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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_903/2011 
 
Urteil vom 4. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Eike Witt, 
Zustellungsbevollmächtigte: Handelskammer Deutschland-Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen Oberrichter Z.________ nicht eingetreten ist, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 75'488.33 (nebst Zins) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und diesem eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- auferlegt hat, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer lehne Oberrichter Z.________ im Wesentlichen wegen der vorausgegangenen Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (und der damit angeblich bekundeten Aktenunkenntnis sowie Entscheidunfähigkeit) ab, dies sei jedoch gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO offensichtlich kein Ablehnungsgrund, weshalb auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten sei, die nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO) nachgereichten Eingaben könnten (als Beschwerdeergänzungen) nicht berücksichtigt werden, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010, gegen die vorfrageweise Prüfung der Anerkennbarkeit (Art. 46 Ziff. 1 ff. aLugÜ) dieses Urteils in der Schweiz erhebe der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen, der schweizerische Rechtsöffnungsrichter dürfe dieses Urteil in der Sache selbst nicht überprüfen (Art. 29 aLugÜ), aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 21. Oktober 2010 Berufung erhoben hätte, für einen Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 27 Abs. 1 aLugÜ) bestünden keine Anhaltspunkte, das erwähnte Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, 
dass das Obergericht weiter erwog, gegen die Berechnung des geschuldeten Betrags und den Umrechnungskurs habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, ebenso unterblieben seien durch Urkunden nachgewiesene Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, die Vorinstanz habe daher zu Recht die definitive Rechtsöffnung für den erwähnten Betrag samt Zins erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, auf eine "ganze Dokumentation" mit "mehreren hundert Seiten" zu verweisen und vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Januar 2012 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann