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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_554/2020  
 
 
Verfügung vom 4. Februar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Hofmann, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Glarus, 
Spielhof 6, Postfach 335, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner, 
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung des Obergerichts des Kantons Glarus im Berufungsverfahren 
(OG 2017.00003). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.A.________ und A.A.________ (Beschwerdeführer) erhoben mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Glarus im Berufungsverfahren OG 2017.00003, in dem sich die Beschwerdeführer auf der einen Seite und C.C.________ sowie D.C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte) auf der anderen Seite gegenüberstehen. Sie stellten sinngemäss die Anträge, es sei (1.) das Obergericht des Kantons Glarus zu verpflichten, im Verfahren OG 2017.00003 über die Berufungen gegen das Urteil vom 22. November 2016 des Kantonsgerichts Glarus (ZG.2015.00067) unverzüglich, (2.) eventuell innert angemessener Frist zu entscheiden. Ferner sei (3. und 4.) das Obergericht resp. der Kanton Glarus zu verpflichten, unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens OG 2017.00003, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 95 ZPO zu tragen, dies auch für den Fall, dass das Obergericht während der Dauer dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht im Berufungsverfahren OG 2017.00003 ein Urteil erlasse. 
Das Obergericht liess sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zur Beschwerde vernehmen. Es räumte ein, dass das genannte Berufungsverfahren zugegebenermassen zu lange gedauert habe; das Obergericht wolle nichts beschönigen. Es merkte dabei immerhin an, dass die Streitsache eine erhebliche Komplexität aufweise und in der konkreten Situation doch singulär sei. Das Obergericht gehe davon aus, dass die Prozesskosten trotz der langen Verfahrensdauer nach Massgabe von Art. 104 ff. ZPO zu verteilen und zu liquidieren seien. 
Die weiteren Verfahrensbeteiligten reichten innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. 
Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zum Schreiben des Obergerichts vom 15. Dezember 2020. 
Am 25. Januar 2021 teilte das Obergericht mit, dass es am gleichen Tag den Berufungsentscheid gefällt habe und der Versand des Urteils an die Parteien noch in der gleichen Woche erfolge. 
Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Berufungsurteil des Obergerichts vom 25. Januar 2021, das bei Ihnen am 29. Januar 2021 eingegangen sei. Sie baten insbesondere um Prüfung des Dispositivs hinsichtlich der Kostenverteilung und bekräftigten ihre Auffassung, dass entsprechend der überlangen Verfahrensdauer sämtliche Prozesskosten dem Obergericht bzw. dem Kanton Glarus aufzuerlegen seien. 
 
2.  
Mit dem Erlass des Urteils vom 25. Januar 2021 durch das Obergericht ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. 
Das gilt ohne weiteres, soweit die Beschwerdeführer beantragt hatten, das Obergericht sei anzuweisen, im Berufungsverfahren OG 2017.00003 unverzüglich bzw. innert angemessener Frist zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 4P.238/2000 vom 11. Dezember 2000 und 4P.164/2000 vom 29. August 2000). 
Aber auch soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Obergericht respektive der Kanton Glarus seien zu verpflichten, unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens OG 2017.00003, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 95 ZPO zu tragen, ist das Beschwerdeverfahren mit dem Urteil vom 25. Januar 2021 gegenstandslos geworden. Zum einen entschied das Obergericht im genannten Urteil instanzabschliessend über die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Nach der Eröffnung seines Urteils kann es grundsätzlich nicht mehr darauf zurückkommen und eine Abänderung des Urteils ist (vorbehältlich einer Berichtigung oder Erläuterung) nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid zulässig (vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 7. Kapitel, Rz. 178). Zum anderen bildet das Urteil vom 25. Januar 2021 nicht Gegenstand bzw. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 
Das Verfahren 4A_554/2020 ist somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
3.  
Nachdem die Vorinstanz eingeräumt hat, dass das Berufungsverfahren zu lange gedauert habe, wäre die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverzögerung voraussichtlich im Grundsatz gutzuheissen gewesen, wenn das Verfahren nicht vorher gegenstandslos geworden wäre. 
Hingegen ist bei summarischer Beurteilung nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag, wonach der Kanton Glarus wegen der Rechtsverzögerung die gesamten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, durchgedrungen wären. Dies zumal sie dem Vorbringen der Vorinstanz, dass die Streitsache eine erhebliche Komplexität aufweise und in der konkreten Situation doch singulär sei, nicht widersprachen. 
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, vorliegend auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und den Kanton Glarus zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren in reduziertem Umfang zu entschädigen (vgl. dazu Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP sowie Art. 66 Abs. 1 und 4 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 373 E. 2a). 
 
 
 Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kantons Glarus hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Glarus sowie C.C.________ und D.C.________ schriftlich mitgeteilt, an die Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels des Schreibens des Obergerichts vom 25. Januar 2021 (act. 18), an das Obergericht unter Beilage des Doppels des Schreibens der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2021 (act. 20). 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer