet, er habe ihn einer Person zum Verkauf übergeben. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, Y.________ habe in Slowenien privat einen Audi A8 und es sei über dieses Fahrzeug gesprochen worden, erscheine dies u.a. aufgrund des Inhalts des Gesprächs und des sehr engen zeitlichen Zusammenhangs als Schutzbehauptung (S. 12 f. E. 4.2). Die Vorinstanz erwägt, es bleibe unklar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Personenwagens gekommen sei, den er einen Tag, nachdem er gestohlen worden sei, mit entwendeten Kontrollschildern und dem Originalschlüssel an Y.________ ausgehändigt habe. Dass der Beschwerdeführer kurz nach der Entwendung des Fahrzeugs in dessen Besitz gewesen sei, über den Originalschlüssel, aber nicht über die Fahrzeugpapiere verfügt habe, sei ein starkes Indiz für seine Beteiligung am Diebstahl. Er habe mit Y.________ vom 13. Februar 2007 bis zum 9. März 2007 am Diebstahl von vier Fahrzeugen mitgewirkt und diesen am 9. März 2007 letztmals mit dem Abmontieren von Kontrollschildern beauftragt. Insgesamt bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch am Diebstahl des Audis A4 Avant Quattro und der Kontrollschilder beteiligt gewesen sei (S. 15 E. 4.4).  
 
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Grösstenteils setzt er sich mit den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und begründet nicht hinreichend, inwiefern der Entscheid im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen und darzulegen, seine Auffassung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. So führt er beispielsweise aus, mit Ausnahme der Aussagen von Y.________ gäbe es keine Anhaltspunkte, dass er im Besitz des Audis und des Originalschlüssels gewesen sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Solche Vorbringen sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagesachverhalt zu wecken. Für die Begründung von Willkür genügt nicht, dass das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.  
 
2.5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Vorinstanz geht hinreichend auf die wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit all seinen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
 Den Antrag zur Strafe begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (ergänzende Beschwerde S. 6 und act. 8; Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini