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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_71/2021  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, 
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich, 
handelnd durch das 
Sicherheitsdepartement, Amthaus I, 
Bahnhofquai 3, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Dezember 2020 (VB.2020.00821). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 auf eine Beschwerde in Sachen Verkehrsanordnung von A.________ nicht ein. Die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. 
 
2.   
A.________ ersuchte am 1. Februar 2021 das Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 2. Februar 2021. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Sendedatum 3. Februar 2021) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Somit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Somit kann offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli