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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 615/03 
 
Urteil vom 4. Februar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene Z.________ absolvierte von 1980 bis 1984 eine Lehre als Grafiker und bildete sich anschliessend an der Höheren Schule für Gestaltung X.________ zum visuellen Gestalter weiter. In der Folge war er an mehreren Stellen teilerwerbstätig und bezog zeitweilig Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In den Jahren 1994 bis 1997 arbeitete er als selbstständiger Grafiker. Seit Oktober 1985 leidet er an Schmerzen in der linken Gesichtshälfte. Zahlreiche medizinische Behandlungen zeitigten keinen Erfolg: Am 17. September 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Oktober 1999 ein, dem eine Beurteilung des Dr. med. N.________ von der Klinik B.________, vom 16. Juni 1999 beilag. Am 4. und 5. Dezember 2000 liess sie den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 11. März 2001). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie am 17. August 2001 das Leistungsbegehren ab, da keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Grafiker bestehe. 
B. 
Z.________ liess dagegen Beschwerde erheben und nebst eines Berichts seines Arbeitgebers weitere Arztberichte (der Neurologischen Klinik und Poliklinik am Spital F.________ ["Kopfwehsprechstunde"] vom 5. November 2001 und des Dr. med. C.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ebenfalls vom 5. November 2001) zu den Akten reichen. Nachdem die Vorinstanz die Befunde einer am 29. November 2001 durchgeführten Magnetresonanz-Untersuchung des Gehirns und des craniocervicalen Übergangs sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien, denen weitere ärztliche Berichte (des Neurologen Dr. med. A.________ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik am Spital F.________ vom 19. November 2002 und 2. Juni 2003 sowie der MEDAS vom 21. Januar 2003) beilagen, abgewartet hatte, wies sie die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2003 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 1998 beantragen. Gleichzeitig lässt er ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2003 auflegen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwägt, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zum einen entfällt damit - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist - die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Zum anderen sind allfällige, seit dem Verfügungsdatum eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes oder anderer Anspruchsgrundlagen nicht zu berücksichtigen. Solche haben vielmehr gegebenenfalls Gegenstand einer neuen, den Zeitraum seit Erlass des streitigen Verwaltungsaktes beschlagenden Verfügung zu bilden (BGE 121 V 66 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). 
1.2 Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis, 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 
2.1 Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 11. März 2001 sowie auf die ergänzende Stellungnahme der MEDAS-Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ vom 13. und 21. Januar 2003, zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, namentlich die Einschätzungen der psychiatrischen Konsiliarärztin der MEDAS seien offensichtlich unzutreffend, nicht allgemein verständlich und widersprüchlich. Die Vorinstanz habe diese falschen Schlussfolgerungen, welche keinen rechtsgenügenden Beweiswert erlangten, unkritisch übernommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
2.2 Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erfüllt das Gutachten der MEDAS - samt psychiatrischem Konsiliarbericht vom 5. Dezember 2000 - die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Daran vermögen die Einschätzungen des Dr. med. A.________ nichts zu ändern. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer erstmals im Sommer 2002 und damit fast ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 17. August 2001. Soweit sich seine Einschätzungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung beziehen, stützen sie sich lediglich auf ihm vorliegende - von ihm offenbar nur unterzeichnete - Aufzeichnungen anlässlich der Kopfwehsprechstunde, weshalb sie für die Beurteilung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 
 
In dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2003 finden sich zwar Ausführungen betreffend die Zeit vor Verfügungserlass; jedoch ergingen diese ohne umfassende Akteneinsicht und beruhen hauptsächlich auf den Schilderungen des Versicherten, so dass sie nicht geeignet sind, die Ausführungen der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso weniger, als es sich bei der Beurteilung des Dr. med. D.________ um eine über Jahre rückwirkend vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Dezember 2000 keinerlei Hinweise auf die von ihm festgestellte anankastische Persönlichkeitsstörung gefunden wurden und sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Erstellung des MEDAS-Gutachtens (11. März 2001) und dem Verfügungserlass (17. August 2001) nach seinen eigenen Angaben nicht verschlechtert, sondern eher verbessert hat. Einzuräumen ist allerdings, dass Dr. med. D.________, abweichend vom MEDAS-Gutachten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine anankastische Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Störung diagnostizierte. Hinsichtlich der Schmerzstörung ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine solche seitens der psychiatrischen Experten der Abklärungsstelle durchaus differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogen, jedoch mangels der hiefür vorausgesetzten klinischen Kriterien (v.a. ursächliche emotionale Konflikte) ausgeschlossen worden ist. Daran ist festzuhalten. Wohl macht Dr. med. D.________ geltend, emotionale (dem Patienten meist unbewusste) Konflikte liessen sich in einer Exploration (Abklärungssituation) nicht oder nur sehr schwer erkennen; erforderlich hiefür seien vielmehr "wiederholte therapeutische Gespräche". Solche hat indes auch Dr. med. D.________ mit dem Versicherten nicht geführt. Der Privatgutachter gerät daher, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtbeschwerde, mit sich selber in Widerspruch, wenn er die Feststellbarkeit emotionaler Konflikte im Rahmen der MEDAS-Abklärung bezweifelt, hingegen als Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen für sich in Anspruch nimmt. Diesbezüglich lässt es Dr. med. D.________ bei der apodiktischen Feststellung bewenden, im "Rahmen der gegenwärtigen Untersuchung (seien) beim Exploranden zugrundeliegende emotionale Konflikte eindeutig gegeben"; der Arzt zeigt aber nicht auf, worin denn diese tatsächlich bestanden haben und weiterhin bestehen sollen. Was die anankastische Persönlichkeitsstörung anbelangt, ist diesem Aspekt im Rahmen psychiatrischer Zusatzuntersuchungen durch die MEDAS - wie schon gesagt - ebenfalls nachgegangen worden; die testmässig ausgewiesenen Ergebnisse fielen jedoch samt und sonders negativ aus oder lauteten auf "grenzwertig niedrignormale Werte". Gewisse Eigenheiten des Charakters oder des Verhaltens in der vom Privatgutachter beschriebenen Art können noch nicht als zwanghafte Persönlichkeitsstörungen, welche die Zumutbarkeit der Arbeitsleistung dahinfallen liessen, qualifiziert werden. Bezüglich der als mittelgradig eingestuften depressiven Störung schliesslich zeigt die Expertise des Dr. med. D.________ keine genügenden Anhaltspunkte auf, welche die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ("Beschwerden an der Grenze zu einer leichten Depression") widerlegen oder weitere Abklärungen in dieser Richtung rechtfertigen würden. 
Ebenso wenig vermögen die übrigen sich bei den Akten befindlichen Arztberichte das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidg. Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Nicht stichhaltig sind auch die weiteren Vorbringen. Insbesondere ist nicht einsichtig, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, nachdem sie über die im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Einschätzungen hinaus zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen abgewartet und damit den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hatte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, das psychiatrische Gutachten vom 5. Dezember 2000 sei schon deshalb nicht beweistauglich, weil es von einer Gutachterin der Beschwerdegegnerin und nicht von einer Psychiaterin seiner freien Wahl erstellt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger die betreffende Ärztin beauftragt hat, lässt nach der Rechtsprechung nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis). Solche Umstände liegen hier nicht vor. 
 
Wenn sich die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten massgeblich auf die Einschätzungen im Gutachten der MEDAS abgestützt und zum Schluss gelangt ist, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: