Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_647/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 30. Juni 2016. 
 
 
 Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den von A.________ (Jg. 1980) geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2010 ab und mit Verfügung vom 6. Februar 2012 forderte sie die demnach ohne Rechtsgrundlage bereits ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 31'893.75 zurück. Beides bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 30. Juni 2016 und des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2015. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung des streitigen Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. In der Beschwerdeschrift wird der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ausdrücklich anerkannt.  
 
3.2. Als Rechtsverletzung rügt der Beschwerdeführer anschliessend, dass das kantonale Gericht seinen Einwand in willkürlicher Weise nicht geprüft habe, wonach sein Dossier im Einspracheverfahren geprüft wurde, ohne dass er darüber orientiert worden wäre. Dies - so der Beschwerdeführer - komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich.  
Dass die Rechtslage nach erhobener Einsprache in materieller und formeller Hinsicht umfassend überprüft wird, entspricht Sinn und Zweck einer Einsprache. Gerade dies erwartet eine versicherte Person denn auch, wenn sie zu diesem Rechtsbehelf greift. Anspruch darauf, bei dieser nochmaligen Prüfung miteinbezogen zu werden, hat sie indessen nicht, konnte sie ihre Mitwirkungsrechte doch schon im Rahmen ihrer Einspracheerhebung wahrnehmen. Sind - wie hier - weder neue Erhebungen sachverhaltlicher Art noch rechtliche Subsumtionen, welche von früheren Beurteilungen abweichen, für den zu fällenden Einspracheentscheid ausschlaggebend, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, dass die Einsprache erhebende Person vor dessen Erlass nicht mehr angehört wird. Angesichts der Selbstverständlichkeit dieser Sachlage ist es auch nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einer solchen Rüge des heutigen Beschwerdeführers nicht geäussert hat. 
 
3.3. Von Willkür ist ebenso wenig zu sprechen, weil sich das kantonale Gericht mit sachverhaltlichen Elementen auseinandergesetzt haben soll, die sich erst nach der zur Diskussion stehenden Taggeldbezugsperiode verwirklicht hätten. Abgesehen davon, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich Umstände gewürdigt werden, welche über die Verhältnisse in dem für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Zeitraum Aufschluss geben, hat das kantonale Gericht materiell einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die geltend gemachte Anspruchsberechtigung nicht gegeben ist. Seitens des Bundesgerichts ist dem nichts beizufügen.  
 
3.4. Der Lauf sowohl der einjährigen (relativen) als auch der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt schliesslich nicht schon mit der fehlerhaften Leistungsausrichtung selbst, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der unterlaufene Fehler erkannt wird oder hätte erkannt werden können - und müssen. Diese Rechtslage hat das kantonale Gericht zutreffend und ausführlich erläutert. Ohne Weiterungen wird auch darauf verwiesen.  
 
4.   
Weil offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Januar 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl