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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_5/2010 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 15. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die Gewerberäumlichkeiten in der Liegenschaft X.________strasse 42 sowie die Lagerräume in der Liegenschaft X.________strasse 44 in Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 den vom Beschwerdeführer gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurs abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 sinngemäss beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass als Auszugstermin der 31. März 2010 festgesetzt werde; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht im Wesentlichen damit begnügt, eine eigene Version des Sachverhalts zu behaupten, ohne darzulegen, inwiefern die davon abweichenden, tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären; 
dass der Beschwerdeführer, soweit er sich sinngemäss gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts wendet, nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den Begründungsanforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni