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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.475/2004 /bnm 
 
Urteil vom 4. Februar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, BETEILIGTER, 
Z.________ AG, BETEILIGTER, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV Abs. 2 u. EMRK 6 Abs.1 (Rechtsverzögerung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Thurgau. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ führt gegen Y.________ und die Z.________ AG einen Rechtsstreit wegen Persönlichkeitsverletzung, weil im Buch "aaa" unter anderem stehe, dass X.________ einen krassen Rassismus und Antisemitismus betreibe, dass er Kontakte zu rechtsextremen Kreisen, zur Revisionisten- und zur Naziszene unterhalte und mit rassistisch gefälschten Zitaten aus dem Talmud operiere. Er verlangt unter anderem das Verbot des Buches in der veröffentlichten Form sowie Veröffentlichung des Dispositivs und die Leistung einer Genugtuungssumme. Die Beklagten verlangen widerklageweise die Feststellung, dass verschiedene Äusserungen von X.________ auf der Homepage des Vereins W.________ die Persönlichkeit von Y.________ verletzten, indem dieser dort unter anderem bezichtigt werde, er sei lediglich deshalb bei V.________ tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren, und seine manipulierte und verleumderische Dissertation sei von der zu seinen hinterhältigen Zwecken eingespannten Universität nur deshalb angenommen worden, weil sich sein Doktorvater nicht dem Vorwurf des Antisemitismus habe aussetzen wollen. Die Widerkläger verlangen ebenfalls Veröffentlichung des Urteils. Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab und hiess die Widerklage gut. Das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau ist hängig. 
B. 
Am 29. Dezember 2004 hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfahrensverschleppung eingereicht. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 (recte: Abs. 1) BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind. Das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert vorgetragene Rügen ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 128 I 295 E. 7a S. 312). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Kritik an der Verfahrensleitung des Obergerichts beschränkt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Eingetreten werden kann auf die hinreichend substanziierte Rüge, das Verfahren sei durch das Obergericht verschleppt worden, insbesondere wenn auch die erstinstanzliche Verfahrensdauer berücksichtigt werde. 
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht hat angenommen, dass sich die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils dann nicht stellt, wenn kein Entscheid, sondern die Rechtsverzögerung beanstandet werde (Urteile vom 22. November 1978 i.S. Kübler und vom 7. Februar 1979 i.S. Volpez). Tritt die Verzögerung in Form einer Verfügung auf, welche eine Verfahrensverzögerung in Aussicht stellt (z.B. Sistierungsverfügung), kann diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weil die übermässige Verfahrensdauer sich nicht rückgängig machen lässt, wenn sie erst anlässlich der Anfechtung des Endentscheids beanstandet wird. In diesem Fall kann der Betroffene sofort staatsrechtliche Beschwerde erheben (Urteil 1P.267/2000 vom 29. Juni 2000, E. 2 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer führt zusammenfassend aus, nach einer Verfahrensdauer von bereits dreieinhalb Jahren sei noch kein Abschluss in Sicht. Das Obergericht lasse die Parteivorträge einfach laufen. Es habe unzulässige Noven und stundenlange Wiederholungen in der Duplik auf Antrag hin nicht unterbunden und auch im Nachhinein die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen, die Gegenpartei aufzufordern, diejenigen Stellen in der Duplik zu bezeichnen, welche keine unzulässigen, verspäteten Noven oder blosse Wiederholungen darstellten. Man sei nun bereits bei der auf den 10. März 2005 angesetzten mündlichen Triplik angelangt. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. In gleicher Weise garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass über die Sache innert einer angemessenen Frist entschieden werde. Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die zuständige Behörde einen Entscheid über Gebühr verzögert. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen wesentlichen Umstände. Bestimmte Zeitgrenzen, die, wenn sie überschritten sind, ohne weiteres eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bewirken, sind von der Rechtsprechung nicht festgelegt worden, obschon eine besonders lange Frist ein Anhaltspunkt für eine verzögernde Behandlung durch die Behörden bilden kann. Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der zulässigen Verfahrensdauer ist das Verhalten des Beschwerdeführers und dabei die Frage, ob und inwieweit er zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat (BGE 113 Ia 412 S. 420; BGE 125 V 188 E. 2a S. 191). 
2.2 Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2001 beim Friedensrichter B.________ den Vermittlungsvorstand und am 19. September 2001 reichte er Klage gegen die Beschwerdegegner ein. Die Beschwerdegegner reichten Widerklage ein, worauf Frist zur Widerklageantwort angesetzt wurde. Im Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bezirksrichter, welches abgewiesen und der Abweisungsentscheid im Rechtsmittelverfahren im Juni 2002 bestätigt wurde. Anschliessend wurden die Replik, die Widerklagereplik sowie die Widerklageduplik abgenommen. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seiner Widerklageduplik den Antrag, es müsse ihm die Angelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu den Äusserungen der Beschwerdegegner in deren Duplik gegeben werden. Zu diesem Zweck sei die Verhandlung zu vertagen. Am 17. Juni 2003 fällte das Bezirksgericht Münchwilen das erstinstanzliche Urteil. In der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sieht der Beschwerdeführer mit Recht keine Rechtsverzögerung. 
2.3 Am 8. September 2003 erklärte der Beschwerdeführer die Berufung. Nach Bewilligung eines Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers reichte dieser am 9. Januar 2004 eine 28-seitige Berufungsbegründung ein. Nach einer Fristverlängerung reichten die Beschwerdegegner am 23. Februar 2004 die 57-seitige Berufungsantwort ein. Der Obergerichtspräsident verfügte darauf hin die mündliche Fortsetzung des Verfahrens. Beide Parteien reichten neue Unterlagen zu den Akten und der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von Zeugen, was abgewiesen wurde. Darauf beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, was vom Obergerichtspräsidenten am 17. Mai 2004 ebenfalls abgewiesen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2004 trug der Beschwerdeführer seine Replik von 39 Seiten vor und reichte zahlreiche neue Unterlagen ein, worauf die Berufungsverhandlung aus zeitlichen Gründen unterbrochen werden musste. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Am 21. Oktober 2004 fand der zweite Teil der Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdegegner die Duplik von 29 Seiten vortrugen. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung führte der Obergerichtspräsident aus, das Obergericht sei zwar der Meinung, zumindest bei den von den Beschwerdegegnern neu eingereichten Unterlagen handle es sich um unzulässige Nova. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein formeller Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe, wenn neue Akten vorgelegt würden, selbst wenn das Obergericht die Ansicht habe, dass diese nicht zu berücksichtigen seien, werde es zu einer weiteren Verhandlung kommen, so dass sich der Beschwerdeführer vorläufig nicht äussern müsse. Am 10. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer den formellen Antrag, das Verfahren durch vollumfängliche Gutheissung der Berufungsanträge zügig abzuschliessen, eventualiter seien die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise abzunehmen, den Beschwerdegegnern zudem Frist anzusetzen zur genauen Bezeichnung derjenigen Stellen in der Duplik, die nicht blosse Wiederholungen darstellten, sondern Entgegnungen auf konkrete, neue Behauptungen in der Replik; alles andere sei aus dem Recht zu weisen, bzw. nicht zu beachten. Schliesslich sei ihm Frist anzusetzen, zum Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Am 15. Dezember 2005 wies der Obergerichtspräsident die Eventualanträge ab, da sie nur zu einer neuerlichen Verzögerung führten. Den Hauptantrag verstehe er dahingehend, dass der Beschwerdeführer zur Beschleunigung des Verfahrens auf weitere Eingaben verzichten wolle. Dies würde es dem Obergericht ermöglichen, den Fall in den nächsten Monaten zu beraten. Anschliessend setzte der Obergerichtspräsident die mündliche Triplik auf den 10. März 2005 an. 
2.4 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass Umfang und Schwierigkeit des Falles recht erheblich und die bisher dafür insgesamt aufgewendete Zeit noch nicht übermässig lang sind. Dies belegen insbesondere die umfangreichen Rechtsschriften beider Parteien sowie die zahlreichen eingereichten Unterlagen. Weiter ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner ausführlichen und ausladenden Art des Prozessierens, mit zahlreichen Verfahrensanträgen und Fristerstreckungsgesuchen zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Er hat zudem in den von ihm angestrengten Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs 5P.18/2004, 5P.314/2004 und 5P.446/2003 gegen das Obergericht des Kantons Thurgau gezeigt, dass er grossen Wert auf eine in jeder Beziehung ungeschmälerte Gewährung des rechtlichen Gehörs legt. Er weist in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde selber darauf hin, dass er bzw. der Verein W.________ in den genannten Verfahren dreimal eine Erweiterung des Verfahrens im Interesse des rechtlichen Gehörs durchgesetzt hat. Er darf sich daher nicht darüber beklagen, wenn das Obergericht ihm und entsprechend der Gegenpartei das rechtliche Gehör ausgiebig gewährt, um aufwändige und das Verfahren verzögernde Beschwerdeverfahren zu vermeiden. 
3. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: