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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_143/2007 
 
Urteil vom 4. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch die Verwalterin V.________. 
 
Gegenstand 
Vormerkung eines Pfandrechts, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
vom 16. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (für deren Forderung von Fr. 4'175.80) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) am 27. September 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 8. Oktober 2007 (Montag) aufgefordert worden, der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 9. Oktober 2007 lediglich Fr. 300.-- bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf den Rekurs sowohl mangels rechtzeitiger wie auch mangels vollständiger Vorschussleistung nicht eingetreten werde, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann