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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 651/02 
 
Urteil vom 4. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
L.________, 1975, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 16. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem 1975 geborenen L.________ für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2001 eine halbe Rente zu. Die monatlichen Rentenbeträge belaufen sich auf Fr. 731.- für Juni bis Dezember 1998, Fr. 738.- für Januar 1999 bis Dezember 2000 und Fr. 756.- für Januar bis Mai 2001 und wurden mit Taggeldern in Höhe von Fr. 1944.95 verrechnet. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 16. April 2002). 
C. 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die halbe Rente sei neu zu berechnen und ihm vollumfänglich auszubezahlen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Verwaltungsverfügung vom 12. Oktober 2001 werden die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), dessen Entstehung (Art. 29 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrads bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die diesbezügliche Sonderregelung für geburts- oder frühinvalide Versicherte (Art. 26 Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass sich die Nachzahlung einer Rente gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich auf die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate beschränkt. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Bestand und Umfang des Rentenanspruchs hängen vom Invaliditätsgrad ab. Dieser wird bei erwerbstätigen Personen durch Gegenüberstellung des ohne Behinderung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) und des mit den gesundheitlichen Einschränkungen in einer zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt möglichen Einkommens (Invalideneinkommen) ermittelt (vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
2.2 Die IV-Stelle gelangte mit Recht zur Beurteilung, der Beschwerdeführer sei durch sein Geburtsgebrechen daran gehindert worden, zureichende berufliche Erkenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, und brachte deshalb Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung. Als Valideneinkommen des 1975 geborenen Beschwerdeführers sind demzufolge im Jahr 1998 80% des für die Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen massgebenden durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens von Fr. 63'500.-, im Jahr 1999 80% von Fr. 64'000.- (AHI 1998 S. 277 f.) und im Jahr 2000 90% von Fr. 64'500.- einzusetzen. Daraus resultieren die in der Verfügung vom 12. Oktober 2001 enthaltenen Werte von Fr. 50'800.- für das Jahr 1998, Fr. 51'200.- für das Jahr 1999 und Fr. 58'050.- für das Jahr 2000. 
2.3 Die Invalideneinkommen von Fr. 25'222.- (1998), Fr. 25'272.- (1999) und Fr. 28'687.- (2000) wurde ausgehend von einer 55-60%igen Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur (gemäss Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 22. Juni 2001) ermittelt und sind zu Recht unbeanstandet geblieben. Damit ergibt sich in Gegenüberstellung zu den Valideneinkommen von Fr. 50'800.-, Fr. 51'200.- bzw. Fr. 58'050.- für alle drei Jahre ein Invaliditätsgrad von knapp über 50%, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Da keine Hinweise auf erhebliche Veränderungen bestehen, ist diese Beurteilung auch auf das Jahr 2001 übertragbar. 
3. 
Weil die Anmeldung zum Leistungsbezug am 22. Juni 1999 erfolgte, kann die Rente nur für die zwölf vorangegangenen Monate, also den Zeitraum ab Juni 1998, nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Rentenbeginn wurde demnach korrekt festgelegt. Dagegen kann Verwaltung und Vorinstanz insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie den Rentenanspruch per Ende Mai 2001 befristeten mit der Begründung, dem Beschwerdeführer seien ab 7. Mai 2001 im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme Taggelder ausbezahlt worden. Wohl geht das Taggeld der Rente grundsätzlich vor (Art. 43 Abs. 2 IVG). Die Rente ist jedoch - falls das Taggeld, wie vorliegend, höher ist - bis zum Ende des dritten Kalendermonats auszurichten, der dem Beginn der Massnahme folgt, wobei das zusätzlich auszubezahlende Taggeld während dieses Zeitraums um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt wird (Art. 20ter Abs. 3 IVV; AHI 1998 S. 180 Erw. 2b). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlischt somit erst per Ende August 2001. 
4. 
Die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden halben Rente hat die IV−Stelle ausgehend von einem Invaliditätseintritt im Jahr 1997 und dem 1996 erzielten beitragspflichtigen Einkommen (gemäss individuellem Konto des Beschwerdeführers) von Fr. 16'681.-, unter Berücksichtigung des Zuschlags von 100% gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 IVV sowie in Anwendung der vom BSV herausgegebenen Rententabellen (Art. 30bis AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG), auf monatliche Beträge von Fr. 731.- im Jahr 1998, Fr. 738.- in den Jahren 1999/2000 und Fr. 756.- im Jahr 2001 festgesetzt (Rententabellen 1997, S. 23; Rententabellen 1999, S. 25; Rententabellen 2001, S. 25), was nicht zu beanstanden ist. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung der IV−Stelle vom 3. Dezember 2001 verwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Verfügung vom 12. Oktober 2001 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. April 2002 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. August 2001 zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: