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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.43/2003 /kil 
 
Urteil vom 4. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, geb. ...1979, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 
8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 15. Oktober 2002 auf ein Asylgesuch des georgischen Staatsangehörigen X.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 20. Januar 2003 gegen ihn Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis 16. April 2003. 
 
X.________ gelangte mit Schreiben in georgischer Sprache vom 28. Januar (Postaufgabe 29. Januar, Eingang beim Bundesgericht 30. Januar) 2003 an das Bundesgericht. Das Schreiben wurde von Amtes wegen übersetzt; die Übersetzung ging am 3. Februar 2003 beim Bundesgericht ein. 
2. 
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). 
 
Der Beschwerdeführer bittet um Asyl. Im Hinblick darauf nennt er Vorfälle, aus welchen sich ergeben soll, warum er in seiner Heimat verfolgt werde. Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Asylgesuchen; insofern ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, und die Eingabe ist zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Flüchtlinge zu überweisen. 
 
Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Feststellung, die Haft sei nicht gerechtfertigt. Es fehlt jegliche Bezugnahme auf die vom Haftrichter zur Rechtfertigung der Haft genannten Gründe, und es liegt keine sachbezogene Begründung vor. Soweit der Beschwerdeführer auf eine behandlungsbedürftige Krankheit hinweist und damit sinngemäss den Aspekt Haftbedingungen (Art. 13c Abs. 3 ANAG) ansprechen sollte, genügt es diesbezüglich festzuhalten, dass die Haftvollzugsbehörde selbstverständlich verpflichtet ist, die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Unter den gegebenen verfahrensmässigen Voraussetzungen (Fehlen einer sachbezogenen Begründung) erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Haft. Jedenfalls erscheinen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids schlüssig; insbesondere hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - nochmals - um Asyl ersuchen will, für sich keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft und lässt den im ersten Asylverfahren ergangenen Wegweisungsentscheid, zu dessen Sicherstellung die Haft angeordnet worden ist, nicht etwa dahinfallen. 
3. 
Auf die unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). 
4. 
Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil in geeigneter Form verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge, zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28./29. Januar 2003 (einschliesslich die deutsche Übersetzung), schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: