Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_73/2009 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
C.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3006 Bern, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
C.________ (geboren 1969) leidet an den Folgen einer im Kindesalter durchgemachten Tumorerkrankung. Für die schulische und berufliche Ausbildung erhielt sie verschiedenartige Leistungen der IV, namentlich Taggelder für die erstmalige berufliche Ausbildung und ab 1. November 1987 eine Hilflosenentschädigung zunächst für mittelschwere, ab 1. März 1990 für leichte Hilflosigkeit. Nach der Mittelschule (Maturitätszeugnis Typus A) nahm sie im Herbst 1989 das Medizinstudium an der Universität X.________ auf, welches sie am 31. Oktober 2000 mit dem Diplom als Ärztin abschloss. Am 1. März 2001 trat sie eine auf ein Jahr befristete Stelle als Assistenzärztin in der chirurgischen Klinik des Spitals W.________ an und wurde dadurch bei der Vorsorgestiftung VSAO im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Ende Februar 2002 lief das Arbeitsverhältnis während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Januar 2005 erhielt C.________ eine ganze Invalidenrente der IV auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zugesprochen, was auch der Vorsorgestiftung VSAO eröffnet wurde. Auf Grund eines Wiedererwägungsgesuchs setzte die IV-Stelle den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 28. Februar 2002 und damit den Beginn des Rentenanspruchs auf 1. Februar 2003 fest (Verfügung vom 28. Dezember 2005). 
 
B. 
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 liess C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung VSAO einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. September 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende gesetzes- und reglementskonforme Invalidenrente sowie zwischen dem 1. September 2002 bis Ende Mai 2003 eine gesetzes- und reglementskonforme IV-Überbrückungsrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung. Mit Entscheid von 5. Dezember 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache unter vorheriger Durchführung eines Beweisverfahrens zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Vorsorgestiftung VSAO lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invaliden- und Überbrückungsrente aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, welches unstrittig vom 1. März 2001 bis Ende März 2002 bestand. 
 
2.1 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; siehe Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6; 134 V 20 E. 3 S. 21 ff.; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264). Dies seinerseits bedingt, dass allfällige frühere (die Erheblichkeitsschwelle von 20 % überschreitende [SVR 2008 Nr. 34, 9C_127/2008 E. 2.3 mit Hinweisen]) Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht unterbrochen wurden, mithin im Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. März 2001 keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag. 
 
2.2 Nach der Rechtsprechung wird der enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Sodann führt nicht jede kurzfristige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs; nach der Rechtsprechung kann diesbezüglich Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten: Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen). 
 
2.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Anders verhält es sich bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität: Der zeitliche Zusammenhang wird nicht nur durch Wiedererlangung einer (vollen oder jedenfalls mehr als 80%igen; vorne E. 2.1) Leistungsfähigkeit unterbrochen, sondern auch dann, wenn die versicherte Person - unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit - mit der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SZS 2008 S. 575, 9C_125/2008 E. 2.2). Keine (wiedererlangte) Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die Verrichtung der bisherigen Berufsarbeit oder einer andern Tätigkeit nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3). 
 
2.4 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. E. 2.1 hievor), ist tatsächlicher Natur und somit letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG der Ergänzung oder Berichtigung zugänglich (vgl. vorne E. 1.2). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009, E. 1.2). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gilt Analoges: Die auf Grund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes ist Tatfrage; ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (vorne E. 2.2), ist Rechtsfrage. 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin seit der krankheitsbedingten Niederlegung ihrer Assistenzärztinnentätigkeit und dem Auslaufen der befristeten Anstellung beim Spital W.________ am 28. Februar 2002 keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr erlangt habe. Zwar habe sie sich Mitte April 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug angemeldet, doch sei sie am 31. Juli 2002 zufolge offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit von Amtes wegen von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Sie leide an verschiedenen, auf die durchgemachte Krebserkrankung und die damit zusammenhängenden Operationen zurückgehenden, körperlichen Behinderungen. Die - im vorinstanzlichen Entscheid einzeln aufgezählten - somatischen Störungen stellten zwar nicht zu vernachlässigende Erschwernisse beim beruflichen Fortkommen der Beschwerdeführerin als Ärztin und namentlich als Chirurgin dar, doch sei der Gesundheitsschaden, der schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit und letztlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe, im Wesentlichen psychischer Natur. Die Beschwerdeführerin selbst habe in den Leistungsanmeldungen vom Februar/März 2003 und Juni 2004 eine seit 15. Februar 2002 respektive 1992 bestehende psychische Erkrankung als massgebliche Behinderung angeführt und dazu auf die seit 1991 andauernde psychiatrische Behandlung durch Dr. med. O.________ sowie frühere und aktuelle Unterbringungen in der Psychiatrischen Klinik H.________ verwiesen. Der Rentenzusprache durch die IV-Stelle hätten denn auch eine ausschliesslich oder zumindest weit überwiegend psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegen. In den Berichten der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 8. Juli 2003 und 17. August 2004 werde eine seit mehreren Jahren bestehende und andauernde (paranoide) Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F60.0) mit Zügen einer Borderline-Persönlichkeit(sstörung) (ICD-10 F60.31) sowie intermittierendem Alkoholabusus diagnostiziert. Im Bericht vom 30. Dezember 2004 habe die nämliche Klinik schliesslich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (unter Einnahme von Antabus abstinent; ICD- 10 F10.23) diagnostiziert, dies bei Problemen bei Phäochromozytom-Behandlung (Chemotherapie und Operation) im Kindesalter und nachfolgender körperlicher Behinderung (ICD-10 Z85), Problemen bei Gewalterfahrung in der Ehe und Scheidung (ICD-10 Z63.7) sowie Problemen mit Alleinwohnen und Bewältigung der administrativen Aufgaben (ICD-10 Z59). Die im Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 18./20. Oktober 2004 gestellten Diagnosen lauteten auf eine seit ca. anfangs 1990 bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.1). 
3.1.2 Das kantonale Gericht kam auf Grund dieser fachärztlichen Einschätzungen zum Schluss, dass eine sachliche Konnexität des zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und mithin zur Invalidisierung führenden psychischen Gesundheitsschadens zum Zustand vor Stellenantritt beim Spital W.________ und Versicherungseintritt bei der Beschwerdegegnerin (1. März 2001) zu bejahen sei. Alles in allem liessen die schon bei Studienabschluss und vor dem Stellenantritt als Assistenzärztin gehäuften Zusammenbrüche und wiederholten Klinikaufenthalte (so vom 8. September bis 23. Dezember 1999, vom 10. März bis 16. Juni 2000 und vom 4. August bis 20. Oktober 2000, jeweils in der Klinik Z.________) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals vorhandene und mithin vorbestandene Persönlichkeitsveränderung schliessen. Darauf deute auch die in den Berichten der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 17. August 2004 und 30. Dezember 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 18./20. Oktober 2004 beschriebene, an frühere Gewalterfahrungen und traumatisierende Erlebnisse (in der Kindheit und während der Ehe) anknüpfende Psychopathologie hin. Selbst wenn mit Dr. med. O.________ weiterhin von einer rezidivierend-depressiven Störung ausgegangen werde, wäre gleichwohl ein mit dem schliesslich invalidisierenden Gesundheitsschaden sachlich zusammenhängender Vorzustand anzunehmen, da sich die Zustandsschilderungen vor, während und nach der Assistenztätigkeit beim Spital W.________ nicht wesentlich voneinander unterschieden. 
3.1.3 Hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit stellte das kantonale Gericht fest, gemäss Absenzenauswertung des Spitals W.________ seien im Mai, Juli und Anfang August 2001 kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten der Klägerin zu verzeichnen. Ab 21. August 2001 seien sich häufende und zum Teil längere krankheitsbedingte Absenzen dokumentiert. Ab 22. November 2001 sei eine weitgehende und schliesslich durchgehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Letzteres stimme mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. März 2005 überein, wo von einer Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 mit Abkapselung von den nächsten Angehörigen die Rede ist. Wie den mütterlichen Ausführungen entnommen werden könne, soll die Beschwerdeführerin zuvor bereits seit Sommer 2001 beruflich überlastet gewesen sein und privat Probleme gehabt haben, weshalb sich die Eltern um alle administrativen Angelegenheiten gekümmert hätten. Die Beschreibungen in den Stellungnahmen der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 4. März 2003 und 26. August 2003 deuteten auf in der fraglichen Phase progrediente depressive Symptome mit Antriebsverlust und gesteigertem Alkoholkonsum sowie daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit und psychischer Dekompensation zu Hause mit steigender Suizidalität hin. Demnach habe es vom Beginn der Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ am 1. März 2001 bis zu der sich anbahnenden (erneuten) psychischen Überlastungssituation mit nach aussen hin (privater wie beruflicher Lebensbereich) plastischem Leistungsabfall ab ca. Sommer 2001 nur wenige Monate gedauert. Bis hin zum praktisch vollständigen und anhaltenden Arbeitsausfall (ab ca. Herbst/Winter 2001/02) mit darauf folgender zunehmender Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit (spätestens ab Mitte Februar 2002) sei nurmehr kurze Zeit vergangen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Aktivitäten gesundheitsbedingt jahrelang erheblich eingeschränkt gewesen, wobei sie stets intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigt habe. Aus dem vor der Anstellung beim Spital W.________ geführten, positiv verlaufenen und in einem Anstellungsantrag mündenden Vorstellungsgespräch vom 23. Januar 2001 allein könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich vollständig genesen sowie in Bezug auf die anzutretende Stelle in jeder Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Die in Frage stehende Periode effektiver Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ habe zwar mehr als drei Monate gedauert, sei aber im Gesamtzusammenhang dennoch als blosser Eingliederungsversuch zu werten. Das zur Durchbrechung des intensiven Zusammenhangs zum Vorzustand erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei unter den vorliegenden Begebenheiten zu verneinen. 
 
3.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb zwischen den vor Beginn der Versicherteneigenschaft bereits vorhandenen Einschränkungen im Gesundheitszustand und der im Verlauf der kurzen Tätigkeit als Assistenzärztin eingetretenen weitgehenden Arbeitsunfähigkeit (unbestrittenermassen spätestens ab 22. November 2001) ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Tätigkeit beim Spital W.________ letztlich lediglich als Arbeitsversuch gewertet werden kann. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Das kantonale Gericht schloss in willkürfreier Beweiswürdigung aus den Akten, dass lediglich kurze Zeit eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden und die psychische Überforderung sich bald nach der erfolgreichen Startphase abzuzeichnen begann. Dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang sich in seiner Begründung nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Im Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist schliesslich keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken (Art. 95 lit. a BGG; vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), da der Sachverhalt keine unauflösbaren Widersprüche enthält und keine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, auf unvollständiger Grundlage beantwortet wird (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine erste Arbeitsunfähigkeitsperiode sei erst ab Ende August 2001 erfolgt, lässt dies die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. So hält auch die Arbeitgeberin im Bericht vom 10. Dezember 2002 an den Krankentaggeldversicherer fest, die Beschwerdeführerin habe bereits seit Mai 2001 immer wieder tageweise Arbeitsausfälle gehabt, weshalb die in der Beschwerde für die Zeit zwischen dem 16. und 18. Mai, für den 17. Juli und 7. August 2001 geltend gemachten Gründe der Arbeitsunfähigkeit keinen Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG darzutun vermögen. 
 
3.3 Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch in materieller Hinsicht kein Bundesrecht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 123 V 262; SVR 2005 BVG Nr. 17 S. 55, 2004 BVG Nr. 18 S. 57 E. 5; Urteile M. vom 15. Juli 2003 [B 40/01], M. AG vom 9. November 2005 [B 35/05], B. vom 29. Januar 1998 [B 17/97] und vom 7. Oktober 1998 [B 48/97]; vgl. auch Urteil G. vom 16. Dezember 2000 [B 29/00]) gilt auch im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge das Versicherungsprinzip. Tritt eine Person, welche bereits Bezügerin einer Invalidenrente ist, einer Vorsorgeeinrichtung bei, so haftet diese bei einer Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht. Dies gilt sowohl, wenn die Person vor dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keiner Pensionskasse angehörte (z.B. wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit, Urteil vom 29. Januar 1998 [B 17/97], oder wegen einem Geburtsgebrechen, Urteil vom 7. Oktober 1998 [B 48/97]; dazu auch MARKUS MOSER, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, AJP 2000 S. 756 f.) als auch wenn eine teilzeitbeschäftigte Person im bisherigen Rahmen weiter arbeitet und für den nicht versicherten Aufgabenbereich eine halbe Invalidenrente erhält (SZS 2001 S. 85). Dieselben Grundsätze gelangen zur Anwendung, wenn es um die Abgrenzung der Leistung verschiedener Pensionskassen gestützt auf Art. 23 (lit. a) BVG geht. Dasselbe gilt, wenn eine Person aus vorobligatorischer Zeit bereits eine Invalidenrente erhält und die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes zu einer ganzen Invalidenrente führt (erwähntes Urteil B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97). Dieser konstanten Rechtsprechung und dem in Art. 23 BVG festgelegten Versicherungsprinzip trägt der kantonale Gerichtsentscheid Rechnung. Daran ändert nichts, dass im Rahmen des BVG beispielsweise auch eine Person, die zur Hälfte invalid ist, versichert ist. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit dem ursprünglichen Leiden nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 269 E. 3c letzter Absatz). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass dieselben vorbestandenen psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, die bereits während dem Medizinstudium längere Klinikaufenthalte und Leistungseinschränkungen zur Folge hatten, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit bei Arbeitsbeginn am 1. März 2001 im Laufe des Arbeitsverhältnisses zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Aufgrund des vom kantonalen Gericht verbindlich festgestellten Sachverhalts ist dessen Schlussfolgerung, dass die effektive Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ zwar mehr als drei Monate gedauert habe, aber im Gesamtzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zum Versicherungsprinzip nach Art. 23 BVG als Eingliederungsversuch zu werten, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
Die angeführte Rechtsprechung vermag zwar namentlich bei vorbestandenen Leiden nicht ganz zu befriedigen. Im Urteil BGE 123 V 262 hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht das in Art. 23 BVG enthaltene Versicherungsprinzip für den Bereich der obligatorischen Vorsorge bekräftigt, im Bewusstsein, dass das BVG keine gesundheitlichen Vorbehalte für Arbeitnehmer kennt und lediglich Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln (heute: 70 %) invalid sind, vom Obligatorium ausgenommen sind (Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV2). Die mit Art. 23 BVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung verbundenen Unzulänglichkeiten haben jedoch den Gesetzgeber bewogen, Art. 23 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision zu ändern (vgl. dazu Amtl. Bull. 2003 N. 627, 2002 N. 544 ff., S. 1045; MARKUS MOSER, Anspruchsvoraussetzungen obligatorischer Risikoleistungen, in: Schweizer Personalvorsorge 2003, Heft 3, S. 13 ff.; DERSELBE, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: "Ruhekissen" oder "Prokrustesbett"?, in: Schaffhauser/Stauffer [HrsG], Berufliche Vorsorge 2002, S. 194 ff.; DERSELBE, Die Tragfähigkeit der 2. Säule am Beispiel des Risikovorsorgeschutzes für Invalidität und Tod, in: Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", S. 196 ff). Da hier intertemporalrechtlich die bis Ende Dezember 2004 in Kraft gestandene Fassung von Art. 23 BVG anwendbar ist, steht der vorinstanzliche Entscheid in Einklang mit Bundesrecht. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer