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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8D_7/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. Isabelle Häner und Dr. Christine Ackermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt B.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 27. November 2014, worin A.________ die Abschreibung seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 14. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Juni 2014 beantragen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde bei deren Rückzug gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass eine Beschwerde bei weggefallenem Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass der Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens primär infolge Gegenstandslosigkeit und eventualiter infolge Rückzugs der Beschwerde beantragen lässt, 
dass die vom Beschwerdeführer am ... probeweise angetretene Stelle bis ... verlängert worden ist, 
dass der Beschwerdeführer am ... von seinem Richteramt zurückgetreten ist, 
dass bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben kann, ob das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit oder infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, da er das Verfahren eingeleitet hat und die Gründe, welche zur Abschreibung führen, bei ihm liegen (vgl. auch Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 71 BGG), 
dass der Beschwerdeführer mangels Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da sie in ihrem amtlichen Aufgabenbereich tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 6.2), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold