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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_93/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutzverfahren), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine kantonsgerichtliche Verfügung u.a. betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Eheschutzverfahren ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wie auch die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Eheschutz und damit vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid (Art. 98 BGG) richten, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2015 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2015 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 2. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 28. Januar 2016) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerden nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann