Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_50/2021  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2020 (UB200212-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich abgewiesen. Dieser Beschluss wurde am 4. Dezember 2020 versandt und am 7. Dezember 2020 von der Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin Astrid Rädel, entgegengenommen. 
Mit Eingabe vom 2. Februar 2021, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Beschluss am 7. Dezember 2020 von der Verteidigerin des Beschwerdeführers entgegengenommen und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann damit am 8. Dezember 2020 zu laufen und war am 2. Februar 2021, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Was er dagegen vorbringt (Beschwerde Ziff. 1. c S. 2), ist, soweit überhaupt verständlich, unbehelflich. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Astrid Rädel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi