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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_399/2007/bnm 
 
Urteil vom 4. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurden nach 25-jähriger, traditionell geführter Ehe 1995 vom Bezirksgericht Werdenberg (SG) rechtskräftig geschieden. Auf Grund einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung wurde X.________ verpflichtet, Y.________ eine indexierte monatliche Unterhaltsrente nach aArt. 151 ZGB von Fr. 2'800.-- bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter, danach unbefristet eine solche von monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
A.b Mit der Begründung, nach langer Arbeitslosigkeit kein Einkommen mehr erzielen zu können, erhob X.________ (Kläger und Beschwerdeführer) 2004 eine Abänderungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Rentenverpflichtung. Y.________ (Beklagte und Beschwerdegegnerin) erklärte sich mit einer Reduktion auf Fr. 1'500.-- einverstanden. Das Kreisgericht hiess die Klage gut, soweit sie anerkannt war, und wies sie im Mehrbetrag ab. 
 
B. 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten und eine Entschädigung für die Anwaltskosten der Beklagten. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, ihn in Abänderung von Ziff. 2 Abs. 1 der mit Urteil des Bezirksgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Dezember 1995 gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zu verpflichten, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 bis Februar 2012 monatlich und monatlich im Voraus eine Rente von Fr. 500.-- zu bezahlen; eine Anpassung der Rente an die Teuerung sei erstmals auf Januar 2008 vorzunehmen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
D. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Präsidialentscheid vom 19. Juli 2007 abgewiesen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1). 
 
1.2 Die vorliegende, von der unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75, 90 BGG). Sie betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 116 II 493 E. 2a S. 495; Urteil 5C.94/2003 vom 17. Juli 2003, E. 1, in FamPra.ch 2004 S. 129), deren Streitwert bei Kapitalisierung (Art. 51 Abs. 4 BGG) des vorinstanzlich noch strittigen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) Unterhalts den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Auf die überdies rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2. 
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann eine Rechtsverletzung im Sinne der Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder auch eine Beschwerde abweisen, indem es seinem Urteil eine andere Begründung als jene der Vorinstanz zugrunde legt (BGE 130 III 136 E. 1.4 in fine, 297 E. 3.1). Angesichts der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, deren Missachtung ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die erhobenen Rügen; es ist nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). 
 
2.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 545 E. 2.2). 
 
2.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Mit dem Ausdruck der offensichtlichen Unrichtigkeit ist Willkür gemeint (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Art. 105 Abs. 2 BGG gelangt somit nur zur Anwendung, wenn das Bundesgericht bei der Prüfung der erhobenen Rügen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennt oder wenn eine solche geradezu in die Augen springt. Das Bundesgericht ist aber aufgrund von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht gehalten, in den Akten nach entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu forschen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 IV 286 E. 6.2). 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB gelangt vorliegend Art. 153 aZGB zur Anwendung, der unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung oder Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente vorsieht. Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegen indessen alle Unterhaltsrenten, ob sie auf Art. 151 oder auf 152 aZGB beruhen, der Herabsetzung gemäss Abs. 2 von Art. 153 aZGB (vgl. dazu BGE 117 II 359 E. 4 S. 363 ff.). 
 
3.2 Ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsregelung kann nur Erfolg haben, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Nachweis gelingt, dass sich sein Einkommen und Vermögen seit der Scheidung in erheblichem, dauerndem und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbarem Mass geändert hat (BGE 118 II 229 E. 2; 117 II 211 E. 5a S. 217, je mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, muss anhand eines Vergleiches zwischen der Situation zur Zeit der Abänderungsklage und der Sachlage im Zeitpunkt der Scheidung, d.h. mit den damals bestehenden und den mit erheblicher Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Verhältnissen ermittelt werden. 
 
3.3 Vorliegend hat bereits die Beschwerdegegnerin eingesehen, dass sich die Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers erheblich und dauernd verändert haben, und entsprechende Zugeständnisse gemacht. Gestützt darauf hat der erste Richter eine empfindliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge angeordnet. Die Grundsatzfrage, ob eine Veränderung stattgefunden hat, stellt sich mithin nicht mehr. Strittig ist hingegen weiterhin, wie weit die eingetretene Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge führen muss: Nach Auffassung der kantonalen Gerichte ist dies nur soweit der Fall, als die Unterhaltsgläubigerin dazu eingewilligt hat. Der Beschwerdeführer hat aber eine vollumfängliche Aufhebung seiner Verpflichtung bzw. vor Bundesgericht neu deren Herabsetzung auf monatlich Fr. 500.-- (bis Februar 2012) verlangt. 
 
4. 
Das Kantonsgericht hat für seinen Entscheid, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils den Beschwerdeführer weiterhin zur Leistung von monatlichen Beiträgen in Höhe von Fr. 1'500.-- zu verpflichten, folgende Umstände berücksichtigt. 
 
4.1 Hatte die erste Instanz dem Beschwerdeführer Passivität in der Stellensuche vorgeworfen, führt das Kantonsgericht ins Feld, der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis für die Unmöglichkeit, die frühere Erwerbssituation wiederherzustellen, nicht angetreten. Indem er nach Einstellung der Taggelder die Stellensuche aufgegeben und sich dazu entschlossen habe, gewissermassen vorzeitig in den Ruhestand zu treten, habe der Beschwerdeführer die Folgen seines Handelns grundsätzlich selber zu tragen und könne sie nicht auf die geschiedene Ehepartnerin abwälzen. 
4.1.1 Anhand dieser Ausführungen kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe das Argument, der Beschwerdeführer könne in die Schweiz zurückkehren und hier wieder arbeiten, fallen gelassen. Die tatsächliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Beweis der Unmöglichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden, gar nicht angetreten, bleibt aufrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun: Dass er sich während der letzten Arbeitsphase und während der Arbeitslosigkeit ernsthaft um eine neue Anstellung bemüht habe, ist eine Behauptung, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet und durch die erste Instanz bestritten wurde; zudem ändert sie nichts am Umstand, dass er nach seiner Ausmusterung einfach ins Ausland fuhr und damit faktisch jede Stellensuche aufgab. 
4.1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Kantonsgericht zu diesem Thema von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen habe. Was den Amtsbericht des RAV anbelangt, verweist er lediglich auf seine Klageschrift vom 29. November 2004. Damit ist nicht dargetan, dass dieser Antrag vor Vorinstanz aufrecht gehalten wurde: Die entsprechende Rüge muss folglich als nicht letztinstanzlich und daher unzulässig gelten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Was dieser Bericht allenfalls hätte bekräftigen können, darüber kann der Beschwerdeführer übrigens nur spekulieren. Was sodann die angeblich in der kantonalen Berufungsschrift beantragte Expertise über den Arbeitsmarkt und der Cash-Artikel vom 15. März 2007 für neue Erkenntnisse gebracht hätten, erhellt aus der Beschwerdeschrift nicht: Damit ist die wohl auf antizipierte Beweiswürdigung zurückzuführende Ausserachtlassung dieser Beweise seitens des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, und schon gar nicht als Verletzung des Rechts auf Beweis gestützt auf Art. 8 ZGB zu ahnden. Zwar behauptet der Beschwerdeführer apodiktisch eine unrichtige Würdigung der ins Recht gelegten Unterlagen, doch bezeichnet er sie selber nicht als willkürlich und begründet den Vorwurf auch mit keinem Wort, weshalb auf die Rüge gar nicht einzutreten ist (E. 2.2 vorne). 
 
4.2 Als Alternativbegründung hat das Kantonsgericht sodann dafür gehalten, selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer könne heute keine neue Anstellung mehr finden, erwüchsen ihm in Thailand Lebenskosten, die rund 40% der schweizerischen entsprächen, mithin rund Fr. 1'000.-- pro Monat ausmachten; diese Kosten könne er aus dem laufenden Vermögensertrag - geschätzt auf 3% von rund Fr. 400'000.-- Freizügigkeitsguthaben - bestreiten. Für die auf Fr. 1'500.-- monatlich herabgesetzte Unterhaltsrente müsse er schlimmstensfalls das Kapital anzehren. Solches werde in Lehre und Rechtsprechung vertreten und gelte vorliegend als angemessen, insbesondere wenn die lange und für die Beschwerdegegnerin lebensprägende Ehe sowie der Umstand berücksichtigt würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidung eine hälftige Teilung seiner damaligen Freizügigkeitsanprüche auf Anrechnung an den Unterhaltsanspruch abgelehnt und sich stattdessen zu einem höheren und unbefristeten Unterhaltsbeitrag verpflichtet hatte: Wenn der Beschwerdeführer, der zunächst eine Beteiligung an der gemeinsam erarbeiteten Vorsorge verweigert hatte, der Beschwerdegegnerin hernach auch noch die daraus finanzierte Unterhaltsrente entziehen dürfte, wäre sie doppelt benachteiligt. "Die Vorstellung, nach der leichtsinnigen Preisgabe des früheren Lebensplans sei das vorzeitig in bar bezogene Alterskapital für ihn allein bestimmt und sollte als eiserne Reserve bis zu seinem statistisch zu erwartenden Tod reichen, weshalb die Unterhaltspflicht gewissermassen schon auf Vorrat aufgehoben werden müsse, läuft dem Grundgedanken der nachehelichen Solidarität offensichtlich zuwider". 
4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz angenommenen Lebenskosten in Thailand als willkürlich und beruft sich auf andere Erhebungen als jene, die das Kantonsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Er zeigt aber nicht auf, diese alternativen Zahlen bereits vor Kantonsgericht vorgetragen zu haben; sie sind damit neu und unzulässig, zumal der Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht begründet, warum er ausnahmsweise zu ihrer Anrufung berechtigt sein müsse (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Erhebungen der UBS durch die Vorinstanz regelmässig verwendet werden und deshalb erhöhte Relevanz besitzen, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Überdies hatte das Bundesgericht bereits Gelegenheit zu betonen, dass in der Praxis vorab diese Erhebungen Verwendung finden (Urteil 5C.6/2002, vom 11. Juni 2002, E. 3a, nicht veröffentlicht in BGE 128 III 257). Schliesslich stehen die Billigkeitserwägungen, die das Kantonsgericht dazu bewogen haben, auf die besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen, unter welchen die Beschwerdegegnerin anlässlich der Scheidung eine unbefristete Rente an Stelle einer Aufteilung der Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers hinnahm, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes durchaus im Einklang (Urteil 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, E. 2d). 
 
Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die Rüge unbegründet. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Kantonsgericht dafür, dass es keine Verrentung vornahm, also entgegen dem Kreisgericht aus der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung keine rückkapitalisierte monatliche Rente errechnete. Damit scheint er die Ansicht vertreten zu wollen, die von der ersten Instanz errechneten Fr. 1'800.-- monatlich würden das Maximum darstellen, das er aus dem erhaltenen Freizügigkeitskapital erwirtschaften könne, soll dieses aus versicherungsmathematischer Sicht ausreichen; daraus könne er unmöglich seine eigenen Lebenskosten bestreiten und darüber hinaus noch die festgelegte Rente von monatlich Fr. 1'500.-- ausrichten. So verstanden, ist die Frage aber eine Rechts- und keine Tatfrage, denn es geht darum, in welchem Ausmass ein Vermögensverzehr zumutbar (und nicht objektiv möglich) sei. Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine Rechtsnorm, welche durch die kritisierte Lösung verletzt worden wäre, sondern begnügt sich mit einem allgemein gehaltenen und unergiebigen Vorwurf der Verletzung klaren Bundesrechts: Damit ist das Bundesgericht ausser Stande, die korrekte Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG zu überprüfen. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten (E. 2.1 vorne). 
4.2.3 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das minimale monatliche Einkommen, das für die Erteilung eines Visums für Thailand heute und in naher Zukunft vorzuweisen sei. Soweit darin überhaupt eine Rüge erblickt werden kann, stützt sie sich auf neue Tatsachen, was ohne Nachweis, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die Beschwerde folglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des unterlegenen Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin schuldet er hingegen nicht, wurde doch Letztere nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht aufgefordert (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden