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[AZA 7] 
H 364/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 4. März 2002 
 
in Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
A.- Mit Verfügung vom 24. Juni 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg A.________ als ehemaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat und Liquidator der am 20. März 1996 in Konkurs gefallenen B.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'171. 50 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) in solidarischer Haftbarkeit mit F.________. 
 
B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eingereichten Klagen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, nachdem A.________ bereits insgesamt Fr. 3'500.- ratenweise bezahlt hatte, mit Entscheid vom 15. September 2000 teilweise gut und verpflichtete A.________ und F.________ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'671. 50. 
 
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Kürzung der Schadenersatzsumme um die F.________ nicht ausbezahlten Löhne. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid. Der beigeladene F.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in der bis Ende 2000 gültigen Fassung) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 
5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Mit Recht hält das kantonale Gericht auch fest, dass lediglich realisierter massgebender AHV-pflichtiger Lohn in die Schadensumme einzubeziehen ist (Hinweis auf Urs-Christoph Dieterle/Ueli Kieser, Der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: Der Schweizer Treuhänder, 1995 S. 661). 
 
 
b) Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Frage, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (letztmals bestätigt im Urteil S. und K. vom 18. Dezember 2001, H 257/00) auf den Zeitpunkt an, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (BGE 111 V 166 Erw. 4a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c, 1985 S. 43; vgl. auch BGE 115 V 163 Erw. 4b). Wird der Lohn ausnahmsweise nicht ausbezahlt, sondern lediglich in den Büchern des Arbeitgebers gutgeschrieben, darf die Ausgleichskasse vermutungsweise davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert ist (EVGE 1957 S. 36 und 125, je Erw. 2). Dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass eine blosse Anwartschaft auf Vergütung und Lohn vorliegt (EVGE 1957 S. 36 und 125, je Erw. 2; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. 
Aufl. , S. 112 Rz 4.9). Eine blosse Anwartschaft auf Lohn ist beispielsweise dann gegeben, wenn die finanziellen Verhältnisse des Arbeitgebers zur Zeit der Gutschrift sehr schlecht sind und deshalb die künftige Auszahlung des betreffenden Lohnes in zeitlicher wie masslicher Hinsicht von einer Besserung des Geschäftsganges abhängig ist (ZAK 1976 S. 86 mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung gilt die Umwandlung eines Lohnguthabens in ein Darlehen im Zeitpunkt der Verbuchung ahv-rechtlich als realisiert (EVGE 1960 S. 44). Eine blosse Anwartschaft hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dagegen angenommen bei der Verbuchung in der Rubrik Lohnaufwand-Kreditoren einer im Aufbau begriffenen Gesellschaft, die in den fraglichen Jahren jeweils einen Reinverlust auswies und daher nicht in der Lage war, die streitigen Löhne auszurichten (nicht veröffentlichtes Urteil S. 
vom 29. Juli 1992, H 155/90). 
 
c) Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Höhe des der Beschwerdegegnerin zustehenden Schadenersatzbetrages. 
Er stellt sich auf den Standpunkt, die Löhne des F.________ seien nie ausbezahlt und von diesem demzufolge auch nie realisiert worden. Dies sei keinesfalls in der Absicht geschehen, AHV-Beiträge zu sparen. F.________ habe bis zuletzt geglaubt, seine Firma vor dem Konkurs retten zu können. 
Dass ein Alleinaktionär vorsätzlich eine Lohnforderung als Darlehen stehen lasse, um AHV-Beiträge zu sparen, sei unsinnig. In einem solchen Fall könne ja gänzlich auf eine Gutschrift verzichten werden. Im Weiteren strafe sich ein Arbeitgeber selbst, indem er auf diese Weise seinen Lohn absichtlich untergehen lasse, werde dadurch doch auch seine spätere Rente gekürzt. Da F.________ über seinen Lohnanteil nie habe wirtschaftlich verfügen sowie diesen nie durchsetzen können und sein gesamter Anspruch im Konkurs untergegangen sei, entstehe auch keine AHV-Pflicht. 
 
d) Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung ist der Standpunkt des Beschwerdeführers unbegründet. Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 1 hievor) wurde F.________ der Lohn seinem Darlehen an die Gesellschaft gutgeschrieben. Die Ausgleichskasse forderte von den beiden Ersatzpflichtigen Schadenersatz für Löhne, die den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1994 betreffen und mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung liegen. Unter diesen Umständen durfte sie vermutungsweise davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert worden ist. Der Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Jahresrechnungen ab 1994 und mangels entsprechender Substantierung nicht gelungen. Es kann daher namentlich auch für den Lohn im Jahre 1994 nicht angenommen werden, dass eine blosse Anwartschaft vorliegt, weil etwa die finanziellen Verhältnisse der konkursiten Arbeitgeberin zur Zeit der Gutschrift sehr schlecht waren. Es ist deshalb unerheblich, ob F.________ im erst am 20. März 1996 eröffneten Konkurs der Arbeitgeberin zu Verlust gekommen ist. Der Beschwerdeführer hätte daher als Verwaltungsrat und Liquidator dafür sorgen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die dem Darlehen gutgeschriebenen Löhne der Ausgleichskasse entrichtet werden. Auch im Übrigen wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: