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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.95/2003 /bie 
 
Urteil vom 4. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, zzt. in Untersuchungshaft, Bezirksgefängnis Zürich, 8000 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Fingerhuth, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, 
Büro B-1, Postfach, 8026 Zürich, 
Haftrichter des Bezirkes Bülach, Bezirksgericht Bülach, Bezirksgebäude, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung der Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Bülach vom 7. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Mai 2002 wurde Y.________ tot in seiner Wohnung in Bassersdorf aufgefunden. Die Abklärungen ergaben, dass er getötet wurde und die Tötung vermutlich am 10. Mai 2002 erfolgte. X.________ wurde am 5. August 2002 festgenommen und am 7. August 2002 durch den Haftrichter des Bezirkes Bülach in Untersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter führte in seiner Verfügung vom 7. August 2002 aus, der Angeschuldigte werde dringend verdächtigt, am genannten Tötungsdelikt und ausserdem an einem Einbruchdiebstahl bzw. Raub vom 21. Januar 2002 in Glattfelden sowie an weiteren Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragte als Untersuchungsbehörde dem Haftrichter mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter entsprach dem Antrag und verfügte am 6. November 2002, der Angeschuldigte bleibe in Untersuchungshaft. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 14. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
 
Die Bezirksanwaltschaft ersuchte den Haftrichter des Bezirkes Bülach mit Eingabe vom 31. Januar 2003 um Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter gab dem Begehren statt und verfügte am 7. Februar 2003, der Angeschuldigte verbleibe in Untersuchungshaft. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 12. Februar 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft und der Haftrichter verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sinngemäss auch eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit rügt. 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2. 
Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). 
 
Der Haftrichter war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr gegeben; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung in verschiedener Hinsicht für verfassungswidrig. 
3. 
Die Untersuchungsbehörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 10. Mai 2002 Y.________ in dessen Wohnung in Bassersdorf vorsätzlich getötet. Ausserdem wirft sie ihm mehrfachen Diebstahl (am 24. Oktober 2001 in Zollikon und am 21. Januar 2002 bzw. 25. Januar 2002 in Glattfelden), einen Raub (am 16. Januar 2002 in Erlenbach) und einen Raubversuch (am 21. Januar 2002 in Glattfelden) vor. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Vermögensdelikte grundsätzlich geständig. Er beanstandet zu Recht nicht, dass der Haftrichter diesbezüglich den dringenden Tatverdacht bejahte. Hingegen bestreitet er, Y.________ getötet zu haben, und kritisiert die Annahme des Haftrichters, der dringende Tatverdacht sei in Bezug auf das Tötungsdelikt nach wie vor gegeben. 
3.1 Der Haftrichter hatte in seiner Verfügung vom 6. November 2002 zur Begründung dieses Verdachts ausgeführt, im Fingernagelschmutz von Y.________ sei eine DNA-Mischspur mit Anteilen der DNA des Beschwerdeführers gefunden worden. Dieser könne nicht erklären, wie seine DNA in den Fingernagelschmutz von Y.________ habe gelangen können. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt Y.________ aufgesucht zu haben. Für den Tatzeitpunkt habe er kein Alibi. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass er Alkohol und harte Drogen konsumiert habe, als er Y.________ in dessen Wohnung besucht habe. Sodann vertrat der Haftrichter die Ansicht, der Beschwerdeführer wende zu Unrecht ein, der dringende Tatverdacht betreffend die vorsätzliche Tötung habe sich seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht erhärtet. 
 
Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 (E. 2.2.2) zum Schluss, diese Auffassung des Haftrichters verletze die Verfassung nicht. 
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Bezirksanwaltschaft vom 31. Januar 2003 geltend, der dringende Tatverdacht bezüglich der vorsätzlichen Tötung habe sich bis heute, d.h. über sechs Monate nach seiner Verhaftung und über 8 Monate nach der Tat, nicht erhärten lassen und sei deshalb "definitiv zu verneinen". 
 
Der Haftrichter erachtete im angefochtenen Entscheid diese Argumentation als unzutreffend. Er hielt allgemein fest, der Haftrichter habe bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts in einer Strafuntersuchung, die bereits seit einiger Zeit andauere, nicht einfach danach zu fragen, ob sich der Tatverdacht gegenüber dem letzten Haftprüfungstermin weiter erhärtet habe; vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt des dringenden Tatverdachts zu prüfen, ob die gegenwärtige oder konkret zu erwartende Beweislage wahrscheinlich zu einer Anklage oder zu einer Einstellung des Verfahrens im betreffenden Verdachtspunkt führen werde. Mit Bezug auf den Verdacht hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tötungsdelikts führte der Haftrichter aus, seit der Haftverlängerungsverfügung vom 6. November 2002 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2002 habe sich die Beweislage nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Ausschlaggebend für die Annahme eines dringenden Tatverdachts sei nach wie vor die Tatsache, dass im Fingernagelschmutz von Y.________ DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden worden seien, wobei der Spurenträger nicht habe geklärt werden können. Bei DNA-Spuren unter den Fingernägeln kämen als Spurenträger Hautpartikel (durch leichtes oder starkes Kratzen über die Haut) oder Körperflüssigkeiten (durch Einführen des Fingers in Körperöffnungen) in Frage. Da der Beschwerdeführer jeglichen näheren körperlichen und sexuellen Kontakt mit Y.________ in Abrede gestellt habe und somit Körperflüssigkeiten als Spurenträger auszuschliessen seien, kämen als Spurenträger lediglich Hautpartikel in Frage. Der Beschwerdeführer gebe keinerlei Erklärung, wie, geschweige denn wann, Hautpartikel von ihm unter die Fingernägel von Y.________ gelangt seien. Es dränge sich der Schluss auf, die Hautpartikel seien durch eine Kratzbewegung unter den Fingernagel von Y.________ gelangt. Dies deute auf einen aggressiven Körperkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ hin. Zudem würden die bereits in der Haftrichterverfügung vom 6. November 2002 erwähnten weiteren Umstände zur Begründung des Tatverdachts nach wie vor beitragen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die Beweislage - insbesondere aufgrund der DNA-Spuren des Beschwerdeführers unter dem Fingernagel von Y.________ - bereits in einem früheren Verfahrensstadium derart präsentiert habe, dass eine spätere Einstellung des Verfahrens schon früh als wenig wahrscheinlich gegolten habe. Da sich seither zugunsten des Beschwerdeführers nichts geändert habe, bestehe bei dieser Beweislage - selbst wenn sich der dringende Tatverdacht nicht weiter erhärtet hätte - kein Grund, den Beschwerdeführer mangels eines genügenden dringenden Tatverdachts zu entlassen. Die Frage, ob sich dieser Verdacht tatsächlich weiter erhärtet habe, könne daher offen bleiben. 
3.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Der Haftrichter hielt mit Grund fest, es komme entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob sich der Tatverdacht gegenüber dem letzten Haftprüfungstermin weiter erhärtet habe, sondern entscheidend sei, ob die gegenwärtige Beweislage wahrscheinlich zu einer Anklage im betreffenden Verdachtspunkt führen werde. Er war der Ansicht, bezüglich des Tötungsdelikts habe sich die Beweislage - vor allem aufgrund der im Fingernagelschmutz von Y.________ gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers - bereits bei der Haftverlängerung vom 6. November 2002 so präsentiert, dass eine Anklage als wahrscheinlich gelte, und seither habe sich die Beweislage nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Diese Argumentation ist sachlich vertretbar. Im angefochtenen Entscheid wird erneut festgehalten, als Spurenträger der DNA kämen Hautpartikel in Frage, die durch leichtes oder starkes Kratzen in den Fingernagelschmutz von Y.________ gelangt seien, was auf einen aggressiven Körperkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ hindeute. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellungen seien willkürlich. Er hatte diese Rügen schon in seiner früheren staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, und sie wurden im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Dezember 2002 als unbegründet erachtet. Es ist hier auf die entsprechenden Erwägungen in diesem Urteil (E. 2.2.2 Abs. 2) zu verweisen. Der Haftrichter verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn er zum Schluss gelangte, es bestehe nach wie vor ein dringender Tatverdacht in Bezug auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfeneTötungsdelikt. 
4. 
Hinsichtlich des Haftgrunds der Fluchtgefahr legte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 (E. 3) dar, dass sowohl mit Rücksicht auf die Schwere der drohenden Strafe als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erhebliche Indizien für eine Fluchtgefahr gegeben seien, weshalb die kantonale Instanz diesen Haftgrund ohne Verletzung der Verfassung habe bejahen können. Es ist hier auf die betreffenden Überlegungen im genannten Urteil zu verweisen. Der Haftrichter vertrat im angefochtenen Entscheid mit Grund die Auffassung, seither hätten sich diesbezüglich keine relevanten Veränderungen ergeben. Er verletzte die Verfassung nicht, wenn er annahm, es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. 
5. 
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen). 
5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. August 2002, mithin seit rund sieben Monaten, in Haft. Die Untersuchungsbehörde legt ihm vorsätzliche Tötung, mehrfachen Diebstahl, Raub sowie Raubversuch zur Last. Wird von einer Verurteilung wegen dieser Straftaten ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, die Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. 
5.2 Hinsichtlich des Verhaltens der Untersuchungsbehörde hielt der Haftrichter fest, nach den Ausführungen der Bezirksanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 31. Januar 2003 seien sowohl im November als auch im Dezember 2002 Zeugeneinvernahmen durchgeführt und weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Weitere Zeugeneinvernahmen seien für den Februar 2003 angesetzt sowie in naher Zukunft vorgesehen. Es bestünden demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders schwere Verzögerung gegeben wäre. Da die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach wie vor verhältnismässig sei und insbesondere die Dauer der Untersuchungshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke, bestehe kein Anlass, die Untersuchungshaft zu befristen. 
 
Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, die Bezirksanwaltschaft habe Art. 31 Abs. 3 BV verletzt, weil sie die Untersuchung noch nicht abgeschlossen hat. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.). Der Haftrichter konnte ohne Verletzung der Verfassung annehmen, im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders schwer wiegende Verzögerung gegeben wäre und die Untersuchungsbehörde nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
6. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, und dem Haftrichter des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: