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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_901/2008 
 
Urteil vom 4. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________ und Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Bezirksrat Y.________. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. September 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 bestätigte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ ihre Verfügung vom 28. Juli 2005, mit welcher sie das Begehren der Eheleute G.________ (Jg. 1936) und Z.________ (Jg. 1943) um Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit der Begründung abgelehnt hatte, sie würden sich "mehr als drei Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten". 
 
B. 
Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess der Bezirksrat Y.________ am 21. Dezember 2006 insoweit gut, als er die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von der Stadt X.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2008 ab. 
 
C. 
Die Stadt X.________ erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Juli 2005 (recte: des an deren Stelle getretenen Einspracheentscheids vom 30. November 2005). 
 
Der Bezirksrat verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Sache, während sich G._______ und Z._______ sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht haben vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
In BGE 133 V 477 E. 5 S. 482 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dass auf Beschwerden gegen als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheide, welche weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen, nur unter den in lit. a oder b dieser Norm genannten Voraussetzungen eingetreten werden kann. Dasselbe muss für Beschwerden gegen kantonalrechtlich letztinstanzliche Entscheide gelten, welche - in Kantonen mit einem zweistufigen Beschwerdeverfahren - einen auf Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung lautenden erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid bestätigen. Anders entscheiden würde - was nicht angeht - vor Bundesgericht auf eine unterschiedliche Behandlung von auf kantonaler Ebene definitiv beschlossenen Rückweisungen an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung hinauslaufen, je nachdem, ob die jeweils zur Diskussion stehende kantonale Gesetzgebung ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vorsieht oder nicht. Weil im letztinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren ein Rückweisungsentscheid und damit eine Zwischenverfügung im Sinne der Art. 92 f. BGG Anfechtungsgegenstand bildete, stellt der auf Abweisung der Beschwerde lautende kantonalrechtlich letztinstanzliche Entscheid - wie Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen - seinerseits denn auch einen Zwischenentscheid dar, welcher lediglich den Streit um die Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beendet (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3. 
Der angefochtene Gerichtsentscheid bestätigt - im kantonalen Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich - einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats als erstinstanzlicher kantonaler Rechtsmittelinstanz, womit es im Ergebnis bei der angeordneten Rückweisung bleibt. Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ans Bundesgericht wäre daher nur zulässig, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten Voraussetzungen erfüllt wäre. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.1 Die angeordnete Rückweisung an die Verwaltung ist nicht mit materiellen Vorgaben verbunden, an welche die Verwaltung im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen und anschliessenden neuen Verfügung gebunden wäre, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist, zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.; Urteile 9C_825/2008 vom 6. November 2008 und 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, je mit Hinweis). 
 
3.2 Was die Eintretensvoraussetzung der möglichen Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anbelangt, ist zwar festzustellen, dass die Gutheissung der von der Verwaltung erhobenen Beschwerde und damit die Annullierung der angeordneten Rückweisung mit Bestätigung des ablehnenden Einspracheentscheids vom 30. November 2005 sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und insoweit ein gewisser Verfahrensaufwand vermieden werden könnte. Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargetan wird, inwiefern der so eingesparte Aufwand bedeutend im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wäre, handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, indessen um eine Folgerung tatsächlicher Art, welche nicht als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen und daher einer Korrektur durch das Bundesgericht auf Grund der diesem nur eingeschränkt zustehenden Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht zugänglich ist. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten (vgl. zum grundsätzlich gleichen Vorgehen in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten: Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007). 
 
4. 
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob erst der kantonale Entscheid Anlass zur Auflegung des Beleges "Abklärung Lebensmittelpunkt" vom 23. Mai 2005 im bundesgerichtlichen Verfahren gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 1 hievor). Die städtische Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV wird allenfalls im Rahmen ihrer noch vorzunehmenden Abklärungen und der neu zu erlassenden Verfügung Gelegenheit zu dessen Berücksichtigung und beweismässigen Verwertung haben. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerde führenden Stadt X.________ als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl